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Symbolfoto zeigt eine Person, die Arme verschränkt und unzufrieden wirkt © iStock-666069088_©SIphotography

Erscheinung:17.03.2020 | Thema Verbraucherschutz Zu Recht beschwert

Wenn aus Verbraucherschutzbeschwerden bei der BaFin Lösungen werden: In diesen Fällen hat die Finanzaufsicht Verbrauchern zu ihrem Recht verholfen.

Fall #1
SEPA-Diskriminierung

Die Beschwerde

Mehrere Kunden beschwerten sich bei der BaFin über verschiedene Kreditinstitute, die für den Einzug von Lastschriften keine Konten mit einer ausländischen IBAN (International Bank Account Number) akzeptierten. Die Beschwerden betrafen Abbuchungen zu Anlage- und zu Darlehensprodukten. So konnten die Kunden zum Beispiel die Raten für ein Darlehen nicht von ihrem Konto mit ausländischer IBAN einziehen lassen.

Das Problem

Die betroffenen Banken hatten die EU-Verordnung Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 nicht vollständig umgesetzt. Mehrere Banken sahen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass als Referenzkonto ausschließlich ein inländisches Konto verwendet werden konnte. Daher hatten die Institute bei einzelnen Online-Vordrucken im Textfeld für die IBAN des Zahlungspflichtigen bereits die Länderkennung „DE“ voreingestellt. Kunden konnten diese Voreinstellung systembedingt nicht ändern, sodass online ausschließlich eine deutsche IBAN angegeben werden konnte.

Die Lösung

Nachdem die BaFin die Banken auf diesen Missstand hingewiesen hatte, passten die Institute ihre Prozesse an. Seitdem lassen sie nun auch die Verwendung einer ausländischen IBAN zu. Teilweise ist die technische Umsetzung jedoch noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute zugesagt, den Kunden eine manuelle Hinterlegung von ausländischen IBAN zu ermöglichen.

Rechtlicher Hintergrund

Das Ziel des Vorhabens SEPA (Single Euro Payments Area – Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ist, Hindernisse für das grenzüberschreitende bargeldlose Bezahlen im Euroraum zu beseitigen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen. Inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen sollten unter gleichen Bedingungen, Rechten und Pflichten erfolgen. Nach Artikel 9 Absatz 2 EU-Verordnung 260/2012 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Danach darf ein Unternehmen, das Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, dieses Verfahren nicht auf Zahlungskonten aus einem bestimmten Mitgliedstaat beschränken. Vielmehr muss es alle Zahlungskonten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Dies gilt darüber hinaus auch für Zahlungskonten in Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die betroffenen Kreditinstitute führten verschiedene Gründe an, warum sie ausländische Bankverbindungen für den Lastschrifteinzug nicht vorgesehen hatten. So gab es teils unterschiedliche rechtliche Standpunkte über den Anwendungsbereich der einschlägigen Regelungen, teils beriefen sich Banken auch auf entgegenstehende technische Gründe.

Fall #2
Wechselkurs auf dem Kontoauszug

Die Beschwerde

Ein Verbraucher monierte widersprüchliche Angaben auf diversen Kontoauszügen. Er konnte mehrere Belastungen seines Kontos bei Kreditkartenzahlungen im Ausland in Fremdwährung rechnerisch nicht nachvollziehen. Die tatsächliche Belastung ergab sich nicht aus dem Fremdwährungsbetrag und dem angegebenen Wechselkurs. Zur Dokumentation schickte der Beschwerdeführer der BaFin entsprechende Kontoauszüge.

Das Problem

Die Hinweise des Kunden waren berechtigt, wie die Prüfung der BaFin ergeben hat. Tatsächlich waren die Angaben auf dem Kontoauszug bei Kreditkartenzahlungen in unterschiedlichen Fremdwährungen rechnerisch nicht plausibel. Das Kreditinstitut teilte der BaFin mit, die Transaktionen zwar korrekt abgerechnet, den Wechselkurs auf den Kontoauszügen aber falsch dargestellt zu haben. Der verwendete Kurs sei lediglich mit zwei statt vier Nachkommastellen ausgewiesen, die fehlenden Nachkommastellen seien durch die Ziffer Null ersetzt worden. Dies habe der üblichen Praxis des Instituts entsprochen – nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern bei jeglichen Abwicklungen in Fremdwährungen.

