Erscheinung:18.01.2023 | Geschäftszeichen R 1-K 3170/00002#00002 | Thema Sanierung Konsultation 01/2023 - 1.-Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und Änderungen des Merkblatts zur Sanierungsplanung
Konsultation 01/2023 – 1. Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und Änderungen des Merkblatts zur Sanierungsplanung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der anliegende Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und der Entwurf des geänderten Merkblatts zur Sanierungsplanung wird zur öffentlichen Konsultation gestellt.
Hiermit lade ich Sie ein, zu dem Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur MaSanV und zum Entwurf des geänderten Merkblatts zu Sanierungsplanung
bis zum 3. März 2023
schriftlich Stellung zu nehmen.
Bitte reichen Sie Ihre schriftlichen Stellungsnahmen ausschließlich per E-Mail ein (Konsultation-01-23@bafin.de).
Wir beabsichtigen, die uns zugeleiteten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.
Hintergrundinformationen:
Die 1. Änderungsverordnung zur MaSanV dient insbesondere der Umsetzung der neu gefassten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021). Darüber hinaus werden einige Vorgaben für die Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten geändert, um den bei diesen Instituten entstehenden Aufwand zu reduzieren. Die geplanten Änderungen der MaSanV machen auch Änderungen des Merkblatts der BaFin zur Sanierungsplanung erforderlich, das zeitgleich öffentlich konsultiert wird.
Die Änderungen der MaSanV betreffen insbesondere folgende Themen:
Änderungen der Mindestliste der Indikatoren im Sanierungsplan (neue Indikatoren: „MREL“, „Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte“ und „Liquiditätsposition“),
- geänderte Vorgaben bezüglich der Eskalationsprozesse an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsbehörde bei Erreichen der Schwellenwerte von Indikatoren (Vorgabe von konkreten Fristen),
- geänderte Vorgaben für die Kalibrierung der Schwellenwerte von Indikatoren (grundsätzlich oberhalb der kombinierten Kapitalpufferanforderung und LCR), da die Indikatoren im Sanierungsplan das frühzeitige Erkennen von Bedrohungen für die Kapital- und Liquiditätsposition ermöglichen sollen,
- Entlastung der weniger bedeutenden Institute bei der Sanierungsplanung:
Mit freundlichen Grüßen
Lars Gutsche