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Abbildung der Silhouetten zweier Schuhabdrücke als symbolische Darstellung einer Schrittfolge. © Noun Projekt – Giuditta Valentina Gentile

Erscheinung:15.08.2019 | Thema Sanierung/Abwicklung Schritt für Schritt zur externen Bail-in-Implementierung

Die BaFin konkretisiert ihre Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in (MaBail-in) in einem Merkblatt. Es liefert ein Grundgerüst, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.

Gerät ein Institut in Schieflage und liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann als mögliche Abwicklungsstrategie die Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente allein oder in Kombination angeordnet werden, um die Schieflage zu beseitigen. Dazu zählt auch der Bail-in. Er umfasst das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und das Instrument der Gläubigerbeteiligung. Durch die Löschung der Anteile bzw. die Reduktion des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags von Verbindlichkeiten werden die Verluste des Instituts getragen, und das Institut wird durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in neue Anteile rekapitalisiert. Für Finanzmarkt und Realwirtschaft bedeutende Funktionen können so erhalten bleiben, und negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität werden verhindert.

Auf einen Blick:Abwicklungsvoraussetzungen

Es gibt Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden können:

  • Der Bestand des betroffenen Instituts ist gefährdet.
  • Die Durchführung der Abwicklung muss zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig sein (öffentliches Interesse).
  • Alternative Maßnahmen zur Beseitigung der Bestandsgefährdung stehen nicht zur Verfügung.

Ein Bail-in wird mit dem Erlass der Abwicklungsanordnung, einem Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, rechtlich wirksam. Danach müssen das betroffene Institut und die Finanzmarktinfrastrukturen ihn zügig in ihren Systemen umsetzen, um für das Institut selbst und die Marktteilnehmer Transparenz und Sicherheit zu schaffen. Die technische Bail-in-Implementierung hat eine institutsinterne und eine externe Seite (siehe Infokasten „Institutsinterne und externe Bail-in-Implementierung“).

Auf einen Blick:Institutsinterne und externe Bail-in-Implementierung

Institutsinterne und externe Bail-in-Implementierung

Institutsinterne Implementierung: Reduktion des Nennwerts der vom Bail-in betroffenen Verbindlichkeiten in den Institutssystemen, aber auch andere Aktivitäten (z.B. An-passung von Zinszahlungen), um möglichst schnell eine solide Basis für die Banksteuerung zu erhalten. Der Hauptakteur ist das Institut oder seine für die betroffenen Verbindlichkeiten verantwortliche Zahlstelle.

Externe Implementierung: Löschung der alten Aktien, Reduktion des Nennwerts der vom Bail-in betroffenen und zentralverwahrten Anteile und Verbindlichkeiten und Schaffung neuer Aktien in den Systemen der Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere der Zentralverwahrer, der Marktinformationsdienstleister und der Börsen, um den Investoren und dem Finanzmarkt möglichst schnell Transparenz und Sicherheit zu geben.

Bail-in-Implementierung im Kontext der MaBail-in

Am 4. Juli 2019 veröffentlichte die BaFin ihre Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail in (MaBail in) und schuf damit ein einheitliches Fundament. Darin formuliert sie, was sie in puncto Informationsbereitstellung und Mitwirkung von den Instituten erwartet (siehe BaFinJournal Februar 2019). Bei den MaBail in handelt es sich um ein Rundschreiben, das Mindestanforderungen an bereitzustellende Informationen und die technisch-organisatorische Ausstattung der Institute in einem fünfstufigen Prozess (siehe Infokasten „Fünf Schritte des Bail-in im Krisenfall“) beschreibt.

Auf einen Blick:Fünf Schritte des Bail-in im Krisenfall

Das Institut und die Abwicklungsbehörde führen den Bail-in grundsätzlich in fünf Schritten aus:

  1. Datenbereitstellung durch das Institut zur Schaffung einer Berechnungsgrundlage.
  2. Berechnung des Bail-in durch die Abwicklungsbehörde.
  3. Interne Auswirkungsanalysen durch das Institut.
  4. Erstellung Abwicklungsanordnung durch die Abwicklungsbehörde.
  5. Institutsinterne und -externe Bail-in-Implementierung.

Während die Schritte 1, 3 und 5 durch das Institut zu vollziehen und vorzubereiten sind, liegt die Verantwortung für die Schritte 2 und 4, was Vorbereitung und Durchführung betrifft, bei der Abwicklungsbehörde. Sie bezieht die Ergebnisse der Bewertung für Abwicklungszwecke nach § 69 bis § 75 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ein. Aus den MaBail-in geht hervor, welchen Mindestanforderungen die von den Instituten bereitzustellenden Informationen genügen müssen, damit die Berechnung (Schritt 2) und die Erstellung der Abwicklungsanordnung (Schritt 4) korrekt durchgeführt werden können.

