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Erscheinung:15.06.2021 | Thema Solvabilität Latente Steuern: Ohne Werthaltigkeitsnachweis kein Ansatz

In ihren Solvabilitätsübersichten müssen Versicherer latente Steuern berücksichtigen. Die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern müssen sie nachweisen. Das gelingt ihnen längst nicht immer, wie die BaFin feststellt.

Wenn Versicherer ihre Solvabilitätsübersicht erstellen, müssen sie dabei latente Steuern berücksichtigen. Die beeinflussen in der Regel die Höhe der Eigenmittel und die Solvabilitätskapitalanforderung und damit auch die Solvenzquote – und zwar materiell. Latente Steuern entstehen durch temporäre Differenzen zwischen der Solvabilitätsübersicht und der Steuerbilanz. Hintergrund: Die Bewertung nach Solvency II ist eine andere als die nach dem Steuerrecht.

Aktive latente Steuern können die Unternehmen nur dann geltend machen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es in der Zukunft zu einer Steuerentlastung kommt. Genau das, die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern, müssen die Versicherer der Aufsicht nachweisen – und zwar transparent und nachvollziehbar. Diesen Ansprüchen genügen nicht alle Werthaltigkeitsnachweise. Ein Grund für die BaFin, dieses Thema verstärkt unter die Lupe zu nehmen.

Auf einen Blick:Latente Steuern …

sind verborgene Steuern, also Steuern, die noch nicht in Erscheinung getreten sind Sie entstehen, wenn es zu temporären Differenzen zwischen den Wertansätzen in der Solvabilitätsübersicht und den korrespondierenden Werten in der Steuerbilanz kommt. Temporäre Differenzen führen zu einem künftigen steuerlichen Umkehreffekt, die Differenzen zwischen Solvabilitätsübersicht und steuerrechtlichen Wertansätzen gleichen sich also im Zeitablauf aus. Auf permanente Differenzen werden hin-gegen keine latenten Steuern abgegrenzt. Es gibt aktive und passive latente Steuern :

  • Passive latente Steuern entstehen aus temporären Differenzen, die bei einer künftigen Realisierung des Vermögenswerts oder Erfüllung der Schuld zu steuerpflichtigen Beträgen führen, also das steuerliche Ergebnis erhöhen.
  • Aktive latente Steuern resultieren aus temporären Differenzen, die künftig bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig sind.

Die latenten Steuern wirken sich auf die Ermittlung des Saldos der Aktiva über die Passiva aus – und somit auf die Eigenmittel unter Solvency II. Übersteigen die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern, erhöhen sich die Eigenmittel und damit die Solvenz eines Unternehmens. Latente Steuern spielen auch bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital RequirementSCR) eine Rolle.

Aktive latente Steuern dürfen nach Artikel 15 Absatz 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) nur dann angesetzt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass es künftig steuerpflichtige Gewinne geben wird, gegen die der latente Steueranspruch aufgerechnet werden kann. Der hierfür erforderliche Nachweis wird auch als Werthaltigkeitsnachweis bezeichnet.

Wie aus Bewertungsdifferenzen latente Steuern entstehen

Solvency II ist ein Aufsichtsregime, das sich – anders als das deutsche Handelsgesetz-buch – stärker an Marktwerten orientiert. Daher treten bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Solvabilitätsübersicht im Vergleich zu den handelsrechtlichen Wertansätzen Bewertungsdifferenzen auf – und zwar zum Teil erhebliche. Aufgrund des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips trifft dieser Um-stand bei hier steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen in weiten Teilen auch im Vergleich zu den entsprechenden steuerrechtlichen Wertansätzen zu. In der Konsequenz unterscheiden sich die unter Solvency II angesetzten latenten Steuern deutlich von denen, die im handelsrechtlichen Abschluss angesetzt werden.

Der überwiegende Teil dieser Bewertungsdifferenzen ist temporärer Natur und gleicht sich im Zeitablauf aus. Für die Erfassung der hieraus entstehenden künftigen steuerlichen Be- oder Entlastungen hat sich in der Rechnungslegung das Konzept der latenten Steuern etabliert, das auch in das Aufsichtswerk von Solvency II übernommen wurde, genauer gesagt in Artikel 15 i.V.m. Artikel 9 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO).

Wie sich passive und aktive latente Steuern auf die Eigenmittel auswirken

Passive latente Steuern reduzieren die Eigenmittel. Sie entstehen aus zu berücksichtigenden temporären Differenzen, die zum Realisationszeitpunkt des Vermögensgegen-stands bzw. bei Erfüllung der Verbindlichkeit zu steuerpflichtigen Beträgen führen. Aktive latente Steuern erhöhen die Eigenmittel, wenn die Auflösung der temporären Differenz zum Zeitpunkt der Realisierung des Vermögenswerts bzw. der Erfüllung der Schuld das zu versteuernde Ergebnis mindert. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass aktive latente Steuern nur dann als werthaltig betrachtet und somit für aufsichtliche Zwecke angesetzt werden können, wenn wahrscheinlich ist, dass in Zukunft ein tatsächlicher Steuerentlastungseffekt eintreten wird.

