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Abbildung von Büroklammern in verschiedenen Größen als symbolische Darstellung für Proportionalität © istockphoto.com/tolgart

Erscheinung:15.03.2019 Solvency II

Proportionalität in der Versicherungsaufsicht

Seit drei Jahren gilt für die Versicherer unter Solvency II das Proportionalitätsprinzip. Bei der Gesamtüberprüfung des Regelwerks 2020 steht es auf dem Prüfstand.

Seit der Einführung des europäischen Aufsichtsregimes Solvency II im Jahr 2016 und nach der Umsetzung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) in nationales Recht kommt dem Proportionalitätsprinzip (siehe Infokasten „Proportionalitätsprinzip“) eine zentrale Bedeutung in Regulierung und Aufsicht zu.

Definition:Proportionalitätsprinzip

Das Prinzip der Proportionalität zieht sich als allgemeiner Grundsatz quer durch das gesamte Versicherungsaufsichtsrecht. Es bestimmt, wie aufsichtsrechtliche Anforderungen im Einzelfall erfüllt werden müssen, nämlich risikobezogen. Als Maßstab ist mithin das Risikoprofil eines jeden Unternehmens heranzuziehen.

In Deutschland wurde das Proportionalitätsprinzip in § 296 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert. Danach hat die BaFin die aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf eine Art und Weise anzuwenden, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsichtigten Unternehmen einhergehen.

Aufgrund der derzeitigen europäischen Vorgaben können Versicherungsunternehmen nicht von den regulatorischen Anforderungen als solchen befreit werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Ausnahmetatbestände. Proportionalität führt nicht dazu, dass die Verschärfung der Anforderungen durch das neue Regime wieder rückgängig gemacht wird. Der Umsetzungsaufwand im Hinblick auf einzelne Anforderungen kann also gegen Null, aber nicht auf Null reduziert werden. Außerdem wirkt das Proportionalitätsprinzip in beide Richtungen: So, wie ein schwächer ausgeprägtes Risikoprofil zu Umsetzungserleichterungen führen kann, lässt ein stärker ausgeprägtes Risikoprofil die Anforderungen an die Umsetzung wachsen.

Hintergrund ist, dass der stärker prinzipienbasierte Ansatz von Solvency II und EbAV II (siehe Infokasten „Prinzipienbasierter Ansatz“) Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), aber auch der BaFin neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Das Proportionalitätsprinzip macht es möglich, prinzipienbasierte aufsichtsrechtliche Vorgaben flexibel und im Einklang mit der Risikosituation des jeweiligen Versicherungsunternehmens umzusetzen.

Definition:Prinzipienbasierter Ansatz und regelbasierte Anforderungen

Der prinzipienorientierte Ansatz sieht vor, dass lediglich ein aufsichtsrechtliches Ziel und kein konkreter Umsetzungsweg vorgegeben ist. Es gibt unter Solvency II und unter der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) allerdings auch weiterhin regelbasierte Anforderungen, bei denen Unternehmen und Aufsichtsbehörde keinen Umsetzungsspielraum haben. Eine proportionale Erfüllung dieser regelbasierten Anforderungen ist somit nicht möglich.

Vielmehr muss der Regelungsgeber bei regelbasierten Anforderungen dem Proportionalitätsgedanken gegebenenfalls dadurch Geltung verschaffen, dass er explizit bestimmte Vereinfachungen und Erleichterungen vorsieht, die bei Einhaltung vorgegebener Voraussetzungen Anwendung finden können. Ein Anwendungsfall sind die ausdrücklich vorgesehenen Vereinfachungen für Unternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) mit der Standardformel berechnen.