Die Lösung

Auf Hinweis der BaFin hat die Bank ihre Darstellung angepasst und weist auf ihren Kontoauszügen nunmehr den jeweils korrekten Wechselkurs aus, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher die Abrechnung rechnerisch nachvollziehen können.

Rechtlicher Hintergrund

Nach Artikel 248 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) hat der Zahlungsdienstleister seinem Kunden unter anderem den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, mitzuteilen. Daraus folgt, dass die Bank als Zahlungsdienstleisterin dem Beschwerdeführer als Zahler den korrekten Wechselkurs mitteilen muss. Das Kreditinstitut hat auf Drängen der BaFin in einem umfassenden Prozess die Fehlerursache in ihrem IT-System gesucht. Mittlerweile hat es die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die genaue und damit korrekte Darstellung der Wechselkurse implementiert.

Fall #3
Wertpapier-und Depotübertrag von einem zum anderen Institut

Die Beschwerde

Eine ungewöhnlich hohe Zahl an Beschwerden betraf Wertpapier- und Depotüberträge, die Kunden von einer Bank zu einer anderen angewiesen hatten. Diese Überträge hatte das betroffene Institut stark verzögert oder mangelhaft ausgeführt. Abhängig von der Art des Wertpapiers und der eingebundenen Lagerstellen sind die Lieferwege teils sehr unterschiedlich. In einem Depot verwahrte Wertpapiere müssen sich nämlich nicht zwingend in einer einzigen, sondern unter Umständen in verschiedenen Lagerstellen befinden. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn ein Kunde in- und ausländische Wertpapiere verwahren lässt. Insbesondere ein Übertrag von ausländischen Wertpapieren, die in ausländischen Lagerstellen verwahrt werden, kann dazu führen, dass ein Depotübertrag insgesamt durchaus mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Unter Umständen sind bei Auslandsverwahrsachverhalten manuelle Nachbearbeitungen erforderlich.

Das Problem

Dauert der Depotübertrag zu lange, ist dies aus Kundensicht durchaus problematisch. Denn der Anleger hat auf seine im Transfer befindlichen Wertpapiere keinen Zugriff, sodass deren Verkauf in dieser Zeit nicht möglich ist. Er kann in dieser Phase zum Beispiel nicht auf einen Kurssturz reagieren oder Gewinne realisieren.

Die Lösung

Die BaFin forderte das betroffene Institut auf, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Verantwortlichen erklärten, Maßnahmen ergriffen zu haben, um eine zügige Bearbeitung noch offenstehender Wertpapierüberträge zu gewährleisten. Die BaFin begleitet im Rahmen der operativen Aufsicht die Umsetzung dieser Maßnahmen eng und hält diese nach.

Rechtlicher Hintergrund

Organisatorisch hat ein Institut nach § 63 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Verpflichtung, das Depotgeschäft ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. Zudem muss ein Institut gemäß § 80 Absatz 1 WpHG angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten. Darüber hinaus steht dem Kunden noch ein zivilrechtlich geregelter Herausgabeanspruch hinsichtlich der vom Institut verwahrten Wertpapieren zu.

Fall #4
Falschberatung eines älteren Kunden

Die Beschwerde

Ein 89-jähriger Kunde beschwerte sich, dass ihm seine Bank eine Einmalanlage in einen für langfristig orientierte Anleger konzipierten Investmentfonds sowie einen Sparplan in den gleichen Investmentfonds empfohlen habe. Die monatliche Sparrate sei aus den Einnahmen kaum zu bestreiten, da hieraus altersbedingt regelmäßig Kosten für die Gesundheitsvorsorge zu leisten seien.

Das Problem

Obwohl der Kunde nur einen monatlichen Haushaltsüberschuss von 200 Euro angegeben hatte, riet ihm der Anlageberater zu einer Sparrate von 250 Euro. Die empfohlene Einmalanlage umfasste sämtliche bei der beratenden Bank verwahrten liquiden Mittel; über die Verfügbarkeit des weiteren Vermögens, das der Kunde bei anderen Banken hielt, lagen dem Institut keine konkreten Informationen vor.

