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Erscheinung:02.12.2022 | Geschäftszeichen WA 51-Wp 2137-2021/0007 | Thema Investmentfonds Konsultation 09/2022 – Konsultation der Verordnung für die elektronische Kommunikation nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Entwurf für eine Verordnung für die elektronische Kommunikation nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich meinen Entwurf für eine Verordnung für die elektronische Kommunikation nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zur Konsultation.

§ 7b Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) in das Kapitalanlagegesetzbuch eingefügt wurde, verpflichtet Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Inhaber bedeutender Beteiligungen ab dem 1. April 2023 zur elektronischen Kommunikation mit der Bundesanstalt über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren.

Die Aufsicht hat die genaueren Bestimmungen für die Nutzung des von ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens für Einreichungen und Abrufe konkretisiert (siehe Anlage).

Ich bitte Sie, bei Bedarf der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum angefügten Referentenentwurf bis zum 2. Januar 2023 postalisch oder elektronisch (per E-Mail an Konsultation-09-22@bafin.de) zukommen zu lassen. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren wird die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.

 Mit freundlichen Grüßen

 Dr. Thorsten Pötzsch

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