Erscheinung:25.05.2022, Stand:geändert am 10.06.2022 | Geschäftszeichen WA 51-Wp 2169-2022/0001 | Thema Investmentfonds Konsultation des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Konsultation 04/2022: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22. August 2021 ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 in Kraft getreten. Ziel dieser Delegierten Richtlinie ist es, dass OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 (OffenlegungsVO bzw. SFDR), die bei Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben können, fortlaufend bewerten. Hierzu wurde durch die o.g. Delegierte Richtlinie die Richtlinie 2010/43/EU (OGAW-Level 2-RL) dahingehend geändert, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und dass für die Analyse dieser Risiken technische Kapazitäten und Kenntnisse erforderlich sind.
Die OGAW-Level 2-RL wurde durch die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV) in nationales Recht umgesetzt. Zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 ist daher die KAVerOV anzupassen.
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 ist bis zum 31. Juli 2022 umzusetzen und ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
Anbei stelle ich daher zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und –Organisationsverordnung zur öffentlichen Konsultation vor.
Mit diesem Verordnungsentwurf wird die Kapitalanlage-Verhaltens- und –Organisationsverordnung (KAVerOV) entsprechend der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 angepasst. Änderungen werden nur auf die Fälle beschränkt, in denen die KAVerOV nicht auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-Level 2-VO) verweist oder die Vorschriften in der AIFM-Level 2-VO nicht den Änderungen durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 entsprechen. Hierdurch wird der Anpassungsbedarf auf ein Minimum reduziert. Die Änderungen gelten entsprechend dem Anwendungsbereich der KAVerOV für Kapitalverwaltungsgesellschaften von OGAW und Publikums-AIF.
Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 04/2022, WA 51-Wp 2169-2022/0001) bis zum 8. Juni 2022 bitte per E-Mail an Konsultation-04-22@bafin.de zukommen zu lassen. Die Konsultation findet ausschließlich im schriftlichen Verfahren statt.
Es ist geplant, eingehende Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Bitte teilen Sie mir mit, sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Jopp