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Erscheinung:27.06.2022 | Thema Betriebliche Altersversorgung EbAV: BaFin-Hinweise für bessere eigene Risikobeurteilung

(BaFinJournal) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) müssen eine eigene Risikobeurteilung durchführen und der Aufsicht darüber berichten. Die BaFin hat die Berichte ausgewertet und dabei Klärungsbedarf und Optimierungspotenzial festgestellt. Um die Einrichtungen zu unterstützen, hat sie allgemeine Hinweise formuliert.

Die eigene Risikobeurteilung – kurz ERB – ist für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Pflicht. Sie müssen der Aufsicht darüber berichten. Die BaFin hat die Berichte zur eigenen Risikobeurteilung (ERB-Berichte) von 82 EbAV ausgewertet. Das entspricht einem Marktanteil von mehr als 90 Prozent. Für ihre Untersuchung verwendete die BaFin einen strukturierten Auswertungsbogen, der sowohl qualitative Aspekte berücksichtigt als auch quantitative Analysen ermöglicht. Das Ergebnis: Etwa 90 Prozent der EbAV müssen Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. In ihren Rückmeldungen an diese EbAV hat die BaFin bereits individuelle Hinweise dazu gegeben, wie Verbesserungen zu realisieren sind.

Viele EbAV scheinen nicht zu wissen, wie sie die im ERB-Rundschreiben 09/2020 (VA) genannten Mindestanforderungen konkret erfüllen sollen und wie bestimmte Begriffe zu verstehen sind. Basierend auf ihrer Auswertung der ERB-Berichte hat die BaFin daher im Folgenden allgemeine Hinweise formuliert, die für eine Vielzahl der EbAV interessant erscheinen – und sie dabei unterstützen sollen, ihre künftigen ERB-Berichte in geforderter Form zu erstellen.

Allgemeine Hinweise

Vollständigkeit

Viele EbAV sind in ihren ERB-Berichten auf bestimmte Anforderungen des ERB-Rundschreibens gar nicht eingegangen. So sollen sich EbAV laut ERB-Rundschreiben im ERB-Bericht mit Problemen bei der Datenqualität befassen. Dennoch enthielten die meisten ERB-Berichte keine Ausführungen dazu. Die ERB-Berichte sollten hierzu zumindest die Aussage enthalten, dass keine Probleme bestanden.

Grundsätzlich sollen EbAV im ERB-Bericht auf alle Anforderungen des ERB-Rundschreibens eingehen. Es kann aber vorkommen, dass eine bestimmte Anforderung für eine EbAV nicht relevant ist. Dann sollte die betroffene EbAV das konkret erwähnen und als begründete Fehlanzeige näher beschreiben. Damit ist nachvollziehbar, warum die EbAV auf eine bestimmte Anforderung im ERB-Bericht nicht eingeht, die Begründung dafür kann überprüft werden. Ohne eine solche begründete Fehlanzeige ist nicht ersichtlich, ob die EbAV eine bestimmte Anforderung übersehen oder bewusst nicht erfüllt hat.

Zeiträume

Nennt das ERB-Rundschreiben spezifische Mindestanforderungen an die zu betrachtenden Zeiträume, sollten sich die Angaben auch mindestens auf diese Zeiträume beziehen. Wenn also beispielsweise für die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs mindestens die folgenden fünf Jahre zu betrachten sind, dann reicht eine Betrachtung von drei Jahren nicht aus.

Struktur

Das ERB-Rundschreiben empfiehlt, den ERB-Bericht so zu strukturieren, dass erkennbar ist, welche der Anforderungen adressiert wird – beispielsweise, indem sich der ERB-Bericht strukturell bestmöglich an § 234d Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) orientiert. Die Auswertung hat gezeigt, dass diese Empfehlung sehr hilfreich ist, um alle Anforderungen an eine übersichtliche Darstellung zu erfüllen.

Verständlichkeit

Der ERB-Bericht muss ausreichend detailliert und aus sich selbst heraus verständlich sein. Es reicht beispielsweise nicht aus, lediglich zu behaupten, dass eine Anforderung erfüllt worden sei. Vielmehr sollten EbAV ihre Behauptungen immer begründen. Dafür könnten sie zum Beispiel die verwendete Methode nennen und die Ergebnisse kurz zusammenfassen. Eine ausführliche Beschreibung kann hingegen in der internen Dokumentation erfolgen.

Die EbAV sollten alle quantitativen Angaben übersichtlich darstellen, konkrete Zahlen angeben und deren Entwicklung im Zeitverlauf darstellen – etwa tabellarisch. Dies betrifft vor allem die Angaben zum gesamten Finanzierungsbedarf.

