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Erscheinung:03.12.2021, Stand:geändert am 08.11.2022 | Geschäftszeichen GIT 3-FR 1903-2019/0006 Konsultation der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

Konsultation 21/2021

Wichtige Hinweise

Entgegen der ursprünglichen Planungen wird die Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung nicht bereits am 01.01.2022 in Kraft treten. Da § 14 Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung die Anzeigepflicht des § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG konkretisiert und auch den Einreichungsweg über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin verbindlich festlegt, verzichtet die BaFin (gemeinsam mit der Bundesbank) auf die Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG vorübergehend bis Inkrafttreten der genannten Anzeigenverordnung. In dieser Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung müssen die beaufsichtigten Unternehmen demnach keine Auslagerungsanzeige einreichen. Die BaFin wird daher die Nichtanzeige neuer Auslagerungen nicht beanstanden, behält sich jedoch vor, diese Angaben im Einzelfall bei den beaufsichtigten Unternehmen abzurufen. Mit Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung sind die ab dem 01.01.2022 erfolgten Auslagerungen dann entsprechend den Vorgaben der Anzeigenverordnung über das MVP-Portal nachträglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine nach dem 01.01.2022 erfolgte Auslagerung zunächst auf anderem Weg angezeigt wird.

Das neue Fachverfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen wird erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen live geschaltet. Sie haben jedoch in der Zwischenzeit weiterhin die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren freischalten zu lassen. Zudem haben interessierte Unternehmen die Möglichkeit, das neue Fachverfahren des MVP-Portals bis Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen über die Homepage der BaFin zu testen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich für das Testverfahren „TEST: Anzeige von Auslagerungen“ gesondert freischalten lassen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) vom 12. Mai 2021 wurde in § 64 Absatz 1 Nr. 13 WpIG die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Auslagerungen normiert. Diese Anzeigepflicht gilt seit dem 26.06.2021, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat jedoch eine Übergangszeit bis zum 01.01.2022 eingeräumt.

Die Anzeigepflicht soll der Aufsicht einen umfassenden Überblick über ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Institute geben. Dies soll auch der Gefahr begegnen, dass durch die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse beim Auslagerungsunternehmen Risiken entstehenden, die nicht mehr ausreichend überwacht werden können. Daneben sollen Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt identifizierbar gemacht werden, die gegebenenfalls durch Auslagerungen auf einige wenige Auslagerungsunternehmen entstehen. Auch zur frühzeitigen Eindämmung dieses Risikos bedarf es einer detaillierten Erfassung der Daten, die in Verbindung mit den einzelnen Auslagerungen stehen, und einer systematischen Auswertbarkeit der Daten.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Aufsicht die genaueren Bestimmungen über die zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht notwendigen Angaben sowie deren Übermittlung im Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung“ konkretisiert (siehe Anlage).

Ich bitte Sie, bei Bedarf der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum angefügten Referentenentwurf bis zum 23.12.2021 postalisch oder elektronisch (per E-Mail an Konsultation-21-21@bafin.de)) zukommen zu lassen. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren wird die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass die Konkretisierung der Pflicht zur Anzeige wesentlicher Auslagerungen in der „Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ den aktuellen Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen begegnet und zugleich Ihnen die Umsetzung dieser Pflicht erleichtert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thorsten Pötzsch

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