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Erscheinung:16.08.2021 | Thema Investmentfonds Greenwashing verhindern

BaFin-Richtlinie zu nachhaltigen Investmentvermögen soll Verbraucher besser schützen.

Die BaFin hat den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltig ausgerichtete Investmentvermögen zur Konsultation gestellt. Die Richtlinie enthält Vorgaben dazu, wie Kapitalverwaltungsgesellschaften Publikumsinvestmentvermögen künftig ausgestalten müssen, die sie als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertreiben.

Investmentvermögen sollen demnach nur noch entsprechend vermarktet werden dürfen, wenn die Anlagebedingungen vorsehen, dass entweder eine Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände eingehalten, eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt oder ein nachhaltiger Index abgebildet wird. Die Fondsindustrie hat bis zum 6. September Zeit, sich zu den Plänen zu äußern.

Anlagebedingungen oft zu allgemein gehalten

Hintergrund der Richtlinie ist, dass das Thema Nachhaltigkeit in den vergangenen Jahren in der Fondsindustrie enorm an Bedeutung gewonnen hat. Die Zahl der Fonds, die das Label „Nachhaltigkeit“ im Namen tragen, steigt kontinuierlich.

Allerdings hat die BaFin festgestellt, dass die Anlagebedingungen von Investmentvermögen bisweilen Fragen der Nachhaltigkeit nur sehr allgemein berücksichtigen. Dies führt dazu, dass Fondsmanager auch bei zum Beispiel als nachhaltig bezeichneten Investmentvermögen viel Spielraum bei der Zusammensetzung der Fonds haben. „Auf diese Weise lässt sich auch Etikettenschwindel betreiben“, erklärt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch, der bei der BaFin aktuell auch den Bereich Wertpapieraufsicht/Asset Management leitet.

Pötzsch: „Wo ESG draufsteht, muss auch Nachhaltigkeit drin sein“

Die geplante Richtlinie soll sicherstellen, dass Anbieter als nachhaltig ausgeflaggter Fonds bereits in den Anlagebedingungen eine klare und möglichst konkrete Verpflichtung zu einem nachhaltigen Investmentansatz eingehen. Es gehe darum, Anlegerinnen und Anleger konsequent vor Greenwashing zu schützen. „Wo ESG draufsteht, muss auch Nachhaltigkeit drin sein“, betont Pötzsch. Nicht zuletzt profitiere aber auch die Fondsbrache selbst, denn: „Ein hohes Aufsichtsniveau beim Thema nachhaltige Investmentvermögen ist ein Qualitätsmerkmal, das Anleger bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen werden.“

Mindestinvestitionsquote von 75 Prozent

Die geforderte Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände soll bei 75 Prozent liegen. Diese Vermögensgegenstände müssen wesentlich dazu beitragen, Umwelt- oder soziale Ziele zu erreichen. Hinzu kommen Höchstgrenzen, beispielsweise dürfen maximal zehn Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen stammen.

Alternativ zur Mindestinvestitionsquote können Fonds auch eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgen, etwa in Form eines Best-in-Class-Ansatzes. Aus einem Anlageuniversum werden dabei zum Beispiel die Vermögensgegenstände ausgewählt oder stärker gewichtet, die unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten besonders vorteilhaft sind. Schließlich ist die Auflage eines nachhaltigen Investmentvermögens auch über die Nachbildung eines nachhaltigen Index möglich.

Nationale und internationale Arbeiten zum Thema Nachhaltigkeit

Unabhängig davon verfolgt und begleitet die BaFin die laufenden Arbeiten zum Thema Nachhaltigkeit auf nationaler und internationaler Ebene eng. Das gilt etwa für das Ampelsystem der Deutschen Sustainable-Finance-Strategie und die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) aktuell konsultierten Empfehlungen (Recommendations on Sustainability-Related Practices, Policies, Procedures and Disclosure).

Die konsultierte BaFin-Richtlinie ergänzt die bereits bestehenden europäischen Vorgaben. Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung regeln, welche Offenlegungspflichten Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Gesellschafts- und Produktebene berücksichtigen müssen, geben aber nicht vor, wie die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens ausgestaltet sein müssen (siehe BaFinJournal Februar 2021 und Meldung der BaFin vom 30. Juli 2021).

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 08/2021 (Download)

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