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Erscheinung:15.10.2021 | Thema Sanierung/Abwicklung Zweite Novelle der MaBail-in: Interne Verlusttragung

Kommt eine Bank in Schieflage und muss abgewickelt werden, ist der Bail-in oft das Mittel der Wahl. Wenn Verluste beim Tochterunternehmen anfallen, müssen diese dann erst zum Mutterunternehmen transferiert werden. Die BaFin hat nun klargestellt, welche Anforderungen Banken dabei beachten müssen.

Bei einer Abwicklung ist der Bail-in, die Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger an den Verlusten einer Bank, das zentrale Instrument einer Abwicklungsbehörde (siehe Infokasten „Abwicklungsinstrumente“). Gerät eine Bank in Schieflage und muss im öffentlichen Interesse abgewickelt werden, weil sie beispielsweise für die Realwirtschaft kritische Dienstleistungen erbringt, so kann durch die Herabschreibung und Umwandlung von Verbindlichkeiten die Überschuldung beseitigt und neues Eigenkapital geschaffen werden.

Welche Anforderungen Banken erfüllen müssen, damit dies im Ernstfall kurzfristig möglich ist, ist in den MaBail-in (Mindestanforderungen an die Umsetzbarkeit eines Bail-in) beschrieben, deren zweite Novelle die BaFin nun veröffentlicht hat. Stand in den vorherigen Versionen der MaBail-in der externe Bail-in auf Ebene des Mutterunternehmens im Mittelpunkt, widmet sich die Neufassung nun auch der internen Verlusttragung. Sie beschreibt, welche Mindestanforderungen Banken erfüllen müssen, damit innerhalb einer Abwicklungsgruppe die Verluste von einem Tochterunternehmen (Nicht-Abwicklungseinheit) zum Mutterunternehmen (Abwicklungseinheit) transferiert werden können. Die Absorption durch Herabschreibung und Umwandlung in den Markt erfolgt anschließend auf Ebene der Abwicklungseinheit. Die Mutter mit ihren Töchtern soll nach der Abwicklung mit einer langfristigen Überlebensperspektive gemeinsam fortbestehen, beispielsweise um weiterhin die kritischen Dienstleistungen für die Realwirtschaft zu erbringen.

Auf einen Blick:Abwicklungsinstrumente

Die BaFin verfügt als Abwicklungsbehörde über verschiedene Abwicklungsinstrumente. Neben der Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger einer Bank (Bail-in) hat sie auch die Möglichkeit, die Institute per Anordnung ganz oder teilweise an Investoren zu veräußern oder sie auf ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft zu übertragen. Der Bail-in umfasst nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) zwei Komponenten: die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 SAG bzw. Artikel 21 der Verordnung über den Einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM-Verordnung) und die Gläubigerbeteiligung gemäß § 90 SAG bzw. Artikel 27 SRM-Verordnung.

Die Abwicklung einer bestandsgefährdeten Bank kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer Abwicklung vorliegt und keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Andernfalls ist ein ordentliches Insolvenzverfahren nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel die Regel.

Nicht-Abwicklungseinheiten

In den Anwendungsbereich der MaBail-in fallen grundsätzlich kleinere, weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs), für die die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde zuständig ist (siehe Infokasten „Anwendungsbereich der MaBail-in“). Zudem sind rechtliche Einheiten grundsätzlich ausgenommen, wenn der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht. Für bedeutende Institute (SIs) ist hingegen der europäische Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) verantwortlich.

Nicht-Abwicklungseinheiten bilden wiederum eine Teilmenge des Anwendungsbereichs: Sie müssen zudem einer Abwicklungsgruppe angehören, dürfen aber selbst keine Abwicklungseinheit sein. Aber wie für die Abwicklungseinheit gilt auch für sie, dass die spezifischen Anforderungen erst relevant werden, wenn sie in der Abwicklungsplanung zu deren Beachtung aufgefordert werden.

Auf einen Blick:Anwendungsbereich der MaBail-in

Die MaBail-in richten sich ausschließlich an diejenigen Institute und gruppenangehörigen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der SRM-Verordnung nach Artikel 2 SRM-VO oder in den Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SAG fallen und für die die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 SRM-Verordnung bzw. § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SAG in Verbindung mit § 3 SAG zuständig ist. Grundsätzlich nicht erfasst sind Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht. Unternehmen und Gruppen, für die der SRB nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 b oder Absatz 5 SRM-Verordnung zuständig ist, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Rundschreibens.

