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Auf dem Bild ist eine goldene Münze, die eine Krypto-Währung repräsentiert. Die Münze liegt auf blauem Hintergrund. © IT/1087232274 - stock.adobe.com

Erscheinung:22.01.2025 | Thema MiCAR Kryptowerte-Dienstleister: Welche Vereinfachungen und Herausforderungen es jetzt gibt

Seit Ende 2024 gelten die Regeln der MiCAR zur Zulassung und Beaufsichtigung von Kryptowerte-Dienstleistern. Für die ist eine gute Vorbereitung das A und O, denn die BaFin muss schnell über ihre Anträge entscheiden.

Von Beatrice van Trill, Jessica Beikircher, Miriam Grabow und Oliver Stade, BaFin-Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister

Nun ist auch der letzte Schritt vollzogen: Die MiCAR, die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation), wird seit Ende 2024 vollständig angewendet. Seit dem 30. Dezember 2024 gelten zum Beispiel die Anforderungen an die Zulassung und die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Titel V MiCAR). MiCAR nennt sie „Crypto Asset Service Provider“ – kurz CASP.

Unter Kryptowert, auch Crypto-Assets genannt, versteht man die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das elektronisch zwischen Nutzerinnen und Nutzern übertragen und gespeichert werden kann. Die Übertragung geschieht mit der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie.

Erstmals umfassende europäische Regulierung

Zum Hintergrund: Mit MiCAR gibt es erstmals eine ganzheitliche europäische Regulierung für Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (siehe Infokasten „Was regelt die MiCAR?“). Das Ziel: MiCAR soll den Schutz der Anlegerinnen und Anleger erhöhen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, zur Funktionsfähigkeit der Märkte beitragen und die Finanzstabilität wahren. Die Verordnung schafft auch Rechtssicherheit für Innovationen im Zusammenhang mit der Distributed-Ledger-Technologie.

Auf einen Blick:Was regelt die MiCAR?

Die MiCAR, die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation), regelt die Emission von Kryptowerten (Primärmarkt) und Kryptowerte-Dienstleistungen (Sekundärmarkt).

Die MiCAR umfasst

1. Transparenz- und Offenlegungspflichten für

  • die Emission (gelten seit 30. Juni 2024) und
  • den Handel mit Kryptowerten (gelten seit 30. Dezember 2024)

2. Die Zulassungspflicht

  • für Kryptowerte-Emittenten (gelten seit 30. Juni 2024) und
  • Kryptowerte-Dienstleister (gelten seit 30. Dezember 2024)

3. Vorgaben für die Aufsicht über

  • Kryptowerte-Emittenten (gelten seit 30. Juni 2024) und
  • Kryptowerte-Dienstleister (gelten seit 30. Dezember 2024)

4. Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von

  • Kryptowerte-Emittenten (gelten seit 30. Juni 2024) und
  • Kryptowerte-Dienstleistern (gelten seit 30. Dezember 2024)

5. Vorschriften für den Schutz von Investoren und Verbraucherinnen und Verbrauchern für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten (gelten seit 30. Juni 2024)

6. Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch (gelten seit 30. Dezember 2024)

7. Vorschriften zum Erlass von Produktinterventionsmaßnahmen (gelten seit 30. Dezember 2024)

Neue Aufgaben für die BaFin

Einige der neuen MiCAR-Anforderungen an die Zulassung von Kryptowerte-Dienstleistern und deren Beaufsichtigung gab es schon vor MiCAR. Sie waren im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Die MiCAR stellt hierzu aber auch neue, zusätzliche Anforderungen. Und dank MiCAR werden Kryptowerte-Dienstleister nun auf europäisch harmonisierter Grundlage beaufsichtigt. Zu diesen Kryptowerte-Dienstleistern gehören zum Beispiel Kryptoverwahrer, Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte, Unternehmen, die ihre Kundinnen und Kunden zu Kryptowerten beraten, Kryptowerte transferieren oder Kundenportfolios von Kryptowerten verwalten.

Zulassung beantragen

Wer in Deutschland als Kryptowerte-Dienstleister tätig sein will, muss bei der BaFin eine MiCAR-Zulassung beantragen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können nach der Erteilung dieser Zulassung ihre Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (EU Passporting) in der gesamten EU erbringen, ohne in jedem Mitgliedstaat eine separate MiCAR-Zulassung beantragen zu müssen. Um dies nutzen zu können, müssen sie in Deutschland eine Passporting-Anzeige bei der BaFin (als Heimataufsichtsbehörde) einreichen. Die BaFin wird dann den Aufnahmemitgliedstaat über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr informieren.

