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Erscheinung:03.12.2021, Stand:geändert am 08.11.2022 | Geschäftszeichen GZ: GIT 3-FR 1903-2019/0006 Konsultation der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung

Konsultation 21/2021

Wichtige Hinweise

Entgegen der ursprünglichen Planungen wird die Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung nicht bereits am 01.01.2022 in Kraft treten. Für die beaufsichtigten Unternehmen bedeutet dies, dass bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung die gesetzlichen Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die bestehende Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Anzeigen unverändert fortgelten.

Das neue Fachverfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen wird erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen live geschaltet. Sie haben jedoch in der Zwischenzeit weiterhin die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren freischalten zu lassen. Zudem haben interessierte Unternehmen die Möglichkeit, das neue Fachverfahren des MVP-Portals bis Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen über die Homepage der BaFin zu testen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich für das Testverfahren „TEST: Anzeige von Auslagerungen“ gesondert freischalten lassen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 wurde die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Auslagerungen in § 28 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erweitert. Diese erweiterte Anzeigepflicht gilt ab dem 01.01.2022 und zielt darauf ab, der Aufsicht einen noch umfassenderen Überblick über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Institute zu verschaffen.

Hintergrund – auch der Normierung der Pflicht zur Anzeige wesentlicher Auslagerungen im Kreditwesengesetz - ist der Umstand, dass die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse der Institute auf ein Auslagerungsunternehmen die Gefahr birgt, dass die beim Auslagerungsunternehmen entstehenden Risiken nicht mehr ausreichend überwacht werden können. In der Folge kann diesen Risiken nicht adäquat begegnet werden. In der Vergangenheit hat sich aber auch gezeigt, dass Auslagerungsunternehmen verstärkt säulenübergreifend ihre Dienstleistungen anbieten. Durch diese Kumulation von Auslagerungen auf einzelne Auslagerungsunternehmen entstehen weiterhin Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt. Um diese identifizierbar zu machen, bedarf es einerseits einer detaillierten Erfassung der Daten, die in Verbindung mit den einzelnen Auslagerungen stehen, und andererseits einer systematischen Auswertbarkeit dieser Daten.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Aufsicht die notwendigen genaueren Bestimmungen über die zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht notwendigen Angaben sowie deren Übermittlung in dem Referentenentwurf „Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung“ konkretisiert (siehe Anlage). Damit wurden zugleich auch die Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aus den „Leitlinien zu Auslagerungen“ (EBA/GL/2019/02) in nationales Recht umgesetzt.

Ich bitte Sie, bei Bedarf der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum angefügten Referentenentwurf bis zum 23.12.2021 postalisch oder elektronisch (per E-Mail an Konsultation-21-21@bafin.de) zukommen zu lassen. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren wird die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.
Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass die Konkretisierung der Pflicht zur Anzeige wesentlicher Auslagerungen in der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung den aktuellen Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen“ begegnet und zugleich Ihnen die Umsetzung dieser Pflicht erleichtert.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

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