Für die interne und externe Bail-in-Implementierung (Schritt 5) geben die MaBail-in nur zeitliche Vorgaben, da die interne Implementierung institutsspezifisch ist und an der externen Implementierung weitere dritte Akteure beteiligt sind. Damit die Prozesse und der Informationsaustausch zur externen Bail-in-Implementierung zwischen allen Beteiligten effizient ablaufen können, hat die BaFin unter Beteiligung von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), WM Datenservice und der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) das Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung entwickelt. Es soll den Instituten helfen, die MaBail-in in ein abgestimmtes und effizientes Vorgehen umzusetzen, damit der individuelle Mehraufwand möglichst gering ist.

Einheitliches Fundament für externe Implementierung

Das Ziel des Merkblatts entspricht der Zielsetzung der MaBail-in: die Abwicklungsfähigkeit der Banken in Bezug auf den Bail-in zu erhöhen. Das Merkblatt beschreibt mögliche Prozesse und Informationsanforderungen, damit das Institut den Bail-in gemeinsam mit den Finanzmarktinfrastrukturen bestmöglich und effizient umsetzen kann (siehe Infokasten „Adressatenkreis des Merkblatts“).

Auf einen Blick:Adressatenkreis des Merkblattes

Das Merkblatt richtet sich grundsätzlich an alle Institute, die in den Zuständigkeitsbereich der BaFin als Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) fallen, und – im Rahmen der nationalen Implementierung des Bail-in – auch an solche, die unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für Einheitliche Abwicklung SRB fallen. Ob das Merkblatt für ein Institut Relevanz besitzt, hängt davon ab, ob die Abwicklungsstrategie einen Bail-in vorsieht.

Aktuelles Merkblatt umfasst Basisszenario

Das Merkblatt beschreibt den Gesamtprozess der externen Bail-in-Implementierung und die Informationsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland, wie die BaFin und die bei der Erstellung des Merkblatts bisher involvierten Akteure (CBF, WM Datenservice und FWB) ihn als am effizientesten erachten.
Zunächst widmet sich das Merkblatt einem Basisszenario, das die BaFin sukzessive um weitere Komplexitätsstufen erweitern wird.

Um die externe Bail-in-Implementierung möglichst effektiv und effizient durchführen zu können, muss das Institut in der Lage sein, kurzfristig alle notwendigen Informationen in ein automatisiert-verarbeitbares Format zu überführen und den Finanzmarktinfrastrukturen bereitzustellen. Zudem muss sichergestellt sein, dass der definierte Prozess zur technischen Implementierung möglichst präzise und zuverlässig abläuft. Wenn sich das Institut am Merkblatt orientiert, ist eine bestmögliche Abstimmung mit den Finanzmarktinfrastrukturen auf Basis standardisierter Vorgehensweisen aus dem täglichen Geschäftsbetrieb gewährleistet. Das Merkblatt ergänzt die MaBail-in, indem es die Datenanforderungen, Prozesse und die technisch-organisatorische Ausstattung im letzten Schritt des Gesamtprozesses konkretisiert: der externen Bail-in-Implementierung.

Informationsanforderungen zur externen Bail-in-Implementierung

Damit die Finanzmarktinfrastrukturen den Bail-in extern implementieren können, stellen die Abwicklungsbehörde und das Institut alle notwendigen Informationen bereit.

Alle Informationen, die von der Abwicklungsbehörde kommen müssen, gehen aus der Abwicklungsanordnung hervor. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die technische Implementierung. Bei einem Bail-in umfasst sie etwa Angaben zur Löschung von Anteilen, anzuwendende Herabschreibungs- und Umwandlungsprozentsätze sowie Umwandlungssätze je Haftungsklasse der Verbindlichkeiten, Angaben zur Schaffung neuer Aktien sowie ggf. eine Anordnung zur Handelsaussetzung am regulierten Markt.

Die BaFin veröffentlicht die Abwicklungsanordnung auf ihrer Internetseite und versendet sie zusätzlich direkt an den Zentralverwahrer, die Börse und die nationale ISIN-/WKN-Vergabestelle. In Deutschland vergibt WM Datenservice die internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number – ISIN) bzw. Wertpapierkennnummer (WKN). Ist zudem eine Handelsaussetzung am regulierten Markt noch am selben Tag vorgesehen, muss die Börse mindestens eine Stunde vor der Handelseröffnung die benötigten Informationen erhalten.

Für die weitere schnellstmögliche technische Implementierung durch Zentralverwahrer und WM Datenservice hat das Institut die Abwicklungsanordnung in ein technisch abgestimmtes Format überzuleiten und ergänzende Informationen beizufügen. Zu den Dokumenten zählen das Anweisungsschreiben, technische Richtlinien sowie eine Liste der Instrumente mit Detailinformationen.