Interner WDCCI zur Verlusttragung

Eine Möglichkeit, Verluste von der Nicht-Abwicklungseinheit zur Abwicklungseinheit zu transferieren, ist der interne WDCCI (Write-down and Conversion of Capital Instruments), also die Herabschreibung und Umwandlung interner Verbindlichkeiten, die von der Nicht-Abwicklungseinheit an die Abwicklungseinheit begeben wurden (siehe Grafik). Diese Verbindlichkeiten müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachrangig gegenüber Verbindlichkeiten anderer Gläubiger der Nicht-Abwicklungseinheit sein, so dass die Nicht-Abwicklungseinheit auch nach dem internen WDCCI noch zur ursprünglichen Abwicklungsgruppe gehört. Die zweite Novelle der MaBail-in widmet sich den Mindestanforderungen an die Nicht-Abwicklungseinheiten zur Umsetzung des internen WDCCI.

Grafik: Herabschreibung und Umwandlung interner Verbindlichkeiten (interner WDCCI)

Schaubild BaFin Grafik: Herabschreibung und Umwandlung interner Verbindlichkeiten (interner WDCCI)

Neben der Durchführung der internen Auswirkungsanalyse und der technischen Umsetzung der Herabschreibung und Umwandlung von Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall haben die Nicht-Abwicklungseinheiten insbesondere Informationen zu den Verbindlichkeiten bereitzustellen. Hierfür müssen sie in der Lage sein, innerhalb von 24 Stunden Daten aller Verbindlichkeiten bis einschließlich der Insolvenzklasse der „Non-Preferred Senior Debt“ an die BaFin zu liefern.

Diese Vorgabe ist jedoch nur der Maximalfall der Anforderungen, denn die MaBail-in sehen zudem vor, die Erfüllung der Anforderungen auf bestimmte Insolvenzklassen bzw. Kategorien von Verbindlichkeiten innerhalb einer Insolvenzklasse zu reduzieren, sofern die ökonomischen Voraussetzungen vorliegen. So könnte es beispielsweise ökonomisch gerechtfertigt sein, die Datenbereitstellung auf Eigenmittelinstrumente zu reduzieren, wenn diese zur internen Verlusttragung ausreichen. Über die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Mindestanforderung entscheidet die BaFin vor dem Hintergrund der bestehenden und geplanten Situation der einzelnen Nicht-Abwicklungseinheit gemäß dem Proportionalitätsprinzip.

Weitere Möglichkeiten der internen Verlusttragung

Die interne Verlusttragung muss jedoch nicht immer durch eine Herabschreibung und Umwandlung von internen Verbindlichkeiten erfolgen. Liegen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vor, kann die interne Verlusttragung im Abwicklungsfall beispielsweise auch durch Garantien oder durch andere vertragliche Konstruktionen sichergestellt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass sowohl die Abwicklungseinheit als auch die Nicht-Abwicklungseinheit ihren Sitz in Deutschland haben.

In diesem Fall wäre es auch ökonomisch gerechtfertigt, die Datenanforderungen für die Nicht-Abwicklungseinheit in Bezug auf die internen Verbindlichkeiten gemäß dem Proportionalitätsprinzip auf ein Minimum zu reduzieren. Zum Beispiel, wenn für die Nicht-Abwicklungseinheit ein MREL-Waiver besteht, also keine individuelle Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bestimmt wurde, weil unter anderem kein wesentliches oder praktisches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln besteht.

Ausblick

Mit der Aufnahme der internen Verlusttragung für Nicht-Abwicklungseinheiten hat die BaFin den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in einen weiteren wichtigen Baustein angefügt. Ein offener Punkt ist derweil noch eine mögliche Erweiterung der Datenanforderungen für Abwicklungseinheiten bezüglich der Verbindlichkeiten, die dem Grunde und/oder der Höhe nach zum Anfragestichtag noch nicht feststehen. Mit diesem Themenkomplex wird sich die dritte Novelle der MaBail-in befassen, die die BaFin in den nächsten Jahren veröffentlichen wird.

Verfasst von

Dr. Rebecca Büchner
Marcus Schumacher
Dr. Johannes Schneider
BaFin-Referat für Abwicklungsinstrumente

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 10/2021 (Download)

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