Entwicklungen

Gemäß Randnummer 29 des ERB-Rundschreibens sollen die EbAV ihre erwarteten Entwicklungen darlegen. Zudem sollen sie beschreiben, wie sich ihre eigenen Pläne auf die einzelnen Bereiche der ERB gemäß Nr. 1 bis 8 des § 234d Absatz 2 Satz 1 VAG auswirken.

Nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VAG müssen die EbAV darstellen, wie sie die ERB in ihre Leitungs- und Entscheidungsprozesse einbeziehen. Die Auswertung der vorgelegten ERB-Berichte zeigte, dass die EbAV diese Punkte besonders beachten sollten, damit die entsprechenden Ausführungen sowohl inhaltlich korrekt als auch ausführlich genug sind.

Spezifische Hinweise

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Hinweisen werden im Folgenden spezifische Hinweise und notwendige Verbesserungen angesprochen:

Trägerunternehmen im Sinne der ERB

Nutzt ein Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine EbAV, so handelt es sich um ein Trägerunternehmen der EbAV im Sinne von § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 6 VAG. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der EbAV und davon, wie diese den Begriff „Trägerunternehmen“ in ihrer Satzung oder in anderen Unterlagen verwendet.

Interessenkonflikte im Rahmen der ERB

§ 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VAG behandelt nur den Fall, dass „die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt“. Hierzu gibt beispielsweise Abschnitt 9.5 der Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation für EbAV (MaGo für EbAV) weitere Hinweise. Möchte eine EbAV eine Fehlanzeige formulieren, sollte sie diese auf den genannten Fall beziehen. Beispiel: „Keine verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion übte zugleich eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen aus.“

Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs

EbAV sollten die erforderlichen quantitativen Angaben in übersichtlicher Form zu den (mindestens) vier Bereichen des gesamten Finanzierungsbedarfs idealer-weise tabellarisch machen, um für alle Bereiche die relevanten Zahlen für jedes Jahr (oder ggf. eine kleinere betrachtete Zeiteinheit) des Betrachtungszeitraums anzugeben – und zwar mit bzw. ohne Betrachtung von Risiken. Beispielsweise sollten die EbAV für jedes Jahr eines fünfjährigen Betrachtungszeitraums die erwartete Solvabilitätskapitalanforderung und die zu deren Bedeckung voraussichtlich vorhandenen Eigenmittel gegenüberstellen.

Wie im ERB-Rundschreiben vorgesehen, sollten EbAV die Risiken vorausschauend ermitteln und bewerten. Dabei sollten sie berücksichtigen, dass zu optimistische Einschätzungen meist bedeuten, dass sie keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen.

Klarstellung zu Randnummer 81 des ERB-Rundschreibens

Einige EbAV haben die Randnummer 81 des ERB-Rundschreibens offenbar so interpretiert, dass diese den „gesamten Finanzierungsbedarf“ im Sinne von § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VAG definiert. Das ist ein Missverständnis.

Denn die Randnummer stellt lediglich klar, dass die EbAV aufgrund der Charakteristiken von reinen Beitragszusagen und Zusagen von Pensionsfonds nach § 236 Absatz 2, 3 VAG in der Regel nicht in eine Situation geraten wird, in der sie zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen muss, um diese Zusagen abzusichern. Daher muss der ERB-Bericht in Bezug auf solche Zusagen im Regelfall nicht ausführen, wie solche Mittel beschafft werden könnten.

Auch EbAV, deren Geschäft nur aus solchen Zusagen besteht, müssen den gesamten Finanzierungsbedarf nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VAG beurteilen.

Risiken für die Versorgungsberechtigten

EbAV müssen die Risiken beurteilen, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger hinsichtlich der Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen (§ 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 VAG). Hierbei müssen sie auch nicht garantierte Leistungen wie die Überschussbeteiligung berücksichtigen. Für die meisten EbAV ist das vermutlich neu.

Die EbAV sollten in den ERB-Berichten klar formulieren, welche Ausführungen im Rahmen von § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 VAG sich auf garantierte und nicht garantierte Leistungen beziehen.

Bestehen unterschiedliche Formen der Überschussbeteiligung, sollte die EbAV erklären, wie sich das jeweils auf die Versorgungsberechtigten auswirken kann. Beispielsweise kann die Finanzierung einer Zurechnungszeit für eine Erwerbsminderungsrente in einer Gesamtbetrachtung für die EbAV relativ einfach sein; für einzelne Versicherte können die Auswirkungen hingegen erheblich sein, wenn die Zurechnungszeit infolge der Realisierung von Risiken wegfällt.

Wird den Versorgungsberechtigten keine Überschussbeteiligung gewährt, aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage der EbAV oder weil beispielsweise durch das Finanzierungssystem keine zu verteilenden Überschüsse entstehen, sollte der ERB-Bericht darüber informieren.