Obwohl (oder weil) diese Art der Regulierung Spielräume eröffnet, ist das Proportionalitätsprinzip weiterhin für viele Versicherer und EbAV ein kritisches Thema. Dies liegt zumeist daran, dass das Prinzip in der Anwendung wenig greifbar ist. Da es ein zentrales Konstruktionsmerkmal der Prinzipienorientierung ist, keine fertigen Lösungen oder Checklisten vorzuhalten, müssen unternehmensindividuelle Konzepte den vorgegebenen Rahmen ausfüllen. Es gibt also – anders als in den alten Aufsichtsregimen – keine einheitliche Lösung, die für alle Aufsichtsobjekte gleichermaßen gilt. Vielmehr müssen die Sachverhalte einzeln geprüft werden, um zu individuellen Lösungen zu kommen, die der Risikosituation des jeweiligen Unternehmens angemessen sind. Dies bereitet den Unternehmen zunächst Mehraufwand und sorgt für Unsicherheit, die aber durch risikogerechte unternehmensinterne Konzepte und Kommunikation mit der Aufsicht überwunden werden können. Dieser Mehraufwand lohnt sich also, wenn die betroffenen Unternehmen in der Folge zahlreiche, passgenaue Lösungskonzepte umsetzen können.

Eine aktive Auseinandersetzung mit dem Proportionalitätsprinzip ist gerade für kleinere und mittlere Versicherungsunternehmen besonders wichtig: Für sie stellt Solvency II oftmals eine Herausforderung dar, da das Regelwerk einzelne Bereiche stärker reguliert und inhaltlich höhere Anforderungen stellt als Solvency I. Gerade die erstmalige Umsetzung hat zu hohen Belastungen für die Unternehmen geführt und ihre Kapazitäten strapaziert. Um ihre Belastungen unter Solvency II zu reduzieren, brauchen diese Versicherungsunternehmen aber das Proportionalitätsprinzips als notwendiges Korrektiv umso mehr.

Erste Erfahrungswerte im Umgang mit dem Prinzip unter Solvency II

Umfragen von Branchenverbänden zeigen, dass die Mehrheit der Versicherungsunternehmen mit der Anwendung des Proportionalitätsprinzips durch die BaFin derzeit unzufrieden ist und Verbesserungsbedarf sieht. Im Fokus der Kritik stehen unter anderem das umfängliche Reporting unter Solvency II und die – aus Branchensicht – unbefriedigende Lösung zur Befreiung von den vierteljährlichen Berichtspflichten. Die Unternehmen machen vor allem Kosten-Nutzen-Überlegungen geltend, wenn sie den Mangel an Proportionalität beklagen, während es aus Aufseherperspektive tatsächlich maßgeblich um Risikoadäquanz geht. Geringere Risiken ermöglichen zwar eine weniger komplexe und damit weniger aufwändige Umsetzung der Anforderungen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Solvency-II-Regime aufgrund des Proportionalitätsprinzips praktisch zum Null-Tarif zu haben wäre. Selbst Unternehmen, deren Risikosituation eine minimal aufwändige Umsetzung rechtfertigt, sehen sich aufgrund der unter Solvency II insgesamt deutlich gestiegenen Anforderungen unvermeidlich höheren Kosten ausgesetzt, als dies unter dem alten Solvency-I-Regime der Fall war.

Bei aller Kritik: Insgesamt zeigt die Erfahrung im Umgang mit dem Proportionalitätsprinzip, dass Aufsicht, Branchenvertreter und Unternehmen im Dialog Lösungskonzepte erarbeiten können.

Anforderungen an die Kapitalausstattung: Säule 1 von Solvency II

Die unter Solvency II vorgesehene marktkonsistente Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen kann die Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Dies gilt insbesondere für Verträge mit langfristigen Garantien, wie sie in der Lebens- und Krankenversicherung typisch sind. Für die Berechnung der Rückstellungen schreibt der Rechtstext keine Methode vor. Vielmehr müssen die Unternehmen eigenverantwortlich eine Methode wählen, die den Risiken aus den Verträgen gerecht wird. Dies entspricht dem Wesen der Proportionalität: Das Unternehmen kann eine Methode verwenden, die so weit vereinfacht ist, dass sie die Risiken des Unternehmens aus seinen Verpflichtungen noch adäquat erfasst. In der Praxis ist dies von hoher Bedeutung. Beispielsweise verwenden viele Krankenversicherungsunternehmen Methoden zur Rückstellungsbewertung, die deutlich weniger komplex sind als in der Lebensversicherung. Dies ist möglich, weil die Risiken aus krankenversicherungsspezifischen Verpflichtungen durch ein einfacheres System von Annahmen beschrieben werden können.

Auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) kann sehr aufwändig sein. Für Unternehmen, die kein internes Modell anwenden, sieht der Rechtstext eine standardisierte Berechnung mit der Standardformel vor. Der Raum zur Anwendung des Proportionalitätsprinzips ist hier naturgemäß kleiner. Um die Berechnung der Standardformel zu erleichtern, sind bei bestimmten Risikomodulen Vereinfachungen zulässig. Diese kommen in der Praxis insbesondere bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos zur Anwendung. Vereinfachungen für die versicherungstechnischen Risiken in der Lebens- und Krankenversicherung werden dagegen – vor allem mangels Bedarfs – verhältnismäßig selten genutzt. Im Zuge des laufenden Überprüfungsverfahrens zur SCR-Standardformelberechnung (SCR-Review) hat sich die BaFin erfolgreich dafür eingesetzt, weitere Vereinfachungen aufzunehmen. Sie erweitern die bereits möglichen Vereinfachungen sinnvoll und betreffen zum Beispiel die Anwendung des Look-Through-Prinzips bei der Berechnung der Marktrisiken und die Berechnung von Katastrophen-Risiken. Dabei sollte es aber nicht bleiben. Die BaFin begrüßt es daher, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA beim Solvency-II-Review überprüft, wie die Komplexität der Standardformelberechnung weiter reduziert werden kann.

Weder die heute schon möglichen noch künftige Vereinfachungen dürfen aus Sicht der BaFin aber dazu führen, dass eine Methode die Risiken eines Unternehmens nicht mehr angemessen abbildet. Der Rechtstext knüpft daher die Anwendung von Vereinfachungen sinnvollerweise an bestimmte Voraussetzungen. In Diskussionen mit der Branche zeigt sich immer wieder, dass die Unternehmen konkretere Anhaltspunkte dafür benötigen, in welchem Rahmen sie sich hierbei bewegen können. Um die Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der Praxis zu unterstützen, hat die BaFin daher im November 2018 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht. Diese enthält Klarstellungen dazu, wie Unternehmen überprüfen sollen, ob die Methoden zur Bewertung ihrer Rückstellungen angemessen sind. Die Auslegungsentscheidung geht unter anderem auf den Begriff des „Fehlers“ ein, der für die Beurteilung der Angemessenheit der Methode eine zentrale Rolle spielt.

Anforderungen an die Geschäftsorganisation: Säule 2 von Solvency II

Viele der Regelungen zur Geschäftsorganisation sind prinzipienorientiert ausgestaltet, so dass das Proportionalitätsprinzip an vielen Stellen greift.

Ein Aspekt, der immer wieder zu Diskussionen mit der Branche führt, sind die schriftlichen unternehmensinternen Leitlinien, die Solvency II vorsieht und zu denen die BaFin Vorgaben macht.1 Viele Unternehmen fordern von der Aufsicht, dass sie diese Vorgaben verschlankt. Es wird argumentiert, die Vorgaben verschärften die Leitlinien unnötig und führten zu einer Überbürokratisierung.

Die herausgehobene Bedeutung interner Leitlinien rührt daher, dass Unternehmen in ihnen die Strukturen ihrer Geschäftsorganisation niederlegen; sie dienen also der Selbstregulierung des Unternehmens. Die internen Leitlinien zielen darauf ab, Prozesse und Abläufe zu etablieren und dabei Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu übertragen und abzugrenzen. Die Leitlinien stellen sicher, dass Geschäftsleiter und Mitarbeiter entsprechend der niedergelegten Vorgaben handeln. Insoweit beinhalten sie nicht nur aufsichtliche Anforderungen, sondern haben auch Managementcharakter.

Derzeit unterzieht die BaFin ihre Anforderungen an die schriftlichen Leitlinien im Rundschreiben zu den „Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen“ (MaGo) einer Prüfung. Vor allem die Anforderungen an die Risikomanagement-Leitlinien will sie straffen.

