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Erscheinung:18.01.2022 | Thema Verbraucherschutz Surfen für Verbraucher

Informieren Banken und Versicherer auf ihren Websites und im Kleingedruckten über alternative Streitbeilegung? Die BaFin hat das untersucht.

Surfdays – dabei denken die meisten an Sonne, Strand und meterhohe Wellen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin sind sie in Zeiten zunehmender Digitalisierung vor allem ein wichtiges Aufsichtsinstrument. Durch die Sichtung von Internetseiten ausgewählter Unternehmen verschaffen sich Aufseherinnen und Aufseher einen Überblick über bestimmte Aufsichtsfragen.

Bei zwei Surfdays im Jahr 2021 hat sich die BaFin-Abteilung Verbraucherschutz (VBS) die Websites von Banken und Versicherern angesehen. Dabei hat sie geprüft, ob die Unternehmen ihrer Informationspflicht über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im erforderlichen Umfang nachkommen. Das Ergebnis: Die meisten taten dies bereits, nur in einigen Fällen musste die Aufsicht Änderungen anmahnen.

Auf einen Blick:Alternative Streitbeilegung

Der Begriff „alternative Streitbeilegung“ bezeichnet Schlichtungsmethoden, die anstelle eines Gerichtsverfahrens betrieben werden können. Viele Banken und Versicherer haben sich den speziell dafür eingerichteten und vom Bundesamt für Justiz anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen angeschlossen. Damit besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher im Streitfall die Möglichkeit zur unabhängigen, kostengünstigen und effizienten Klärung und Beilegung des Streits. Weitere Informationen dazu und eine Übersicht über die wichtigsten Schlichtungs-, Ombuds- und Beschwerdestellen für Kundinnen und Kunden der deutschen Finanzbranche finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Hintergrund der Surfdays war ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum VSBG vom 22. September 2020 (Az.: XI ZR 162/19). Darin stellt der BGH fest, dass Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher über alternative Streitbeilegungsverfahren sowohl auf ihrer Website informieren müssen als auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unter „alternativer Streitbeilegung“ versteht man Schlichtungsmethoden, die statt eines Gerichtsverfahrens betrieben werden können (siehe Infokasten).

Breit angelegte Stichprobe

Für die Untersuchungen wählte die BaFin 50 Kreditinstitute und 30 Versicherungsunternehmen aus. Unter den Instituten befanden sich Sparkassen, Genossenschafts- und Privatbanken unterschiedlicher Größe aus verschiedenen Regionen. Bei den Versicherern handelte es sich um je zehn Unternehmen der Sparten Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherung. Ziel war eine möglichst repräsentative Stichprobe.

Banken: Ergebnisse überzeugen zum großen Teil

Der Banken-Surfday ergab, dass 40 der 50 ausgewählten Institute ihre Informationspflichten vollständig erfüllten. Die Hinweise auf alternative Streitbeilegungsverfahren entsprachen sowohl auf ihren Websites als auch in ihren darauf abrufbaren AGB den gesetzlichen Vorgaben. Bei vier Instituten stellte die BaFin teils erhebliche Mängel fest. Entweder gab es gar keine Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf der Website oder sie waren unpräzise. So wurden nicht zuständige ausländische Schlichtungsstellen genannt oder Einrichtungen wie die Europäische Zentralbank aufgeführt, die nicht für Zwecke der alternativen Streitbeilegung zugelassen worden sind.

Versicherer: Großteil informiert

Der Surfday für den Versicherungssektor ergab, dass alle untersuchten Unternehmen mit einer Internetpräsenz auf ihren Internetseiten den erforderlichen Hinweis auf die außergerichtliche Streitbeilegung platziert hatten. Die BaFin untersuchte darüber hinaus auch bei Versicherern, ob die im Internet zugänglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einen entsprechenden Hinweis enthalten. 15 Unternehmen veröffentlichten ihre aktuellen AVB direkt auf ihrer Website, wozu sie nicht verpflichtet sind. Allerdings enthielten nur sechs dieser AVB alle erforderlichen Informationen über die alternative Streitbeilegung, während neun Versicherungsunternehmen zumindest bei einigen Tarifen nicht darüber aufklärten.

Mängel werden beseitigt

Von den Banken und Versicherern, bei denen die BaFin bei ihren Surfdays Mängel festgestellt hat, haben alle reagiert und die Mängel in ihren AGB oder AVB beseitigt oder dies zugesagt.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 01/2022 (Download)

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