Auf einen Blick:Das könnte Sie auch interessieren

Ein weiterer Artikel zu latenten Steuern in der Ausgabe August 2021 des BaFinJournals befasst sich mit dem Einfluss latenter Steuern auf die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement SCR), insbesondere den zusätzlichen Anforderungen an einen Werthaltigkeitsnachweis nach Eintritt eines adversen Extrem-Szenarios. Darüber hinaus werden auch Fragen der Berichterstattung und Implikationen der Übergangsmaßnahmen nach § 351 und § 352 Versicherungsaufsichtsgesetz auf die latenten Steuern behandelt.

Wie latente Steuern die Solvabilitätskapitalanforderung beeinflussen

Die Berücksichtigung latenter Steuern unter Solvency II beschränkt sich nicht auf die bilanzielle Betrachtung. Latente Steuern spielen auch bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) eine Rolle. Der in § 108 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) i.V.m. Artikel 207 DVO geregelten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern liegt die Überlegung zugrunde, dass der Eintritt eines adversen Extrem-Szenarios Folgeeffekte bei den latenten Steuern nach sich ziehen kann, die unter bestimmten Voraussetzungen die Solvabilitätskapitalanforderung reduzieren. Die Ausgabe August 2021 des BaFinJournals wird sich damit befassen (siehe Infokasten).

Aufgrund dieser Gesamtkonstellation – mitunter beträchtliche temporäre Differenzen zwischen Solvabilitätsübersicht und steuerrechtlichen Wertansätzen, Auswirkungen auf Eigenmittel und Solvabilitätskapitalanforderung – haben latente Steuern das Potential, die Solvabilitätsquote der in Deutschland unter Solvency II beaufsichtigten Versicherer erheblich zu beeinflussen. Und das über alle Sparten hinweg.

Werthaltigkeitsnachweise müssen besser werden

Die BaFin beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem Themenkomplex latente Steuern und hat dazu bereits zwei Auslegungsentscheidungen1 veröffentlicht. Nun nimmt die Aufsicht einen weiteren zentralen Aspekt dieses Themas in den Fokus: den Werthaltigkeitsnachweis. Er ist Voraussetzung dafür, dass aktive latente Steuern in der Solvabilitätsübersicht und in der Nach-Stress-Situation für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung berücksichtigt werden können. Im Werthaltigkeitsnach-weis müssen die Versicherer nachweisen, dass es wahrscheinlich ist, dass es künftig steuerpflichtige Gewinne geben wird, gegen die der latente Steueranspruch aufgerechnet werden kann.

Die Qualität und Nachvollziehbarkeit des Werthaltigkeitsnachweises ist also entscheidend für die Berücksichtigung aktiver latenter Steuern und damit für die Solvenzquote eines Unternehmens. Der Werthaltigkeit hängt stark von der nachhaltigen Generierung zukünftiger Gewinne ab. Kommt ein Unternehmen aber in eine Schieflage, in der die Eigenmittel verfügbar sein sollen, brechen die Gewinne möglicherweise dauerhaft weg, so dass die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern gefährdet ist. Dieser Effekt kann zu einem zusätzlichen Eigenmittelverlust führen. Nicht ohne Grund kann ein Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern unter Solvency II nur als Tier-3-Eigenmittel berücksichtigt werden.

Bestandsaufnahme der BaFin

Im Herbst 2020 hat sich die BaFin angesehen, wie die deutschen Versicherer mit latenten Steuern und dem Werthaltigkeitsnachweis umgehen. Eine vergleichbare Bestands-aufnahme hatte es 2017 bereits gegeben. Die Ergebnisse der 2020er Umfrage waren zum Teil ernüchternd: Viele Darstellungen waren wenig aussagekräftig. Die Aufsicht wird daher ihre Erwartungen an die Werthaltigkeitsnachweise weiter konkretisieren und systematisieren und sich dazu auch bilateral mit den Unternehmen austauschen.