Ungeachtet dessen nutzt die BaFin schon jetzt Spielräume, um die Anforderungen rund um die schriftlichen internen Leitlinien zu Gunsten der Unternehmen auszulegen. So definiert das MaGo-Rundschreiben interne Leitlinien eng. Zum konkreten Inhalt der internen Leitlinien macht es nur allgemeine Angaben, um den Unternehmen möglichst große Freiheiten zu lassen. Das bedeutet, dass Unternehmen selbst entscheiden können, was sie – ungeachtet etwaiger Mindestinhalte – in ihre internen Leitlinien aufnehmen. Sie können die Leitlinien schlank ausgestalten und weitere Regelungen in Arbeitsanweisungen niederlegen. Die Zustimmung der Geschäftsleitung bei Erstverabschiedung und bei wesentlichen Änderungen sowie die jährliche Überprüfung gelten nach § 23 Absatz 3 VAG grundsätzlich nur für Leitlinien mit Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und ggf. zu Ausgliederungen von Funktionen und Tätigkeiten.

Die jährliche Überprüfung der Leitlinien soll proportional erfolgen, unter Umständen also sehr einfach und unbürokratisch. Das Unternehmen muss die Methoden, den Umfang und die Detailtiefe seinem Risikoprofil angemessen selbst bestimmen. Wenn ein Unternehmen mit schwächer ausgeprägtem Risikoprofil feststellt, dass es keinen Anpassungsbedarf gibt, da sich zum Beispiel Geschäftsbereiche und Systeme nicht geändert haben, kann eine Vorstandsnotiz genügen, um dem aufsichtlichen Erfordernis Rechnung zu tragen.

Bei den anderen gesetzlich vorgeschriebenen Leitlinien, etwa zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, zur Vergütung und zum Produktfreigabeverfahren (siehe BaFinJournal Februar 2018), muss das Versicherungsunternehmen risikoorientiert festlegen, wie es die Geschäftsleitung beteiligt und in welchem Rhythmus es Überprüfungen vornimmt. Regelmäßig sind diese Leitlinien jedoch nach spätestens drei Jahren zu überprüfen.

Berichtspflichten: Säule 3 von Solvency II

Zu den narrativen Berichten (siehe BaFinJournal September 2017 und September 2018), die Versicherungsunternehmen bei der BaFin einreichen müssen, gehören der Bericht über die eigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency AssessmentORSA), der regelmäßige aufsichtliche Bericht (Regular Supervisory Report – RSR) und der Bericht über die Solvabiltäts- und Finanzlage des Unternehmens (Solvency and Financial Condition Report – SFCR). Außerdem müssen die Unternehmen vierteljährlich sowie jährlich quantitative Daten in strukturierter Form an die Aufsicht melden (Quantitative Reporting Templates – QRTs).

Neben den mikroprudenziellen quantitativen Meldungen, die der unternehmensindividuellen Beaufsichtigung dienen, erhält die BaFin weitere umfangreiche quantitative Informationen der Unternehmen (Berichterstattung über Finanzstabilität und zu statistischen Zwecken für die Europäische Zentralbank). Diese Meldungen nimmt die BaFin entgegen, damit die Unternehmen nur einen Meldeweg bedienen müssen, und leitet sie direkt weiter. Auf den Umfang dieser beiden Berichtsstränge hat die BaFin keinen Einfluss.

Die Branche kritisiert am narrativen Berichtwesen, dass SFCR und RSR trotz vieler Überschneidungen nebeneinander existierten und dass der praktische Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe. Auch die Voraussetzungen, unter denen sich die Unternehmen von der quartalsweisen Berichtspflicht befreien lassen können, stehen im Fokus der Kritik.

In der Debatte wird übersehen, dass die Berichtspflichten zu den regelbasierten Anforderungen gehören und dem Proportionalitätsprinzip somit nicht unterliegen. Erleichterungen gibt es nur bei der quantitativen Berichterstattung in dem Umfang und unter den Voraussetzungen, die explizit in § 45 VAG festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde lediglich in Bezug auf das vierteljährliche Berichtswesen und die Einzelpostenberichterstattung Erleichterungen zulassen kann. Dem Proportionalitätsgedanken wird bei der quantitativen Berichterstattung allerdings auch dadurch Rechnung getragen, dass etliche Meldeformulare nur eingereicht werden müssen, wenn das Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreitet.