Die Lösung

Die Bank wies zwar darauf hin, dass das bei ihr angelegte Vermögen den Angaben des Kunden nach nicht für den Lebensunterhalt bestimmt gewesen sei, bot dem Beschwerdeführer dennoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rückabwicklung sowohl der Einmalanlage als auch einer bis dahin geleisteten Sparrate an. Außerdem führte die Bank eine automatisierte Prüfung ein, ob empfohlene Sparraten aus den liquiden Mitteln ihrer Kunden getragen werden können.

Rechtlicher Hintergrund

Auch ältere Kunden können langfristige Anlageziele verfolgen, zum Beispiel dann, wenn sie zu Lebzeiten in Kapitalanlagen investieren, die sie später auf ihre Erben übertragen wollen. Wenn die Bank dem Kunden jedoch eine Anlage empfiehlt, muss sie die finanzielle Tragfähigkeit den Anlagezielen des Kunden entsprechend berücksichtigen. Zukünftige, gegebenenfalls auch ungewisse Liquiditätsbedarfe sollten Bank und Kunde bereits in die Anlageziele einfließen lassen.

Fall #5
Riester-Rente: Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung

Die Beschwerde

Eine Kundin erhielt wenige Wochen vor Ablauf ihrer Riester-Rente Post von ihrer Lebensversicherung. Das vorhandene Kapital solle ihr nun in einem Betrag ausgezahlt werden. Die Frau beschwerte sich bei der BaFin darüber, dass ihr der Versicherer keine Wahl zwischen einer von ihr gewünschten monatlichen Rentenzahlung und einer Auszahlung des Vertragsguthabens gegeben habe.

Das Problem

Das Schreiben des Versicherers war für die Kundin überraschend. Das Unternehmen habe sie bereits seit Jahren regelmäßig über die Höhe der monatlichen Rente informiert, die sie zu erwarten habe. Von einer Einmalzahlung sei dabei nie die Rede gewesen. Tatsächlich hatte die Kundin ein vertragliches Wahlrecht, entweder die Einmalzahlung oder die monatliche Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen.

Die Lösung

Nachdem die BaFin den Versicherer angeschrieben hatte, teilte dieser seiner Kundin die Höhe der monatlichen Rente mit, die sie auch gewählt hat. Zudem hat die BaFin für sämtliche Kunden durchgesetzt, dass das Unternehmen in seinen Abrechnungsschreiben künftig auf dieses Wahlrecht hinweist.

Rechtlicher Hintergrund

Das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) sieht bei Riester-Rentenversicherungen mit Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich lebenslange Rentenzahlungen an den Versicherungsnehmer vor. Doch Versicherer und Kunden können auch ein anderes Vorgehen vereinbaren: Der Versicherungsnehmer mit einer Kleinbetragsrente, also einer monatlichen Rente, die einen bestimmten Betrag (2019: 31,15 Euro West, 28,70 Euro Ost) nicht übersteigt, kann auch mit einer Einmalzahlung abgefunden werden, ohne dass staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden müssen. Wurde – wie in diesem Fall – ein Wahlrecht vereinbart, hat der Kunde die Möglichkeit, eine Einmalzahlung oder monatliche Rentenzahlungen in Anspruch zu nehmen.

Fall #6
Beitragsabbuchung von Lebensversicherungen

Die Beschwerde

Ein Ehepaar unterhielt sechs Versicherungsverträge bei einem Versicherer. Nachdem jahrelang die Monatsbeiträge mit sechs separaten Lastschriften vom Girokonto abgebucht worden waren, erfolgte dies plötzlich in einer Sammelabbuchung. Die Eheleute monierten, hiervon überrascht worden zu sein.

Das Problem

Die Kunden konnten die in der Sammelabbuchung zusammengefassten Einzelbeiträge der abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht mehr nachvollziehen.

Die Lösung

Nachdem die BaFin dem Unternehmen mehrere solcher Beschwerden vorgehalten hatte, informierte es die Kunden über die Sammelabbuchung und die Zusammensetzung des Betrags, sofern mehr als drei Verträge betroffen waren. Letztlich profitierten knapp 400 Kunden hiervon.

Rechtlicher Hintergrund

Die Unternehmen sind aufgrund des Versicherungsvertrags verpflichtet, ihre Kunden zumindest über wesentliche Änderungen der Vertragsverwaltung zu unterrichten.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

Mehr zum Thema

BaFinJournal 03/2020 (Download)

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