Institut stellt wichtige Dokumente bereit

Mit dem Anweisungsschreiben beauftragt das Institut den Zentralverwahrer, den Bail-in auf Basis der Abwicklungsanordnung umzusetzen. Das Anweisungsschreiben und die Anhänge schickt die Bank direkt an den Zentralverwahrer und nachrichtlich an die ISIN-/WKN-Vergabestelle. Zwar ist die Abwicklungsanordnung rechtsverbindlich und der Bail-in durch alle beteiligten Akteure entsprechend zu implementieren, doch erfolgt erst durch das Anweisungsschreiben die notwendige Beauftragung des Zentralverwahrers durch das Institut.
Die technischen Richtlinien fassen die für die betroffenen Verbindlichkeiten anzuwendenden technischen Maßnahmen zusammen. Das Institut und die ISIN-/WKN-Vergabestelle sind dafür verantwortlich, die technischen Richtlinien zu veröffentlichen. Dadurch sind alle Marktteilnehmer über die Auswirkungen auf die betroffenen Instrumente informiert und haben denselben Informationsstand.

In den detaillierten Listen ist für jedes Instrument aufgeführt, durch welche Maßnahmen es vom Bail-in betroffen ist und wie diese technisch umzusetzen sind. Das Format ermöglicht es dem Zentralverwahrer und der ISIN-/WKN-Vergabestelle, den Bail-in möglichst automatisiert zu implementieren.

Schritte zur externen Bail-in Implementierung

Der Gesamtprozess der externen Bail-in-Implementierung gliedert sich idealtypisch in zwanzig operative Schritte und dauert fünf Werktage. Die Prozessschritte fasst das Merkblatt ab Seite 18 mit den dazugehörigen Kommunikationsschnittstellen und Angaben zum Informationsaustausch zusammen.

Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung

(1) Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung: Die BaFin erstellt auf Grundlage der durchgeführten Berechnungen die Abwicklungsanordnung. Sie veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite und leitet sie außerdem an Zentralverwahrer, Börse und ISIN-/WKN-Vergabestelle weiter. Die Abwicklungsanordnung kann eine Anordnung zur Handelsaussetzung der vom Institut emittierten Wertpapiere am regulierten Markt enthalten.

Tag 1 nach Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung

(2) Handelsaussetzung: Die Börse setzt den Handel, sofern angeordnet, unverzüglich nach Erhalt der Abwicklungsanordnung für die am regulierten Markt notierten Wertpapiere aus. Der Handel am regulierten Markt mit diesen Instrumenten ist alsdann nicht mehr möglich. Die Information zur Handelsaussetzung gibt die Börse an die ISIN-/WKN-Vergabestelle weiter und veröffentlicht sie außerdem auf ihrer Internetseite.

(3) Settlementblocking: Der Zentralverwahrer kann, sofern erforderlich, beschließen, ein Settlementblocking für die vom Bail-in betroffenen Instrumente zu initiieren. Offene Transaktionen mit diesen Instrumenten werden dann nicht mehr abgeschlossen.

(4) Handelsaussetzung in der Datenbasis und ISIN-Generierung: Die ISIN-/WKN-Vergabestelle passt den Status der betroffenen Wertpapiere in der Datenbasis an und generiert außerdem die ISIN/WKN für die aus der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Aktien resultierenden neuen Aktien.

(5) Erstellung Anweisungsschreiben: Auf Grundlage der Abwicklungsanordnung und in Absprache mit Zentralverwahrer und ISIN-/WKN-Vergabestelle erstellt das Institut die für die externe Bail-in-Implementierung von den Finanzmarktinfrastrukturen benötigten Dokumente und leitet sie an diese weiter.

Tag 2 nach Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung

(6) Anpassung Datenbasis: Basierend auf den von der Abwicklungsbehörde und dem Institut erhaltenen Informationen passt die ISIN-/WKN-Vergabestelle die Datenbasis für die vom Bail-in betroffenen Wertpapiere an. Die angepassten Daten leitet die ISIN-/WKN-Vergabestelle insbesondere an Zentralverwahrer und Börse weiter.

(7) Vorbereitung technische Implementierung: Auf Basis der bereitgestellten Datenbasis werden die Systeme des Zentralverwahrers vorbereitet.

(8) Mitteilung über die Merkmale neuer Aktien: Für die Ausgabe neuer Aktien erstellt die BaFin eine kurze Mitteilung, welche die Börse über die Merkmale der neu einzuführenden Aktien informiert (z.B. ISIN, Art und Gattung).

(9) Notierung neuer Aktien: Aufbauend auf der Mitteilung der BaFin setzt die Börse die Notierung der neuen Aktien in den Handelssystemen auf und bereitet somit die Einführung dieser zum Handel vor.