Narrative Berichte

Die Aufsichtsbehörde verfügt nur im Hinblick auf die Vorlagefrequenz der RSRs über Spielraum. Sie kann von den Unternehmen verlangen, die Berichte jährlich, alle zwei Jahre oder im Dreijahresturnus vorzulegen. Die BaFin geht hier risikoorientiert vor und bestimmt die Vorlagefrequenz in Abhängigkeit von der Marktbedeutung und der Qualität der Unternehmen. So müssen etwa kleine, risikoarme Unternehmen, die keine größeren Defizite bei der Erfüllung der quantitativen und qualitativen aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufweisen, lediglich alle drei Jahre einen RSR einreichen. Für alle Unternehmen gilt: In den Jahren, in denen kein RSR vorzulegen ist, muss ein Bericht über die wesentlichen Änderungen in den Bereichen erstellt werden, auf die sich der RSR bezieht (Änderungsbericht). An diese europarechtliche Vorgabe ist die Aufsichtsbehörde gebunden. Die Inhalte, über die in RSR und SFCR zu berichten ist, gibt Solvency II genau vor. Es sind daher keine Abweichungen zulässig.

Quantitative Berichtspflichten und Befreiungsmöglichkeit

Das quantitative Berichtswesen kennt auf Einzelunternehmensebene prinzipiell 70 jährlich und zwölf vierteljährlich vorzulegende Berichtsformulare.2 Auf Gruppenebene gibt es insgesamt 48 jährliche und acht vierteljährliche Berichtsformulare.3

Der Umfang des Reportings hängt zum Teil auch davon ab, welches Geschäft ein Unternehmen betreibt. Kein Unternehmen muss sämtliche Berichtsformulare einreichen.

Für Einzelunternehmen können auf Antrag bis zu acht der vierteljährlichen Meldungen und sieben Jahresmeldungen entfallen, auf Gruppenebene bis zu sieben bzw. sechs Meldungen. Diese Erleichterungen darf die BaFin maximal für jeweils 20 Prozent des nationalen Lebens- und Nichtlebensversicherungsmarktes aussprechen. Dies und weitere Aspekte der Befreiung finden sich in § 45 VAG, der die europäischen Vorgaben umsetzt.

Kleine Unternehmen sind bei der Prüfung der Erleichterungsmöglichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Die BaFin genehmigt Befreiungen von der Vorlagepflicht, soweit sie rechtlich möglich und aufsichtlich sinnvoll sind. Dabei geht sie von der Prämisse aus, dass im Rahmen der prozentualen Begrenzung grundsätzlich alle in Frage kommenden Unternehmen von allen Erleichterungen profitieren sollen, soweit dies unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risikolage aufsichtlich vertretbar ist. Die jährliche Prüfung, ob die Befreiung (erneut) erteilt werden kann, erfolgt von Amts wegen.

Leider nutzen viele Unternehmen, die aus Sicht der Aufsicht in Frage kämen, die Befreiungsmöglichkeiten nicht. Diese Zurückhaltung hat auch damit zu tun, dass die BaFin eine Befreiung jeweils nur für ein Jahr erteilen kann. Nach aktueller Rechtslage muss die Aufsicht insbesondere wegen der qualitativen Anwendungsvoraussetzungen jährlich neu überprüfen, ob sie die Erleichterungen weiterhin gewähren kann. Dieses eher sperrige Verfahren hat ein erhebliches Flexibilisierungspotenzial, für das sich die BaFin auf europäischer Ebene einsetzen wird.

Wie gehen Unternehmen mit dem Prinzip um?

Aus Sicht der BaFin nutzen Versicherer ihren eigenen Spielraum bei der Proportionalität eher zurückhaltend. Dies mag der bestehenden Rechtsunsicherheit geschuldet sein. Auch der BaFin ist bewusst, dass die gesetzlichen Gestaltungsspielräume Grauzonen bergen und es bei der Ausfüllung dieser Grauzonen unterschiedliche Farbnuancen geben kann. Dabei bleibt aber häufig auch das risikogerechte Gestaltungspotenzial ungenutzt.

