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Erscheinung:15.11.2021 | Thema Marktmanipulation BaFin darf schon bei Hinweis auf mögliche Marktmanipulation informieren

Gerichte bestätigen: Hat die Aufsicht Hinweise auf eine mögliche Marktmanipulation, so darf sie die Öffentlichkeit auf diesen Umstand aufmerksam machen. Sie muss damit nicht warten, bis eine Marktmanipulation nachgewiesen ist.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig Mitteilungen, in denen sie die Öffentlichkeit frühzeitig über die intensive Bewerbung bestimmter Aktien informiert und zur Vorsicht bei bestimmten Kaufempfehlungen rät. Denn häufig dienen solche Kaufempfehlungen dazu, Anlegerinnen und Anleger zum Kauf bestimmter Aktien zu verleiten, um durch die höhere Nachfrage die Kurse steigen zu lassen. Auf diese Weise können der Absender oder andere hinter solchen Kaufempfehlungen stehende Personen, die die Aktien zuvor zu einem günstigen Preis erworben haben, vom Verkauf zu höheren Kursen profitieren.

Durch diese Praxis fühlte sich ein Marktteilnehmer beeinträchtigt. Er forderte daher im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Löschung einer solchen Mitteilung. In erster Instanz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag ab (Az. 7 L 3357/20.F). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz in vollem Umfang (Az. 6 B 685/21).

„Die Entscheidungen bestätigen, dass die BaFin die Öffentlichkeit schon bei ersten Hinweisen auf die Gefahr einer verbotenen Marktmanipulation über diese Situation informieren darf“, erklärte BaFin-Exekutivdirektorin Beatrice Freiwald. „Dies trägt zum Vertrauen in den Kapitalmarkt und zur Marktintegrität bei.“

Hinweis:Veröffentlichungen für Verbraucher

Solche und andere Veröffentlichungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin unter „Verbraucher“ > „Warnungen und Aktuelles“.

Auch präventive Maßnahmen erlaubt

Nach Ansicht beider Gerichte lagen die Voraussetzungen für die angegriffene Mitteilung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) vor. Eine Mitteilung der BaFin ist schon bei drohenden Verstößen gegen die Verbote und Gebote der MAR zulässig. Die Regelung ermöglicht auch präventive Maßnahmen. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation vorliegt bzw. nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall drohte eine Marktmanipulation im Sinne von Artikel 12 MAR und somit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 MAR. Eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers konnten beide Gerichte nicht feststellen. Die Mitteilung sei ordnungsgemäß erfolgt und habe die rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln berücksichtigt. Die BaFin habe innerhalb ihrer Zuständigkeiten gehandelt und die Öffentlichkeit richtig und sachlich informiert.

Verfasst von

Katharina Meinhardt
BaFin-Rechtsreferat für Wertpapieraufsicht und Kompetenzstelle für Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 11/2021 (Download)

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