(10) Erstellung Globalurkunde: Obgleich die neuen Aktien rechtlich entstanden sind, bedarf es für die technische Generierung der Aktien beim Zentralverwahrer einer Globalurkunde. Für die Erstellung der Globalurkunde ist das Institut zuständig.

Tage 3 bis 4 nach Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung

(11) Technische Implementierung: Der Zentralverwahrer implementiert den Bail-in durch vordefinierte technische Szenarien in seinen Systemen. Die Löschung alter Aktien, die Nennwertreduktion betroffener Wertpapiere und die technische Generierung neuer Aktien werden so technisch abgebildet.

Tag 5 nach Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung

(12) Depotbanken: Im Anschluss an die technische Implementierung verbucht der Zentralverwahrer den Bail-in in den Depots seiner Kunden (Depotbanken der betroffenen Gläubiger und Anteilsinhaber).

(13) Umwandlung von nicht zentralverwahrten Instrumenten: Da der Zentralverwahrer zu diesen Instrumenten (z.B. Schuldscheindarlehen) keine Halter-Informationen in den eigenen Systemen vorhält, können die aus der Umwandlung resultierenden neuen Aktien nicht direkt in die entsprechenden Depots gebucht werden. Die Aktien werden stattdessen auf ein Vermittlungskonto gebucht, das entweder durch das Institut selbst oder durch einen Verwalter geführt wird. Der Verwalter hat den Auftrag, die aus der Umwandlung der betroffenen Instrumente resultierenden neuen Aktien gemäß einer durch das Institut zu erstellenden Liste mit den Depotdetails der betroffenen Halter zu buchen.

(14) Verbuchung durch Depotbanken I: Ausgelöst durch die Verbuchung des Bail-in durch den Zentralverwahrer in den Depots seiner Teilnehmer (Depotbanken) verbuchen die Depotbanken den Bail-in nun ihrerseits in den Depots ihrer Kunden (d.h. der betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger).

(15) Liste mit Depotdetails: Das Institut gibt die Liste der Halter betroffener Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen an den Verwalter des Vermittlungskontos weiter (der Schritt entfällt, sofern das Institut das Vermittlungskonto selbst verwaltet).

(16) Verteilung neuer Aktien des Vermittlungskontos: Darauf aufbauend veranlasst der Verwalter des Vermittlungskontos die Verteilung der neuen Aktien auf die Depots der betroffenen Halter von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen.

(17) Verbuchung durch Depotbanken II: Die Depotbanken der betroffenen Halter von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen unterrichten ihre Kunden über den Bail-in und verbuchen die neuen Aktien in deren Depots.

(18) Anordnung zur Wiederaufnahme des Handels: Sollte zuvor eine Handelsaussetzung angeordnet worden sein, erfolgt durch die Abwicklungsbehörde eine gesonderte Anordnung zur Wiederaufnahme des Handels.

(19) Wiederaufnahme des Handels: Basierend darauf nimmt die Börse den Handel der zuvor von der Handelsaussetzung betroffenen Instrumente wieder auf. Gleichzeitig wird der Notierungsprozess für die neuen Aktien aufgenommen, sodass diese an der Börse gehandelt werden können.

(20) Teilrechtsregulierung: Sofern bei der Umwandlung Bruchstückaktien entstehen, kann für diese eine Teilrechtsregulierung durchgeführt werden. Die Teilrechtsregulierung dient der Minimierung der Anzahl von Teilrechten durch die Zuordnung passender Kauf- und Verkaufsaufträge der neuen Anteilsinhaber.

Verhältnismäßiger Ansatz des Merkblatts

Obwohl das Basisszenario nicht die volle Bandbreite aller möglichen Fallkonstellationen umfasst, beschreibt es dennoch den Ausgangspunkt für die externe Bail-in-Implementierung und schafft somit eine einheitliche Basis für alle Institute, die den entsprechenden Finanzmarktinfrastrukturen und Marktteilnehmern vertraut ist.

Grundsätzlich folgen das Merkblatt und die übergeordneten MaBail-in einem verhältnismäßigen Ansatz: Das Grundgerüst wird einheitlich und zentral für alle Institute bereitgestellt, muss aber um weitere Aspekte institutsspezifisch detailliert und ergänzt werden, sofern hierzu eine Notwendigkeit besteht.

Auf einen Blick:Schritte bis zur Veröffentlichung der Endfassung

  • Öffentliche Konsultation bis zum 11. Juni 2019
  • Konsultations-Arbeitstreffen mit den Bankenverbänden und Instituten am 15. August 2019 und im Anschluss Anpassung des Merkblatts
  • Veröffentlichung des finalisierten Merkblatts voraussichtlich im September 2019

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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