Die Anwendungsprobleme offenbaren sich erst seit Inkrafttreten von Solvency II. Derzeit sind Branche und Aufsicht noch immer dabei, praktische Erfahrungen zu sammeln. Deshalb ist der intensive fachliche Austausch umso wichtiger. Unternehmen sollten den Dialog mit der BaFin nicht scheuen.

Die Anwendung des Proportionalitätsprinzips basiert im Wesentlichen auf der Bestimmung des Risikoprofils. Versicherer müssen es im ersten Schritt selbst einschätzen. Dabei müssen sie die regulatorisch vorgegebenen Kriterien beachten. Nach Solvency II sind dabei – kumulativ – Art, Umfang und Komplexität der Risiken zu berücksichtigen, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Für EbAV gilt zusätzlich die Größenordnung der Tätigkeiten als relevantes Kriterium.

Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, wie die einzelnen Kriterien in die Ausgestaltung des Risikoprofils übersetzt werden, welche Arten von Risiken also zum Beispiel für ein höheres oder niedrigeres Risikoprofil sprechen. Auch die Größe eines Unternehmens kann als Indikator zur Bestimmung des Risikoprofils herangezogen werden, jedoch nicht als einziges Kriterium.

Geltung auch bei Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse

Auch die BaFin muss ihr Verwaltungshandeln proportional ausrichten. Sie muss die geschaffenen Entscheidungsspielräume im Wege proportionaler Rechtsanwendung bis auf die Ebene eines jeden Versicherers ausfüllen und vergleichbare Sachverhalte gleichbehandeln. Dabei geht es nicht darum, die prinzipienbasierten Regelungen möglichst streng anzuwenden, sondern vielmehr passend zum Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens. Die BaFin darf keine disproportionalen Vorgaben machen. Deshalb gestaltet es sich zum Teil auch schwierig, allgemeingültige, zugleich aber auch möglichst konkrete Vorgaben und Erleichterungen passend für alle Unternehmen zu bestimmen.

Die BaFin soll bei der Ausgestaltung des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses ebenfalls risikoadäquat vorgehen. Sie kontrolliert die gesetzeskonforme Ausgestaltung des Proportionalitätsprinzips durch die Unternehmen und begrüßt es, wenn diese den gesetzlichen Gestaltungsspielraum mutig nutzen.

Solvency-II-Review

Die Anwendung des Proportionalitätsprinzips durch die europäischen Aufsichtsbehörden steht zusammen mit anderen Teilen des Regelwerks auf dem Prüfstand. Im Rahmen der Überprüfung von Solvency II auf europäischer Ebene (Solvency-II-Review 2020) wird die BaFin auf nationaler Ebene bei der Anwendung des Proportionalitätsprinzips identifizierte Probleme adressieren. Sie wird sich dafür einsetzen, dass die Spielräume vergrößert werden, damit das Proportionalitätsprinzip zu sachgerechten Entlastungen führt, insbesondere für risikoärmere Versicherungsunternehmen. Wichtig ist dabei, dass der Solvency-II-Grundsatz, wonach alle Anforderungen prinzipiell für alle Solvency-II-Unternehmen gelten, fortbesteht.

Im Rahmen des Solvency-II-Reviews 2020 wird sich die BaFin auch für weitere Vereinfachungen bei der Berechnung des SCR mit der Standardformel einsetzen. Denkbar ist die Einführung von Vereinfachungen für Risikountermodule, deren Beitrag zum Gesamt-SCR eines Unternehmens von immaterieller Bedeutung ist, sofern die normale Berechnung wegen dieser geringen Materialität unangemessen aufwändig wäre.

Ziel der BaFin ist es, den Proportionalitätsgedanken im Berichtswesen insgesamt weiter zu stärken. Bei der Überarbeitung des aufsichtlichen Berichtswesens strebt die BaFin auch eine Neukonzeption der narrativen Berichte an. Der SFCR sollte zum Beispiel nicht nur auf die Aufsicht, sondern stärker auf das Informationsbedürfnis der anderen Adressaten zugeschnitten werden, zu denen vor allem auch die Öffentlichkeit gehört. Die Anforderungen an die verschiedenen Berichte sollten außerdem inhaltlich so klar gefasst werden, dass gar nicht erst der Eindruck entsteht, unterschiedliche Berichtsformulare verlangten nach den gleichen Informationen.

