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Erscheinung:29.07.2022 | Thema Verbraucherschutz PRIIPs-Verordnung: Wie Versicherer Verbraucher informieren

(BaFinJournal) Basisinformationsblätter sollen Verbraucherinnen und Verbraucher dabei unterstützen, Versicherungsanlageprodukte zu vergleichen. Entsprechen sie den geltenden Regeln und sind sie auf den Websites der Versicherer gut auffindbar? Das hat die BaFin bei einem Surfday untersucht.

Setzen Versicherer bei ihren Basisinformationsblättern für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte die Regeln der europäischen PRIIPs-Verordnung um? PRIIPs ist das Kürzel für die englische Bezeichnung solcher Produkte: Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (siehe Infokasten „PRIIPs-Basisinformationsblatt“).

Diese Frage stand im Zentrum eines Surfdays (siehe Infokasten), bei dem die Abteilung Verbraucherschutz vor wenigen Monaten die Basisinformationsblätter von 20 Versicherungsunternehmen überprüft hat. Konkret kontrollierte sie, ob Verbraucher die Basisinformationsblätter leicht finden können, ob diese aktuell sind und die formalen Vorgaben der PRIIPs-Verordnung erfüllen. Insgesamt 36 Dokumente für fondsgebundene Rentenversicherungen nahmen die Aufseherinnen und Aufseher dabei unter die Lupe. Das Ergebnis: Es wurden durchaus einige Mängel festgestellt. Allerdings handelte es sich dabei hauptsächlich um Mängel formaler Art – und damit nicht um schwerwiegende, wie etwa Berechnungsfehler bei den Performance-Szenarien oder den Kostenangaben. Die Versicherer haben die Beanstandungen der BaFin mittlerweile allesamt behoben.

Ziel der Basisinformationsblätter ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher über die wichtigsten Merkmale eines Produkts zu informieren. Damit soll es ihnen ermöglicht werden, verschiedene Versicherungsanlageprodukte zu vergleichen. In den Dokumenten werden dafür wichtige Daten und Fakten zu Risiken, Renditeprofil und Kosten ausgewiesen, beispielweise verschiedene Renditeszenarien und Angaben dazu, mit welchen Konsequenzen der Verbraucher im Fall einer Kündigung rechnen muss und welche Kosten ihn erwarten.

Auf einen Blick:Surfdays

Für die BaFin sind Surfdays zu ausgewählten Themen ein wichtiges Aufsichtsinstrument. Dabei sichten die Aufseherinnen und Aufseher Internetseiten ausgewählter Unternehmen und verschaffen sich damit einen Überblick zu bestimmten Aufsichtsfragen.

Lesen Sie auch den Beitrag „Surfen für Verbraucher“ im BaFinJournal.

Keine schwerwiegenden Beanstandungen

Schwerwiegende Mängel, die es erforderten, den Vertrieb der Produkte auszusetzen, hat die BaFin bei ihrem Surfday zu den Basisinformationsblättern nicht festgestellt. Ein solcher Mangel läge beispielsweise vor, wenn die Angabe des Risikofaktors gänzlich fehlte oder dieser offensichtlich zu niedrig klassifiziert würde.

Vielmehr waren die insgesamt 91 festgestellten Beanstandungen größtenteils formaler Art. Die meisten Mängel traten im Abschnitt „Um welche Art des Produkts handelt es sich“ auf.
Ein zwingender Bestandteil dieses Abschnitts ist beispielsweise die Angabe, wie die Rendite ermittelt wird. Diese fehlte in der Mehrzahl der Basisinformationsblätter. In den vorgegebenen neun Abschnitten der Basisinformationsblätter verteilten sich die Beanstandungen wie in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Aufteilung der Beanstandungen nach Abschnitten des Basisinformationsblatts

Kreisdiagramm, das die Aufteilung der Beanstandungen nach Abschnitten des Basisinformationsblatts darstellt. © BaFin Abbildung 1: Aufteilung der Beanstandungen nach Abschnitten des Basisinformationsblatts

Nur ein Versicherungsunternehmen ohne Beanstandung

Mängel stellte die BaFin bei ihrer Stichprobe in den Basisinformationsblättern annähernd aller Versicherer fest. Lediglich zwei Basisinformationsblätter eines Versicherungsunternehmens waren nicht zu beanstanden. Das Basisinformationsblatt eines Versicherungsunternehmens wich sogar in zehn Punkten von den Vorgaben der PRIIPs-Verordnung ab. Hierzu gab es folglich die meisten Beanstandungen.

Auf einen Blick:Beispiele für PRIIPs im deutschen Markt

  • Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung (laufende Prämienzahlung oder Einmalbetrag)
  • Aufgeschobene private Rentenversicherung als Kapitalanlageprodukt mit Überschussbeteiligung (gegen laufende Prämienzahlung oder Einmalbetrag)
  • Fondsgebundene Lebensversicherung und aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung
  • Termfix-Lebensversicherung (beispielsweise Ausbildungsversicherung)
  • Lebenslange Todesfallversicherung, bei der die Überschussbeteiligung zur Verkürzung der Laufzeit verwendet wird.

Beanstandungen behoben

Alle Beanstandungen sind mittlerweile behoben worden. Die BaFin hatte darauf hingewiesen, dass – unter angemessener Berücksichtigung von Schwere und Zahl der Beanstandungen – eine zügige Überarbeitung der Basisinformationsblätter wichtig sei, um Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend zu informieren.

Neben der Prüfung, ob die Vorgaben der PRIIPs-Verordnung eingehalten werden, nutzten die Aufseherinnen und Aufseher den Surfday für weitere Analysen. Sie haben sich angesehen, in welchen Punkten die Versicherer ihre Basisinformationsblätter unterschiedlich gestalten. Ziel war es auch hier, eine bessere Vergleichbarkeit der Produkte herzustellen und Anbieter dazu anzuhalten, ihren Transparenzpflichten nachzukommen.

Auf einen Blick:PRIIPs-Basisinformationsblatt

Die Regelungen zu den Basisinformationsblättern für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment ProductsPRIIPs) finden sich in der europäischen PRIIPs-Verordnung (Verordnung (EU) Nr.1286/2014), die am 26. November 2014 erlassen worden ist.

Die Basisinformationsblätter informieren Verbraucherinnen und Verbraucher über die wichtigsten Merkmale des jeweiligen Produkts. Auf maximal drei DIN-A4-Seiten müssen insbesondere dessen Risiken, Renditeprofil und Kosten zusammengefasst werden.

Kerninhalte des Basisinformationsblatts sind:

  • Produktbeschreibung inklusive Bestimmung des Zielanlegers und Zweckbestimmung der Anlage
  • gegebenenfalls Warnhinweis
  • Gesamtrisikoindikator, der quantitativ das Markt- und Kreditrisiko abbildet sowie qualitative Angaben zur Liquidität (Veräußerbarkeit durch den Verbraucher) macht
  • drei Renditeszenarien und ein Stressszenario zur Laufzeit oder empfohlenen Haltedauer des Produkts
  • Angabe der Kosten im Zeitverlauf und der Zusammensetzung der Kosten, auch zu Zwischenlaufzeiten
  • Angaben zu den Konsequenzen bei vorzeitigem Verkauf oder Kündigung des Produkts
  • Information zu Beschwerdemöglichkeiten

Verfasst von

Sultan Sevim
Referat VBS 11

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