Werthaltigkeit latenter Steuern: Ermittlung in mehreren Stufen

Das Vorgehen beim Ansatz aktiver latenter Steuern ist in der Regel mehrstufig, wobei aus Sicht von Solvency II vor allem die beiden folgenden Schritte relevant sind:

  • Zunächst können die Versicherer die in der Solvabilitätsübersicht ausgewiesenen passiven latenten Steuern für den Werthaltigkeitsnachweis aktiver latenter Steuern heranziehen. Dabei müssen sie etwaige zeitliche Restriktionen und Grenzen der Verrechenbarkeit berücksichtigen.
  • Darüber hinaus gehende aktive latente Steuern können sie in einem zweiten Schritt nur dann ansetzen, wenn ihnen der Nachweis eines ausreichenden künftigen zu versteuernden Einkommens gelingt. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 DVO ist nur dann ein positiver Wert anzusetzen, wenn wahrscheinlich ist, dass es künftig steuerpflichtige Gewinne geben wird, gegen die der latente Steueranspruch auf-gerechnet werden kann.

Um das in ihrem Werthaltigkeitsnachweis zu belegen, müssen die Unternehmen eine Prognoserechnung aufstellen, also anhand zahlreicher Annahmen die künftige Ertrags-lage des Unternehmens vorhersagen. Der Werthaltigkeitsnachweis muss angemessen und nachvollziehbar sein. Sämtliche in der Prognoserechnung getroffenen Annahmen sollten fundiert hergeleitet werden und transparent sein, um sicherzustellen und nach-zuweisen, dass die ausgewiesenen aktiven latenten Steuern der wirtschaftlichen Realität des eigenen Unternehmens entsprechen. Pauschale Verweise auf Entwicklungen der Branche genügen der Aufsicht nicht.

Die Versicherer müssen den konkreten Beständen der Aktiv- und der Passivseite und eventuellen strukturellen Besonderheiten angemessen Rechnung tragen. Darüber hin-aus müssen sie Spezifika aus der Unternehmensplanung angemessen berücksichtigen – etwa eine beabsichtigte Übertragung von Versicherungsbeständen auf ein anderes Unternehmen. Auch ist bei der Prognoserechnung sicherzustellen, dass Gewinne nicht mehrfach berücksichtigt werden (Stichwort „Doppelzählung“): Steuerpflichtige Gewinne, die sich aus der Umkehr steuerpflichtiger temporärer Differenzen ergeben, können bei der Ermittlung der prognostizierten zukünftigen steuerpflichtigen Gewinne nicht erneut berücksichtigt werden, wenn sie bereits verwendet wurden, um den Ansatz der latenten Steueransprüche im Werthaltigkeitsnachweis zu begründen. Was das angeht, sind viele der bisher vorgelegten Werthaltigkeitsnachweise noch unzureichend.

Herleitung des künftigen zu versteuernden Einkommens

Ausgangspunkt der Herleitung des künftigen zu versteuernden Einkommens ist die bei der Unternehmenssteuerung eingesetzte steuerliche Planungsrechnung, die für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen regelmäßig auf separaten Steuerbilanzen basiert. Auf Grundlage der steuerlichen Planungsrechnung wird die für den Werthaltigkeitsnachweis erforderliche Prognoserechnung erstellt. Bei der Planungsrechnung handelt es sich um Vermögensübersichten, die unter Berücksichtigung von einkommens-steuerlichen Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitet werden und daher maßgeblich von den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs zur Rechnungslegung geprägt sind.

Unter Solvency II treten als wesentliches weiteres Element die Umkehreffekte latenter Steuern aus der Auflösung der für die Ermittlung latenter Steuern maßgeblichen temporären Differenzen hinzu. Das auf diese Weise bestimmte Ergebnis der Prognoserechnung wird im Folgenden als „geplantes zu versteuerndes Einkommen unter Solvency II“ bezeichnet. Wenn im Werthaltigkeitsnachweis von künftigen steuerpflichtigen Gewinnen die Rede ist, wird auf diese Bezugsgröße rekurriert.

Für den Werthaltigkeitsnachweis ist daher eine gemeinsame Betrachtung verschiedener Metriken erforderlich: Weder die reine Betrachtung von Solvency-II-Größen, etwa der Entwicklung der Eigenmittel unter Solvency II, noch die reine Betrachtung steuerrechtlicher Größen ist für den Werthaltigkeitsnachweis ausreichend. Beide Sichtweisen sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Auflösung der temporären Differenzen aus den versicherungstechnischen Rückstellungen ist es nicht sachgerecht, nur auf isolierte Komponenten der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II abzustellen, zum Beispiel auf die Risikomarge. Die latenten Steuern aus den versicherungstechnischen Rückstellungen ergeben sich aus den temporären Differenzen zwischen der Gesamtposition der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und den korrespondierenden steuerrechtlichen Wertansätzen. Entsprechend um-fassend sind die Umkehreffekte in der Prognoserechnung zu berücksichtigen.