Vereinfachtes Verfahren als Startvorteil für KWG-Bestandsinstitute

Eine MiCAR-Erlaubnis müssen auch Bestandsinstitute beantragen. Das sind Institute, die vor MiCAR bereits Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten anbieten durften, weil sie eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) hatten, und die die BaFin bislang nach dem KWG beaufsichtigt hat. Diese KWG-Bestandsinstitute können aber dank einer Übergangsregelung die Vorteile eines vereinfachten Zulassungsverfahrens nutzen. Bis zur Entscheidung über den MiCAR-Zulassungsantrag können sie weiterhin auf Basis ihrer bestehenden KWG-Erlaubnis tätig sein. Sie können allerdings noch nicht die Vorzüge des EU-Passportings in Anspruch nehmen. Das ist erst mit der MiCAR-Erlaubnis möglich.

Gap-Analyse der BaFin zu MiCAR und KWG

Grundlage für das vereinfachte Verfahren ist eine Gap-Analyse der BaFin. Die Behörde hat die MiCAR-Anforderungen mit den bisherigen Anforderungen aus dem KWG verglichen und festgestellt: Die Institute mit KWG-Erlaubnis müssen nur nachweisen, dass sie Anforderungen einhalten, die damals bei der Erlaubniserteilung nach dem KWG nicht vorausgesetzt wurden, bzw. dass sie die durch MiCAR geänderten Anforderungen erfüllen. Ziel der BaFin ist es, die Bestandsinstitute zügig vom nationalen in das europäische Aufsichtsregime zu überführen.

Neben der Möglichkeit, zunächst weiter mit KWG-Erlaubnis tätig zu sein, ergibt sich ein weiterer Vorteil: Die Vorbereitung und Prüfung des MiCAR-Zulassungsantrags dürfte für diese Institute weniger aufwendig sein.

Ein weiterer Faktor, der das Zulassungsverfahren für diese Institute erheblich beschleunigen dürfte: Sie haben in den vergangenen Jahren bereits Wissen aufgebaut, das ihnen helfen wird, die MiCAR-Anforderungen zu erfüllen. Das gilt vor allem für die Anforderungen an die Geschäftsorganisation.

Herausforderungen für neue MiCAR-Antragsteller

Unternehmen, die zum ersten Mal eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister beantragen möchten, empfiehlt die BaFin, sich bereits bei der Vorbereitung des Antrags intensiv mit den regulatorischen Anforderungen auseinanderzusetzen. Je gründlicher und professioneller ein Antrag vorbereitet wird, desto wahrscheinlicher ist ein positiver Zulassungsbescheid der BaFin. Der Grund ist, dass die MiCAR den Aufsichtsbehörden vergleichsweise kurze Prüfungs- und Entscheidungsfristen vorgibt. Das schränkt den Spielraum der BaFin ein, Informationen nachzufordern und so zu vermeiden, dass sie den Antrag versagen muss.

Die MiCAR macht dazu nämlich klare Vorgaben: Sind Erlaubnisanträge unvollständig, inkonsistent oder mit Blick auf Form und Umfang nicht angemessen und kann der Anbieter dieses Problem in der Kürze der vorgegebenen Frist nicht lösen, müssen Aufsichtsbehörden wie die BaFin den Antrag ablehnen.

Welche Unterlagen einzureichen sind

Welche Unterlagen und Informationen für einen Zulassungsantrag benötigt werden, regelt die MiCAR unter anderem in Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard zu Artikel 62(5) MiCAR und dem technischen Implementierungsstandard zu Artikel 62(6) MiCAR, die derzeit beide noch konsultiert werden.

Aus den Unterlagen muss beispielsweise hervorgehen, dass das Unternehmen ein tragfähiges Geschäftsmodell hat und dass es die Anforderungen an die IT erfüllt. Informationen dazu bietet der BaFin auf ihrer Website zum Themenkomplex DORA an, also zum Digital Operational Resilience Act.

Erste Informationen zum Thema MiCAR bietet die BaFin auf der MiCAR-Landing Page ihrer Website an.

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