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Abbildung einer Flagge der Europäischen Union. © istockphoto.com/Ramberg

Erscheinung:29.06.2022 | Thema Nachhaltigkeit EU-Offenlegungsverordnung: BaFin zu neuen Vorgaben und Klarstellungen

(BaFinJournal) Einige neuere regulatorische Entwicklungen rund um die Offenlegungsverordnung bringen nach Ansicht der BaFin Rechtssicherheit, andere wiederum werfen neue Fragen auf.

Die Europäische Kommission hatte bereits am 6. April 2022 die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) entworfenen Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical StandardsRTS) zur Offenlegungsverordnung angenommen und den weiteren europäischen Gesetzgebern zur Prüfung vorgelegt. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater sollen diese RTS bei der Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen verpflichtend ab dem 1. Januar 2023 anwenden. Sie legen den konkreten Inhalt, die zu verwendende Methodik und die Art der Darstellung der offenzulegenden Informationen fest.

Ziel der RTS ist es, die Qualität und die Vergleichbarkeit der offenzulegenden Informationen zu verbessern. Anleger erhalten dadurch detaillierte Informationen in standardisierter Form, die es ihnen unter anderem ermöglichen sollen, Finanzprodukte mit Blick auf deren Nachhaltigkeitsleistung zu bewerten und zu vergleichen. Die BaFin rechnet damit, dass die RTS spätestens im August 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Europäische Kommission hat zudem Fragen der ESAs zur Offenlegungsverordnung und zur Taxonomieverordnung beantwortet. Diese Q&As hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 25. Mai 2022 veröffentlicht. Davon unabhängig haben die ESAs am 2. Juni 2022 Klarstellungen zu ihren ursprünglichen Empfehlungen für die oben genannten RTS veröffentlicht. Diese hatten die ESAs bereits vor dem Erhalt der Antworten der Europäischen Kommission verfasst.

Die BaFin begrüßt grundsätzlich die Antworten der Kommission zur Offenlegungsverordnung und zu Artikel 5 bis 7 der Taxonomieverordnung sowie die Klarstellungen der ESAs, da sie zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Allerdings haben insbesondere die Antworten der Europäischen Kommission weiterführende Anwendungsfragen aufgeworfen. Die BaFin analysiert diese derzeit, prüft ihren Handlungsspielraum und berücksichtigt dabei auch die aktuelle Situation der Datenverfügbarkeit.

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