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Erscheinung:29.03.2019 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2019/0001 | Thema Eigenmittel Konsultation 06/2019 - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege Ihnen hiermit den Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im Folgenden ZÄR im AB) zur Konsultation vor.

Die erneute Überarbeitung ist aufgrund von Änderungen in der internationalen Regelsetzung für ZÄR im AB notwendig. Die EBA hat 2018 neue „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA-Leitlinien) veröffentlicht, mit denen sie weite Teile der im April 2016 veröffentlichten Baseler Standards zum Zinsänderungsrisiko umsetzt. Die Leitlinien treten zum 30. Juni 2019 in Kraft. Für Institute der SREP-Kategorien 3 und 4 gilt bezüglich Frühwarnindikator und Credit-Spread-Risiko eine sechsmonatige Übergangsfrist.

Mit dem neuen Rundschreiben sollen die EBA-Leitlinien implementiert werden. Den zukünftigen Regeln zum Management von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch in den anstehenden Neufassungen der CRD V und CRR II wird dabei nicht vorgegriffen.

Wesentliche Neuerungen gegenüber dem Rundschreiben 9/2018 (BA) sind u.a. die sechs zusätzlichen Zinsszenarien, deren negative Auswirkung der Zinsänderung ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) anstatt wie bisher zu den gesamten regulatorischen Eigenmitteln der Bank gesetzt wird. Beträgt der Verlust aus mindestens einem der sechs Szenarien mehr als 15 % des Kernkapitals, kann dieser sog. „Frühwarnindikator“ einen verstärkten aufsichtlichen Dialog in Gang setzen. Aufsichtliche Maßnahmen, die ausschließlich aus einer Überschreitung dieser Schwelle resultieren, sind nicht vorgesehen.

Bei der Aggregation von Fremdwährungspositionen wird von der Aufsicht zukünftig nicht mehr die maximal konservative Berechnung verlangt. Stattdessen dürfen, basierend auf den Vorgaben der EBA-Leitlinien, bei der Aggregation von wesentlichen Fremdwährungen in den jeweiligen Zinsszenarien Gewinne zumindest teilweise verrechnet werden.

Künftig haben Institute die Auswirkungen der aufsichtlichen Zinsschocks sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene zu berechnen und zu melden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Institute, die von der Ausnahmeregel gemäß § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG (Gruppen-Waiver) Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers steuern.

Konsultation des Rundschreibens

Ich bitte Sie hiermit, der BaFin und der Deutschen Bundesbank schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf postalisch oder per E-Mail (Konsultation-06-19@bafin.de; ba55@bafin.de; B30_MaRisk@bundesbank.de) bis zum 30. April 2019 zukommen zu lassen.

Es ist vorgesehen, Stellungnahmen zum Entwurf auf den Internetseiten von BaFin und Bundesbank zu veröffentlichen, soweit die Verfasser der Stellungnahmen dagegen keine Einwände erheben.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden können.

Mit freundlichen Grüßen

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