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Erscheinung:03.12.2021, Stand:geändert am 08.11.2022 | Geschäftszeichen GIT 3-FR 1903-2019/0006 Konsultation der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Konsultation 21/2021

Wichtige Hinweise

Im Nachgang zur Konsultation 21/2021, mit der der Konsultationsentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung veröffentlicht wurde, werden in Ergänzung dazu noch die Anlagen 13 bis 18 zu § 9a AnzV-E konsultiert. Hierbei handelt es sich um die Formulare, mit denen die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten) vorgenommen werden sollen.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zum Entwurf der Anlagen unter Angabe des Geschäftszeichens BA 54-FR 4222-2021/0010 per E-Mail an ba54@bafin.de bis zum 03.02.2022 einzureichen.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Soweit Sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind, bitten wir darum, uns Ihr Einverständnis mitzuteilen, damit wir Ihre Stellungnahme veröffentlichen können.“

Wichtige Hinweise

Entgegen der ursprünglichen Planungen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung nicht bereits am 01.01.2022 in Kraft treten. Da diese Verordnung die Anzeigepflicht des § 24 Abs.1 Nr.19 KWG konkretisiert und auch den Einreichungsweg über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin verbindlich festlegt, verzichtet die BaFin gemeinsam mit der Bundesbank auf die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Auslagerungen nach § 24 Abs.1 Nr.19 KWG vorübergehend bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnung. In dieser Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung müssen die beaufsichtigten Unternehmen demnach keine Auslagerungsanzeige einreichen. Die BaFin wird daher die Nichtanzeige neuer Auslagerungen nicht beanstanden, behält sich jedoch vor, diese Angaben im Einzelfall bei den beaufsichtigten Unternehmen abzurufen. Mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung sind die ab dem 01.01.2022 erfolgten Auslagerungen dann entsprechend den Vorgaben der genannten Verordnung über das MVP-Portal nachträglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine nach dem 01.01.2022 erfolgte Auslagerung zunächst auf anderem Weg angezeigt wird.

Das neue Fachverfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen wird erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen live geschaltet. Sie haben jedoch in der Zwischenzeit weiterhin die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren freischalten zu lassen. Zudem haben interessierte Unternehmen die Möglichkeit, das neue Fachverfahren des MVP-Portals bis Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen über die Homepage der BaFin zu testen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich für das Testverfahren „TEST: Anzeige von Auslagerungen“ gesondert freischalten lassen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,



durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 wurde in § 24 Abs.1 Nr.19 KWG die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Auslagerungen normiert. Diese Anzeigepflicht gilt ab dem 01.01.2022 und zielt darauf ab, der Aufsicht einen umfassenden Überblick über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Institute zu verschaffen.

Hintergrund ist der Umstand, dass die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse der Institute auf ein Auslagerungsunternehmen die Gefahr birgt, dass die beim Auslagerungsunternehmen entstehenden Risiken nicht mehr ausreichend überwacht werden können. In der Folge kann diesen Risiken nicht adäquat begegnet werden. In der Vergangenheit hat sich aber auch gezeigt, dass Auslagerungsunternehmen verstärkt säulenübergreifend ihre Dienstleistungen anbieten. Durch diese Kumulation von Auslagerungen auf einzelne Auslagerungsunternehmen entstehen weiterhin Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt, die mittels der künftig geltenden Anzeigepflicht identifizierbar gemacht werden sollen, um sie möglichst schnell eindämmen zu können. Dazu bedarf es einerseits einer detaillierten Erfassung der Daten, die in Verbindung mit den einzelnen Auslagerungen stehen, und andererseits einer systematischen Auswertbarkeit dieser Daten. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Aufsicht die notwendigen genaueren Bestimmungen über die zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht notwendigen Angaben sowie deren Übermittlung in dem Referentenentwurf „Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung“ konkretisiert (siehe Anlage). Damit wurden zugleich auch die Anforderungen der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aus den „Leitlinien zu Auslagerungen“ (EBA/GL/2019/02) in nationales Recht umgesetzt.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf auch Regelungen vor, die die Ausführung der Anzeigepflichten gemäß § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes näher bestimmen. Die Deutsche Bundesbank führt bereits seit 2010 die jährlichen Erhebungen zur Vergütungspraxis unter den deutschen Instituten durch. Die Aufnahme der Regelungen erfolgte zwecks Einsparung von Verwaltungsaufwand, da hiermit zukünftig die jährliche Aufforderung zur Abgabe der Anzeigen durch die Deutsche Bundesbank entfallen wird.

Ich bitte Sie, bei Bedarf der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum angefügten Referentenentwurf bis zum 23.12.2021 postalisch oder elektronisch (per E-Mail an Konsultation-21-21@bafin.de) zukommen zu lassen. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren wird die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass die Konkretisierung der Pflicht zur Anzeige wesentlicher Auslagerungen in der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung den aktuellen Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen begegnet und zugleich Ihnen die Umsetzung dieser Pflicht erleichtert.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

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