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Abbildung von sechs farbigen Gummibällen, die auf einer schwarzen Holzoberfläche springen (Symbolfoto). © kei u - stock.adobe.com

Erscheinung:19.02.2019 Ausmaß und Risiko näher analysieren

Abwicklungsinternalisierer unterliegen neuer Berichtspflicht gegenüber der BaFin

Zwei Kapitalmarktteilnehmer einigen sich auf den Preis eines Wertpapiers, das daraufhin vom einen auf den anderen übertragen wird, ohne zwischengelagert zu werden – das ist nur eine von vielen Konstellationen, in denen ein Abwicklungsinternalisierer tätig wird (siehe Infokasten).

Definition:Abwicklungsinternalisierer

Die Unterscheidung von Finanzmarktinfrastrukturen ist zuweilen kompliziert. Abwicklungsinternalisierer sind alle Unternehmen, die Wertpapiere nach dem Handel von einer Partei auf die andere übertragen, ohne Zentralverwahrer zu sein. Auch Zentralverwahrer übertragen Wertpapiere, Abwicklungsinternalisierer führen die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge aber auf andere Weise aus als über ein Wertpapierabwicklungssystem eines Zentralverwahrers.

Die Definition nach der europäischen Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories RegulationCSDR) erfüllen nach Schätzungen der BaFin in Deutschland rund 1.300 Unternehmen.

Der europäische Gesetzgeber hat mit Artikel 9 Absatz 1 der europäischen Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) eine neue Meldepflicht für Abwicklungsinternalisierer eingeführt. Ziel dieser Meldepflicht ist, mehr Transparenz über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zu erhalten. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Risiken aus diesen Systemen auch überwacht und bewältigt werden können. Nach Artikel 9 Absatz 1 CSDR haben alle Abwicklungsinternalisierer ihre Abwicklungstätigkeiten den nationalen Aufsichtsbehörden zu melden. In Deutschland ist das die BaFin.

Gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung 2017/393 der Europäischen Union (EU) ist die Meldung vierteljährlich je Quartal und spätestens zehn Arbeitstage nach Ende des entsprechenden Quartals abzugeben. Erstmalig muss die Meldung für das zweite Quartal 2019 bis spätestens 12. Juli 2019 erfolgen. Die Meldedaten können Artikel 2 Nummer 1 der EU-Durchführungsverordnung 2017/391 sowie den Leitlinien für die Berichterstattung von Abwicklungsinternalisierern entnommen werden.

Meldung über MVP-Fachverfahren

Die Meldungen werden über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin abgegeben. Melden kann der Abwicklungsinternalisierer selbst oder ein von ihm legitimierter Drittmelder. Auch wenn ein Dritter die Daten überträgt, bleibt der Abwicklungsinternalisierer für eine vollständige und richtige Meldung verantwortlich.

Die Meldungen sind in einem XML-Format zu übermitteln, das einem vereinbarten Kandidaten für die ISO 20022-Nachrichtendefinition XSD-Schema entspricht. Ein solcher Kandidat kann über die Internetseite der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA abgerufen werden – im Bereich „Internalised Settlement Reporting“. Der dort abrufbare Message Definition Report enthält weitere Informationen zur Übertragung.

Um Meldungen abgeben zu können, ist eine Registrierung sowohl auf der MVP als auch im künftigen Fachverfahren „Meldeverfahren für Abwicklungsinternalisierer“ notwendig. Die BaFin rät zur umgehenden Registrierung – sofern nicht schon geschehen. Eine Registrierung im Fachverfahren wird voraussichtlich ab dem 4. März 2019 möglich sein.

Websiteveröffentlichung und Workshop

Zum Registrierungsstart wird die BaFin auf ihrer Internetseite ausführlich über das Fachverfahren selbst und die Anmeldung informieren.

Auf der BaFin-Internetseite finden Unternehmen auf den Unterseiten „Börsen & Märkte“ sowie im „MVP Portal“ Informationen zur Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 CSDR. Zudem wird die BaFin Ende April ein Informationsblatt über die Anmeldung zum Fachverfahren und die Abgabe von Meldungen online stellen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass trotzdem Fragen offen bleiben, plant die BaFin für den Mai einen Workshop mit Drittmeldern und Abwicklungsinternalisierern. Konkrete Informationen gibt sie rechtzeitig im Internet bekannt.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 02/2019 (Download)

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