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Abbildung zeigt einen Haufen mit Würfeln mit unterschiedlichen Zahlen © istockphoto.com/3dts

Erscheinung:17.02.2020 | Thema Verbraucherschutz Zinsanpassungsklausel unwirksam! Und jetzt …?

Die BaFin weist darauf hin, dass Banken ihre Kunden über unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen informieren und ihnen angemessene Lösungen anbieten sollten. Konkrete Vorgaben werden in Kürze vom Oberlandesgericht Dresden erwartet.

In das viel diskutierte Thema „unwirksame Zinsanpassungsklauseln“ dürfte damit schon bald Bewegung kommen. Aber auch die BaFin ist am Ball. Sie hat insbesondere die Interessen der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher im Blick und steht im Austausch mit Instituten und Verbänden.

Hintergrund

Von den 1990er Jahren bis Anfang der 2000er Jahre boten viele Banken und Sparkassen ihren Kundinnen und Kunden Prämiensparpläne mit variablem Zinssatz an. Unter dem Begriff „Prämiensparvertrag“ versteht man eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Solche Verträge sehen vor, dass das Institut dem Kunden zusätzlich zum Zins eine Prämie zahlt: Sie ist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt und beträgt bis zu 50 oder sogar 100 Prozent der vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen.

In der Praxis ähnelten sich diese Verträge branchenweit stark. Viele Institute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Derartige Klauseln erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings in einer Reihe von Urteilen seit 2004 für unwirksam. Das Gericht hielt die Klauseln für nicht ausreichend transparent. Die Sparer könnten damit weder mögliche Zinsänderungen kalkulieren noch Anpassungen nachprüfen (siehe Infokasten „Wann sind Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig?“).

Auf einen Blick

Wann sind Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig?

Formularmäßige Zinsänderungsklauseln, die dem Kreditinstitut bei langfristig angelegten Sparverträgen eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen, sind unwirksam. Darunter fallen Klauseln wie „Die … zahlt den ... durch Aushang bekanntgegebenen Zins ...“ oder sonstige Regelungen mit uneingeschränktem Ermessen zugunsten der Bank.

Referenzzinssatz

Veränderungen für die Zinsanpassung müssen sich nach einem aussagekräftigen Referenzzinssatz richten, der der konkreten Vereinbarung möglichst nahekommen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es für Prämiensparverträge als allein interessengerecht angesehen, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Einen konkreten, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zins hat der BGH jedoch nicht benannt.

Äquivalenzprinzip

Bei der Zinsänderung muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden. Erhöhungen und Senkungen des Referenzzinssatzes sind gleichermaßen umzusetzen. Der BGH nimmt für Vertragskonstellationen mit uneingeschränktem Ermessen zugunsten der Bank – wie sie in diesem Artikel beschrieben werden – an, dass der anfängliche relative Abstand zwischen Vertragszins und Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit beizubehalten ist. Dies entspreche den Interessen der Parteien und der Struktur eines langfristigen Sparvertrags. Liegt der Vertragszins zum Beispiel zu Beginn der Laufzeit bei 4 Prozent und der Referenzzinssatz bei 5 Prozent, muss die Bank über die gesamte Laufzeit 4/5 bzw. 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. Bleibt der Referenzzins also bei 5 Prozent, erhält der Kunde weiterhin 4 Prozent. Sinkt der Referenzzins etwa auf 1 Prozent, ergibt sich ein Vertragszins von 0,8 Prozent. Klettert der Referenzzins auf 6 Prozent, zieht der Vertragszins auf 4,8 Prozent an.

Anpassungsschwelle und -zeitraum

Grundsätzlich müssen Zinsanpassungsklauseln eine Anpassungsschwelle enthalten, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und einen Anpassungszeitraum, nach dem eine Überprüfung der Anpassungsschwelle erfolgen muss.

Speziell für Verträge, deren Zinsanpassungsklauseln wegen uneingeschränkten Ermessens der Bank unwirksam sind, hat der BGH aber Folgendes ausgeführt: Es könne interessengerecht sein, dass eine Anpassungsschwelle ganz entfalle und wie bei einer Zinsgleitklausel jede Veränderung des Referenzzinssatzes auch zu einer Veränderung des Vertragszinses führe.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sollten betroffene Institute aus Sicht der BaFin – soweit nicht bereits geschehen – von sich aus auf ihre Kunden zugehen und diese über die Unwirksamkeit der bislang von ihnen verwendeten Klauseln informieren. Das Ziel sollte sein, angemessene Lösungen unter Beachtung der bereits vom BGH aufgestellten Grundsätze zu finden. Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), bei dem sie eingreifen kann.

Unwirksamkeit nur erster Schritt

Was passiert, wenn feststeht, dass eine Zinsanpassungsklausel unwirksam ist? Wird das Guthaben der Kunden automatisch höher verzinst? Nein, die unwirksame Zinsanpassungsklausel entfällt vollständig. Dadurch entsteht eine Lücke im Vertrag. Um diese Lücke zu schließen, müssen sich die Parteien auf eine neue Zinsvereinbarung einigen. Nur wenn keine Einigung gelingt, muss die Lücke von einem Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei muss das Gericht den wirklichen Willen der Parteien erforschen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und den Vertrag so auslegen, „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“ (§ 157 BGB). Übersetzt heißt das: Die Gerichte müssen feststellen, welche Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist.

Die neue Zinsregelung gilt rückwirkend – mit der Folge, dass die Zinsen auch für die Vergangenheit gemäß der neuen Klausel nachberechnet werden müssen.

Vorgaben der Zivilgerichte

Der BGH hat in seinen Entscheidungen allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Zinsanpassungsklauseln aufgestellt. Eine Konkretisierung ist in diesem Zusammenhang insbesondere von zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Aktenzeichen: 5 MK 1/19, 5 MK 2/19) zu erwarten. Die Verfahren befassen sich damit, nach welchen Kriterien Banken Zinsen aus Prämiensparverträgen konkret rechtskonform berechnen sollen. Es ist zu erwarten, dass das Gericht in diesen Verfahren noch offene Fragen klären wird.

Es gibt keine Automatismen

Unwirksame Zinsklauseln führen also nicht automatisch dazu, dass Kunden eine höhere Verzinsung erhalten. Verbraucher sollten daher zunächst ihren Vertrag auf mögliche unwirksame Klauseln prüfen und, falls sie betroffen sind, mit ihrer Bank über eine Ersatzklausel verhandeln. In Zweifelsfällen können sie sich an Verbraucherschutzorganisationen wenden oder auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich bei der BaFin zu beschweren. Anhand von Beschwerden kann sich die BaFin ein Bild von der Gesamtsituation machen. Im Einzelfall kann sie einem Verbraucher zwar nicht zu einer gewünschten Vertragsauslegung verhelfen, da dies ausschließlich Sache der zuständigen Gerichte ist. Wenn die BaFin allerdings feststellt, dass ein Missstand vorliegt, wird sie – wie oben erwähnt – dafür sorgen, dass dieser beseitigt wird.

Autoren

Astrid Gruschka
Thomas Burgwinkel
BaFin-Kompetenzzentrum Verbraucherschutz Banken, Beschwerden

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 02/2020 (Download)

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