Unsicherheiten in der Prognoserechnung

Unsicherheiten in der Prognoserechnung entstehen, weil die getroffenen Annahmen von der späteren Realität abweichen können und vorhergesagte Gewinne möglicher-weise nicht in dem geplanten Umfang eintreten. Hinzu tritt eine weitere Unsicherheit: die der zeitlichen Auflösung der Umkehreffekte aus den temporären Differenzen. Diese sind zwar auch ein wesentliches Element in der finanziellen Berichterstattung. Aufgrund der üblicherweise längeren Prognosezeiträume unter Solvency II steigt aber ihre Bedeutung bei der Ermittlung der Werthaltigkeit der latenten Steuern. Die Verteilung der Auflösungsbeträge und der daraus resultierenden Ergebniswirkung auf die Perioden des Prognosezeitraums ist regelmäßig auf Basis von Schätzungen vorzunehmen. Für diese Schätzungen bestehen Ermessensspielräume, die in geeigneter Weise auszufüllen sind. Auch die Länge des Prognosezeitraums beeinflusst die Unsicherheit der Ergebnisse: Je länger er dauert, desto größer ist die Unsicherheit. Eine solide Schätzung der Gewinne ist meist nur für einen begrenzten künftigen Zeitraum möglich.

Unsicherheit muss analysiert werden

Die Unsicherheit prognostizierter Gewinne, die umso größer ist, je weiter diese in der Zukunft liegen, ist zur Bemessung der Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne für den Ansatz aktiver latenter Steuern einzuschätzen und risikogerecht zu berücksichtigen. Erst wenn die Analyse der Unsicherheit der prognostizierten Gewinne abgeschlossen ist, können diese Gewinne im Werthaltigkeitsnachweis berücksichtigt werden. Die Unsicherheit dieser prognostizierten Gewinne muss dann berücksichtigt werden, zum Beispiel mit festgelegten Abschlägen.

Was wahrscheinlich ist

Über die Frage, welche Eintrittswahrscheinlichkeit mit dem Begriff „wahrscheinlich“ assoziiert wird, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Lediglich die Rechnungslegungsperspektive einzunehmen scheint für die Zwecke von Solvency II nicht sachgerecht. Bei latenten Steuern unter Solvency II ist zu berücksichtigen, dass das Hauptziel von Regulierung und Aufsicht ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ist und dieses Ziel nicht zwingend deckungsgleich mit dem primären Adressatenkreis eines IFRS-Abschlusses ist. Aus aufsichtlicher Perspektive ist es bei der Bewertung der aktiven latenten Steuern, die ein Vermögenswert sind, sachgerecht, bei der Quantifizierung der Unsicherheit einen anderen und vorsichtigeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, als dies für die Bewertung einer aktiven latenten Steuer in einem IFRS-Abschluss notwendig ist.

Validierung der Prognoserechnung

Ist eine Prognose erstellt, sollte der Versicherer deren Güte validieren, auch indem er frühere andere Prognosen, nämlich die, die im Rahmen der unternehmerischen Planungsrechnungen gestellt werden, mit tatsächlichen Gewinnen vergleicht. Es muss auch analysiert werden, wie relevant die in der Prognose des Werthaltigkeitsnachweises getroffenen Annahmen für die Höhe der Gewinne sind. Dies kann beispielsweise durch Sensitivitätsanalysen erfolgen, also indem betrachtet wird, wie sich Änderungen in den wesentlichen Annahmen auf die Höhe der künftigen Gewinne auswirken.

Der unternehmerischen Planungsrechnung bzw. dem gewählten Planungshorizont liegt unter anderem eine Einschätzung zugrunde, über wie viele Jahre sich verlässliche Prognosen durchführen lassen. Geht der Prognosehorizont der für die Werthaltigkeits-prüfung durchgeführten Prognoserechnung über den der unternehmerischen Detailplanungsrechnung hinaus, so kann die Unsicherheit der Prognoserechnung der Werthaltigkeitsprüfung nicht mehr nur über einen historischen Abgleich zwischen Erwartungen aus früheren Planungsrechnungen und den tatsächlichen Gegebenheiten belegt werden. Gewinne, die außerhalb des Prognosezeitraums der unternehmerischen Planungsrechnung liegen, können die Versicherer daher nur mit entsprechend höheren Abschlägen in der Werthaltigkeitsprüfung berücksichtigen.

Autorinnen und Autoren

Beate Hannemann
Eckart Nill
Stephan Schmitz
Dr. Filip Uzelac
Geschäftsbereich Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1 Auslegungsentscheidung zur Bilanzierung latenter Steuern bei Vorliegen einer steuerlichen Organschaft in der Solvabilitätsübersicht sowie deren verlustmindernde Wirkung sowie Auslegungsentscheidung zur Ermittlung latenter Steuern auf versicherungstechnische Rückstellungen (vt. Rückstellungen) unter Solvency II.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 06/2021 (Download)

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