Beim quantitativen Berichtswesen setzt sich die BaFin für die Verbesserung der Qualität bestimmter Berichtsformulare sowie für eine Prüfung ein, ob die Anzahl der Berichtsformulare reduziert werden kann. Zudem soll es für die Unternehmen einfacher werden, die Berichtserleichterungen zu erlangen, indem der Prozess der aufsichtlichen Gewährung erleichtert wird.

EbAV-II-Richtlinie

Der Kriterienkatalog für die Anwendung des Proportionalitätprinzips führt für EbAV zusätzlich das Kriterium „Größenordnung der Tätigkeiten“ auf. An einigen Stellen werden zudem die „Größe“ und die „interne Organisation“ als Bezugspunkte für die Proportionalität genannt. Diese drei neuen Merkmale wurden für EbAV aufgrund ihres speziellen Geschäftsmodells besonders hervorgehoben und sind der Eins-zu-eins-Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie geschuldet. Dass auch die Größenordnung der Tätigkeit betont wird, bedeutet nicht, dass allein dieses Kriterium sticht. Vielmehr kann die Entscheidung über das, was proportional ist, nur im Zusammenspiel mit den anderen Kriterien fallen.

Zu den Anforderungen an die Geschäftsorganisation der EbAV erarbeitet die BaFin derzeit ein neues Rundschreiben, in dem auch die BaFin-Auslegung des Proportionalitätsprinzips im Hinblick auf die neuen Kriterien näher umschrieben werden soll und das auch Erläuterungen zu den oben genannten zusätzlichen Kriterien enthalten wird. Damit will die BaFin den EbAV die Anwendung des Prinzips erleichtern.

Fazit

Aus Sicht der BaFin hat sich das Proportionalitätsprinzip bisher grundsätzlich bewährt. Zugleich ist jedoch stets zu prüfen, ob die tatsächliche Anwendung des Prinzips in spezifischen Bereichen optimiert werden muss. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Proportionalität, sondern auch für weitere Aspekte des prinzipienbasierten Aufsichtsregimes Solvency II.

Unbestritten ist, dass die Anwendungsfragen rund um das Proportionalitätsprinzip noch nicht abschließend geklärt sind. BaFin und Branche führen bereits erfolgreich einen Dialog über neue Lösungskonzepte. Etwaigen Mehraufwand sollten weder Aufsicht noch Branche scheuen, da es sich hierbei um ein gutes Investment handelt, um sachgerechte Lösungen zu erreichen. Verlässliche Lösungskonzepte stellen Rechtssicherheit her und machen das Prinzip greifbar und praxistauglich.

EbAV werden von den bisherigen Erfahrungen profitieren, wobei sich bei ihnen Fragen ergeben können, die sich bisher bei Solvency-II-Unternehmen nicht gestellt haben. Die BaFin setzt bei der Suche nach einvernehmlichen Lösungen auf einen effektiven Dialog mit der Branche.

Autorin

Anna Faßbender
BaFin-Referat Risikomanagement, Governance einschl. ORSA (qualitativ)

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten:

  1. 1 Versicherer müssen für gewisse Unternehmensbereiche schriftliche interne Leitlinien erstellen, siehe dazu Artikel 273 Absatz 1, Artikel 275 Absatz 1 lit. d) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Artikel 4 Absatz 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/ 2358 und § 23 Absatz 3 VAG.
  2. 2 Es können 17 weitere jährliche Berichtsformulare hinzukommen. Bei deutschen Versicherern ist dies jedoch selten der Fall. Die Zahl der tatsächlich vorzulegenden Berichtsformulare hängt von der Methode der Berechnung der Solvabilitätskapi-talanforderung ab.
  3. 3 Für Unternehmen/Gruppen, die interne Modelle nutzen, gibt es individuelle Berichtsformulare, die einen Teil der regulä-ren Berichtsformate ersetzen. International tätige Gruppen müssen gegebenenfalls 13 weitere Formulare einreichen, die allerdings nicht der individuellen Aufsicht, sondern makroprudenziellen Zwecken (Finanzstabilität) dienen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 03/2019 (Download)

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