Erscheinung:01.02.2019 | Geschäftszeichen AM 2-K 4100-2018/0002 | Thema Sanierung/Abwicklung Konsultation 02/2019, Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in)
Anlagen: Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in)
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei stelle ich den Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) zur Konsultation.
Der Entwurf des Rundschreibens beschreibt Anforderungen an bereitzustellende Informationen sowie an die vorzuhaltende technisch-organisatorische Ausstattung, die für die Implementierung der Abwicklungsinstrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung gemäß §§ 89 und 90 SAG (Art. 21 und 27 SRM-VO) notwendige Voraussetzungen sind.
Der Erfüllungsaufwand zu dem Rundschreiben stellt sich wie folgt dar:
Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU („BRRD“) und durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG) vorgegeben sind, entstehen durch dieses Rundschreiben weder für die Institute noch für die BaFin.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 in Verbindung mit Nummer 9 von Abschnitt C des Anhangs der BRRD prüft die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde bei der Beurteilung potentieller Hindernisse für die Abwicklung, ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen. Zudem prüft die BaFin gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 die Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen für eine Bewertung zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen Herabschreibung oder Rekapitalisierung.
Im Einzelnen:
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Der Entwurf selbst führt nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Institute nicht.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Für die BaFin, den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „AM 2-K 4100-2018/002“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 02/2019“ bis zum 01.03.2019 bitte ausschließlich per E-Mail an Konsultation-02-19@bafin.de abzugeben.
Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der BaFin-Internetseite zu veröffentlichen. Daher bitte ich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.