BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:05.02.2019 | Geschäftszeichen AG 2-AZB 2000-2018/0001 | Thema Sanierung/Abwicklung Konsultation 03/2019, Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung

Anlagen: Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung (MIA) zur Konsultation.

Das geplante Rundschreiben legt dar, dass die Bundesanstalt allen Instituten und Unionsmutterunternehmen mitteilt, welche Informationen sie zu übermitteln haben. Solange ein Institut oder Unionsmutterunternehmen keine Unterrichtung erhalten hat, darf es davon ausgehen, dass alle Angaben entbehrlich sind und somit keine Meldebögen und keine weiteren Informationen zu übermitteln sind. Das geplante Rundschreiben richtet sich an alle Institute und Unionsmutterunternehmen unter direkter Verantwortung der BaFin als nationale Abwicklungsbehörde.

Der Erfüllungsaufwand zu dem Rundschreiben stellt sich wie folgt dar:

Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 vom 23. Oktober 2018 (Durchführungs-VO), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 (SRM-Verordnung) und dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG) vorgegeben sind, entstehen durch dieses Rundschreiben weder für die Institute noch für die BaFin.

Die Durchführungs-VO legt fest, welche Informationen zu welchen Zeitpunkten und in welcher Form von Instituten und von Unionsmutterunternehmen bereitzustellen sind. Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungs-VO sieht vor, dass die in den Meldebögen in Anhang I der Durchführungs-VO geforderten Angaben zu übermitteln sind. Darüber hinaus kann die BaFin auch weitere Informationen anfordern, die nicht in den Meldebögen enthalten sind (Artikel 7 Durchführungs-VO). Das Rundschreiben dient der Information und der Vereinfachung für die betroffenen Institute und Mutterunternehmen.

Im Einzelnen:

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Der Entwurf selbst führt nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Institute nicht.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung:

Für die BaFin, den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.“

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „AG 2-AZB 2000-2018/0001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2019“ bis zum 04.03.2019 bitte ausschließlich per E-Mail an Konsultation-03-19@bafin.de abzugeben.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der BaFin-Internetseite zu veröffentlichen. Daher bitte ich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback