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Erscheinung:15.10.2021 | Thema Compliance Vergütung angemessen gestalten

Die Novelle der Institutsvergütungsverordnung ist in Kraft. Damit sind nun weitere wichtige Vergütungsvorschriften der CRD V in deutsches Recht umgesetzt.

Am 25. September ist die novellierte Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) in Kraft getreten. Die Überarbeitung dient insbesondere der Umsetzung der Vergütungsvorschriften der fünften europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD V), die nicht bereits durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) im Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt wurden (siehe Infokasten). Neben den CRD-V-Vorgaben kommen einige Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen hinzu. Der vorliegende Beitrag beschreibt die wichtigsten Änderungen.

Im November 2020 hatte die BaFin sowohl die Dritte als auch die Vierte Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV zur Konsultation gestellt. Der Großteil der Vorschriften, die der Umsetzung der Vorgaben der CRD V zu Vergütungen dienen, ist in der nun in Kraft getretenen Änderungsverordnung enthalten. Die geplante vierte Änderungsverordnung betrifft lediglich § 7 InstitutsVergV. Dies steht im Zusammenhang mit dem neuen § 10j Kreditwesengesetz (KWG), der die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote regeln wird. Die vierte Änderungsverordnung soll jedoch erst Anfang 2023 in Kraft treten.

Gut zu wissen:Risikoreduzierungsgesetz

Ende 2020 trat das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in Kraft, durch das im Kreditwesengesetz (KWG) Vorgaben der CRD V zu Vergütungen umgesetzt wurden (siehe BaFinJournal Dezember 2020). Eine wesentliche Änderung im KWG war die Ausweitung der Risikoträgeridentifizierung auf alle Institute. Nun müssen auch Institute, die nicht bedeutend nach § 1 Absatz 3c KWG sind, festgelegte Mitarbeiterkategorien als Risikoträger identifizieren (vgl. §§ 1 Absatz 21 und 25a Absatz 5b Satz 1 KWG). Die Pflicht zur Risikoträgeridentifizierung nach der Delegierten Verordnung Nr. 2021/923 trifft jedoch weiterhin nur bedeutende Institute gemäß § 1 Abs. 3c KWG (vgl. § 25a Absatz 5b Satz 2 und 3 KWG).

Wesentliche Änderungen

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 InstitutsVergV die Leasing- und Factoringunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen wurden. Des Weiteren sind gewisse nicht-bedeutende Institute, die die Kriterien aus § 1 Absatz 3 Satz 2 InstitutsVergV erfüllen, nun dazu verpflichtet, bestimmte Vorgaben aus dem Besonderen Teil der InstitutsVergV auf die Vergütung ihrer Risikoträger anzuwenden. Diese Kriterien beruhen überwiegend auf Artikel 4 Absatz 1 Nr. 145 c) bis e) der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR), der die Definition der kleinen und nicht-komplexen Institute umfasst. Diese Erweiterung war aufgrund der Vorgaben von Artikel 94 Absatz 4 a) i) CRD V unumgänglich.

Allgemeine Anforderungen

Eine neue Anforderung an angemessene Vergütungssysteme gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 6 InstitutsVergV ist nun, dass diese geschlechtsneutral sein müssen. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Vorgabe aus der CRD V.

Auch die Offenlegungspflichten gemäß § 16 InstitutsVergV wurden angepasst. Die Änderung von § 16 InstitutsVergV trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr alle Institute Risikoträger identifizieren. Im Ergebnis haben Institute, die nicht bedeutend im Sinne von § 1 Absatz 3c KWG sind, quantitative Informationen zur Gesamtvergütung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offenzulegen, zusätzlich zur Offenlegung der nach Artikel 450 in Verbindung mit Artikel 433b und 433c CRR vorgesehenen Angaben. Institute, die gemäß Artikel 433b Absatz 2 CRR keine Informationen nach Artikel 450 CRR offenzulegen haben, unterliegen auch nach § 16 InstitutsVergV keinen Offenlegungsanforderungen.

Besondere Anforderungen

Auch bei den Besonderen Anforderungen der InstitutsVergV haben sich Neuerungen ergeben. So wurden die Zurückbehaltungszeiträume bei der variablen Vergütung der Risikoträger von mindestens drei bis vier Jahren auf mindestens vier bis fünf Jahre angehoben (§ 20 Absatz 1 InstitutsVergV). Die Zurückbehaltungszeiträume für Geschäftsleiterinnen und -leiter und der ihnen unmittelbar nachgelagerten Führungsebene betragen weiterhin mindestens fünf Jahre.

Weitergehende Änderungen gab es bei den Regelungen für Institutsgruppen. Aufgrund des neuen § 27 Absatz 1 Satz 1 InstitutsVergV hat das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen. Dabei sind Grundsätze für Vergütungssysteme festzulegen, die angemessen, transparent, geschlechtsneutral und auf eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe ausgerichtet sind. Diese Vergütungsstrategie gilt auch für solche nachgeordneten Unternehmen, die von den spezifischen Vergütungsvorschriften des KWG und der InstitutsVergV befreit sind. Bedeutende Institute und solche nicht-bedeutenden Institute, die aufgrund § 1 Absatz 3 Satz 2 InstitutsVergV einige der Besonderen Anforderungen erfüllen müssen, haben gemäß § 27 Absatz 2 InstitutsVergV ebenfalls die Gruppen-Risikoträger zu identifizieren und die Vergütungsanforderungen in dem für sie geltenden Maß auf sie anzuwenden.

Die CRD V legt fest, dass Tochtergesellschaften innerhalb des aufsichtlichen Konsolidierungskreises, für die sektorale Vergütungsvorschriften gelten, von den spezifischen Vergütungsvorschriften ausgenommen werden können. Dabei handelt es sich unter anderem um Kapitalverwaltungsgesellschaften. Diese waren auch bislang in Deutschland von der Anwendung der InstitutsVergV ausgenommen. Durch die Neufassung von § 27 Absatz 3 InstitutsVergV können nun auch alle anderen Tochterunternehmen mit sektoralen Vorschriften ausgenommen werden, ebenso wie Töchter mit Sitz in einem Drittstaat, die unter sektorales Recht fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der EU hätten. Um zu verhindern, dass Institute Mitarbeiter in solche gruppenangehörigen Unternehmen verlagern, um die InstitutsVergV zu umgehen, regelt der neue § 27 Absatz 4 InstitutsVergV, dass Mitarbeiter, die bestimmte Tätigkeiten durchführen und dabei einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts der Gruppe haben, nicht von den Vergütungsvorschriften befreit werden können.

Verfasst von

Desiree Rosenberger
BaFin-Referat für SREP, Vergütung und operationelles Risiko bei Banken

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 10/2021 (Download)

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