EbAV sollten in ihren Ausführungen nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 VAG auch auf operationelle Risiken eingehen, die sich konkret auf die Auszahlung der Leistungen beziehen – unter anderem auf die Möglichkeit verspäteter Rentenauszahlungen infolge eines Ausfalls von IT-Systemen.

Ebenso sollten EbAV darauf eingehen, welche spezifischen Risiken für nicht garantierte Leistungsbestandteile von fondsgebundenen Lebensversicherungen oder vergleichbaren Produkten von Pensionsfonds bestehen. Beispielsweise kann sich die Kapitalanlage der Fonds deutlich von der Kapitalanlage des Garantieteils unterscheiden. Dann kann für die Kapitalanlage der Fonds zumindest das Ausmaß bestimmter Risiken anders sein.

Gemäß § 8 VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) müssen EbAV Altersversorgungsleistungen projizieren und dabei eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge bzw. ein Szenario zum besten Schätzwert verwenden. Beide können sich im Zeitablauf ändern – und vor allem die projizierten Altersversorgungsleistungen verringern. Weil Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger solche Effekte als Risiko oder mindestens als einen Indikator für bestehende Risiken ansehen könnten, sollten die EbAV im Rahmen von § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 VAG darauf eingehen. Ebenso sollten sie zumindest das Risiko qualitativ bewerten, dass die Leistungen einschließlich Überschussbeteiligung hinter den Projektionen gemäß § 8 VAG-InfoV zurückbleiben könnten.

Schutz durch Trägerunternehmen

EbAV müssen Garantien, bindende Verpflichtungen und jede andere finanzielle Unterstützung durch das Trägerunternehmen qualitativ bewerten (§ 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 VAG). Auch das dürfte für viele EbAV – zumindest in Teilen – neu sein.

Die folgenden Punkte sollten in der schriftlichen internen Dokumentation der ERB bereits weitestgehend enthalten sein und auch in den ERB-Bericht aufgenommen werden, damit dieser verständlich und nachvollziehbar ist.

  • Die EbAV sollten im ERB-Bericht darauf eingehen, welche konkreten Informationen sie nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 VAG herangezogen haben und ob sie öffentlich zugänglich sind oder nicht – beispielsweise beim Jahresabschluss des Trägerunternehmens. Im Hinblick auf Randnummer 112 des ERB-Rundschreibens sollten sie explizit darlegen, warum Informationen nicht öffentlich zugänglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu gewinnen sind. Nur so ist zu beurteilen, ob der ERB-Bericht den Mindestanforderungen des ERB-Rundschreibens entspricht.
  • Ebenso sollten die EbAV zusammenfassend darstellen, welche konkreten Größen aus den herangezogenen Informationen und Unterlagen sie betrachtet haben, um zu ihrem Urteil zu gelangen, beispielsweise das Eigenkapital des Trägerunternehmens.
  • Zudem sollten sie nachvollziehbar darlegen, nach welchen Kriterien sie sich aus den verwendeten Informationen ihr Urteil gebildet haben. Ein Beispiel: Das Eigenkapital des Trägerunternehmens ist x-mal so groß wie der bei der Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs ermittelte Mittelbedarf der EbAV bei Realisierung von Risiken.

Operationelle Risiken auch bei Ausgliederung

Einige EbAV führten in ihren ERB-Berichten aus, dass sie keine operationellen Risiken hätten, da sie alle Tätigkeiten ausgegliedert hätten. Das trifft nicht zu. Operationelle Risiken bestehen, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden – unabhängig davon, wer sie ausführt. Daher sind hierzu zwingend Ausführungen nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 VAG erforderlich.

Fazit und Ausblick

Die Auswertung der ERB-Berichte hat gezeigt, dass sich die EbAV intensiv mit dem Thema „ERB“ auseinandergesetzt haben. Allerdings ist die eigene Risikobeurteilung sehr umfangreich und umfasst verschiedene neue Anforderungen. Es überrascht daher nicht, dass die ausgewerteten Berichte noch nicht alle Anforderungen vollumfänglich erfüllen.

Zu den vorliegenden ERB-Berichten hat die BaFin den EbAV zahlreiche individuelle Hinweise übermittelt. Diese Veröffentlichung enthält zusätzliche Hinweise, die die Berichtsqualität weiter steigern sollen.

Bis Oktober 2022 müssen alle EbAV, die bisher noch keinen ERB-Bericht erstellt hatten, entsprechende Dokumente vorlegen. Die BaFin wird auch diese Berichte auswerten und einen weiteren Handlungsbedarf prüfen – beispielsweise durch neue Hinweise oder Klarstellungen.

Verfasst von

Marius Wenning
Referat VA 16/Abteilung VA 1

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