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Abbildung des Gebäudekomplex des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. © Bundesverfassungsgericht | bild_raum stephan baumann, Karlsruhe

Erscheinung:15.08.2019 | Thema Makroaufsicht Bankenunion rechtens

Bundesverfassungsgericht bestätigt SSM und SRM und damit auch die Rolle der BaFin

BaFin-Präsident Felix Hufeld begrüßt das höchstrichterliche Urteil zur Rechtmäßigkeit der Bankenunion: „Ich freue mich sehr über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie bestätigt die Bankenunion hinsichtlich der Aufsicht und der Abwicklung aus Sicht des Grundgesetzes, hebt zugleich aber die originären Kompetenzen der nationalen Aufsichtsbehörden hervor“, führt er aus.

Das Bundesverfassungsgericht kam am 30. Juli zu dem Schluss, die Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsgrundlagen des Europäischen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM) und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) zurückzuweisen. Die SRM- und SSM-Verordnung sowie das Bundesgesetz (SSM-VO-Gesetz) müssten jedoch strikt ausgelegt werden, schränkte das Gericht ein.

In seinen Ausführungen betont das Bundesverfassungsgericht, dass die SSM-Verordnung der Europäischen Zentralbank die Aufsicht über Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig übertragen habe. Für alle Kreditinstitute in der Eurozone nehme die EZB nur bestimmte Aufgaben wahr. Hiervon abgesehen beaufsichtige sie grundsätzlich nur die bedeutenden Institute (Significant Institutions – SIs).

Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner künftigen Rechtsprechung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagieren wird – insbesondere im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2019 (Az. C 450/17 P). Darin hatte der EuGH die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) bestätigt, wonach die EZB die ausschließliche Aufsicht über alle bedeutenden Institute habe. Für Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 SSM-VO sei ihr eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen worden. Deren dezentralisierte Ausübung gegenüber weniger bedeutenden Kreditinstituten gestatte die EZB den nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB. In dem EuGH-Fall ging es im Kern um die Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen eine zahlenmäßig an sich große Bank ausnahmsweise als weniger bedeutend einzustufen ist, um unter nationaler Aufsicht zu verbleiben.

Originäre Aufgaben der nationalen Bankenaufseher

Die Karlsruher Richter konnten zwar insoweit einen Konflikt mit ihren Luxemburger Kollegen vermeiden, indem sie deren allgemeine Aussagen zur Zuständigkeitsverteilung im SSM als nicht entscheidungserheblich ansahen.

Das Bundesverfassungsgericht hält nun aber ausdrücklich fest, dass es sich bei den Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden um originäre Aufgaben handele und die EZB sie nicht erst habe ermächtigen müssen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind laut Bundesverfassungsgericht für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) zuständig und werden außerdem „in allen nicht von der SSM-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht“ tätig. Hufeld hatte im November 2018 bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht schon deutlich gemacht, dass selbst bei der direkten Aufsicht über signifikante Institute bestimmte Aufsichtsfelder wie etwa die Geldwäscheprävention sowie Clearing- und Prospektpflichten den nationalen Behörden zugeordnet bleiben. Zudem beaufsichtige die BaFin Geschäfte von SIs, wenn die Rechtsgrundlage rein national sei. Keine Grundlage im EU-Recht haben demnach zum Beispiel Pfandbrieferlaubnisse und das Bausparkassengeschäft.

Der SSM, das heißt das Zusammenwirken von EZB und nationalen Behörden wie der BaFin, agiert unabhängig. Dennoch verfügt der SSM laut Bundesverfassungsgericht in seiner Gesamtheit durch organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche Vorkehrungen über eine hinreichende demokratische Legitimation.

Rolle von SRB und BaFin im SRM

Auch mit dem SRM kann es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in dieser Form weitergehen. Er besteht unter anderem aus den Nationalen Abwicklungsbehörden wie der BaFin und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution BoardSRB), der einen einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fonds – SRF) verwaltet. Der Fonds unterstützt den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, seine Höhe beträgt derzeit 33 Milliarden Euro. Das SRB setzt sich aus einer Vorsitzenden (Dr. Elke König), vier weiteren Vollzeitmitgliedern und einem Vertreter pro Mitgliedsstaat zusammen. Für die BaFin ist dies Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Abwicklung.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes war es zulässig, durch die SRM-Verordnung das SRB zu errichten und mit seinen heutigen Kompetenzen auszustatten, sofern die Grenzen dieser Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind SRB und BaFin nach der SRM-Verordnung unabhängig. Auch das ist laut Bundesverfassungsgericht rechtens: „Das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig handelnden Ausschusses, die ihm auferlegten Rechenschaftspflichten und die Unterwerfung unter eine umfassende verwaltungsinterne wie gerichtliche Kontrolle stellen eine hinreichende demokratische Steuerbarkeit sicher.“ Soweit die SRM-Verordnung die nationalen Abwicklungsbehörden für unabhängig erkläre, werde dies durch Transparenzanforderungen, Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten sowie gerichtliche Kontrolle kompensiert.

Zudem beeinträchtigt die Bankenabgabe die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages nicht. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass die Bankenabgabe nicht auf der SRM-Verordnung, sondern auf dem Deutschen Restrukturierungsgesetz beruhe. Die Übertragung ihres Aufkommens auf den SRF regle ein zwischenstaatliches Übereinkommen.

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