BaFin - Navigation & Service

Nachhaltige Kapitalanlagen © BaFin

Erscheinung:19.12.2018 Aufsicht und Versicherungsbranche tauschen sich bei BaFin-Workshop aus

Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage

Wie setzen Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVs) die regulatorischen Vorgaben zur nachhaltigen Kapitalanlage im Risikomanagement um und worin bestehen die Herausforderungen? Diese Fragen standen im Mittelpunkt des mittlerweile zweiten Workshops, den die BaFin unter dem Titel „Nachhaltige Investitionstätigkeit im Versicherungssektor – Integration von ESG­Kriterien in das Risikomanagement“ veranstaltet hat.

Bei den ESG-Kriterien handelt es sich um Nachhaltigkeitskriterien, die Versicherer als institutionelle Anleger immer häufiger in ihre Anlage- und Risikoprozesse einbeziehen (siehe BaFinJournal November 2017 und Juli 2018). Das Kürzel ESG steht für Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

Auf einen Blick:Welche regulatorischen Vorgaben zur Nachhaltigkeit gibt es für Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bereits?1

  • § 315 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), der eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2014 umsetzt: Bestimmte große Unternehmen und Gruppen müssen nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen offenlegen. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine Erklärung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie etwa ökologische Aspekte in ihren Konzernlagebericht zu integrieren, soweit diese Indikatoren für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder für die Lage des Konzerns von Bedeutung sind.
  • § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG): Erbringen Lebensversicherer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, müssen sie Versorgungsanwärter und -empfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, bei Beginn des Versorgungsverhältnisses auch ausführlich darüber informieren, wie sie bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigen.
  • Leitlinie 29 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA zum Governance-System: Versicherer, die Solvency II unterliegen, müssen bei der regelmäßigen Überprüfung der Anlagegrundsätze auch Merkmale der Vermögenswerte einschließlich der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Zwar besteht für diese Unternehmen seit Inkrafttreten von Solvency II grundsätzlich Anlagefreiheit. Die aufsichtsrechtlichen Grundsätze und Prinzipien nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht müssen aber eingehalten werden. Dazu zählen vor allem § 124 VAG und die EIOPA-Leitlinien 27 bis 35 zum Governance-System.

Dialog mit der Branche

Beim ersten Workshop zum Thema (siehe BaFinJournal Juli 2018) hatten Vertreter großer und mittlerer Unternehmen berichtetet, wie ESG­Kriterien sinnvoll im Risikomanagement berücksichtigt werden könnten. Beim zweiten Workshop, der im November in Bonn stattfand, waren dagegen kleinere Unternehmen angesprochen. BaFin­Abteilungsleiter Dr. Kay­Uwe Schaumlöffel und weitere BaFin­Experten sprachen mit deren Vertretern über proportionale Lösungswege. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) waren vertreten. Beide bestätigten, dass sich die Branche derzeit intensiv mit der Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage beschäftige.

Neue regulatorische Vorgaben

BaFin­Referentin Nadine von Saldern stellte zu Beginn des November-Workshops dar, welche regulatorischen Neuerungen rund um das Thema Nachhaltigkeit sich derzeit abzeichnen. Im Fokus stünden hier insbesondere die im Mai veröffentlichten Legislativvorschläge der Europäischen Kommission (siehe BaFinJournal Juli 2018) .

Auf einen Blick:Welche regulatorischen Neuerungen zur Nachhaltigkeit stehen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bevor?2

  • Legislativvorschläge der Europäischen Kommission: Die Gesetzgebungsvorschläge umfassen Regelungen zu Investorenpflichten und Offenlegungsanforderungen, zur Klassifizierung von Nachhaltigkeit, zu Indizes und Richtwerten (Benchmarks) sowie zu Beratungspflichten.
  • Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie): Die Mitgliedstaaten sollen den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gestatten, möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen. Die Richtlinie ist im Januar 2017 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige EbAV-Richtlinie (siehe Jahresbericht 2017). Bis zum 13. Januar 2019 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde im September veröffentlicht.
  • Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g der EbAV-II-Richtlinie : Das Risikomanagementsystem von EbAVs muss künftig auch ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management abdecken.
  • Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass EbAVs eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die EbAVs darin auch auf die Frage eingehen, wie sie bei ihrer Anlagepolitik Belange aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berücksichtigen.

Aber auch die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie ) seien für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von Bedeutung.

Sowohl die Legislativvorschläge der Europäischen Kommission als auch die EbAV-II-Richtlinie enthalten für Pensionskassen und Pensionsfonds Anforderungen zum Thema Nachhaltigkeit, die über gegenwärtig bestehende Vorgaben hinausgehen. So sieht zum Beispiel Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie vor, dass Pensionskassen und Pensionsfonds eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten. Hierbei haben die Unternehmen auch auf die Frage einzugehen, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird.

Berichte aus der Praxis

Die Unternehmensvertreter berichteten über ihre bisherigen Erfahrungen und geplanten Aktivitäten rund um Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage. Hierbei ging es auch um die Frage, wie ESG-Kriterien in das Risikomanagement integriert werden könnten.

Einige Unternehmensvertreter, die sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage beschäftigen, stellten mögliche Lösungsvorschläge vor. Sie schilderten ihre bisherigen Erfahrungen bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien in Anlageentscheidungen sowie Risikoprozessen und beleuchteten die Herausforderungen, zum Beispiel bei der Erstellung von Positiv- oder Negativlisten.

Auf einen Blick:Positiv- und Negativlisten

  • Positivliste: Sie enthält Kriterien, anhand deren ein Versicherer ein Unternehmen, einen Staat oder einen Sektor als nachhaltig einstuft.
  • Negativliste: Hierbei handelt es sich um eine Einzelliste, auf der Versicherer anhand zuvor festgelegter Kriterien Investitionen in bestimmte Unternehmen, Staaten oder Sektoren ausschließen. Auf einigen Negativlisten finden sich zum Beispiel Anteile von Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, Menschenrechte verletzen oder Streubomben produzieren.

Die Versicherer betonten, dass sie eine unternehmensindividuelle, subjektive Herangehensweise bei der Definition von ESG-Kriterien als wichtig erachteten. Die Interessen der Kunden, das individuelle Werteverständnis des Unternehmens und auch das Tätigkeitsfeld des Trägerunternehmens würden diese maßgeblich prägen. Bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien müsse stets die sichere Finanzierung der Leistungen im Vordergrund stehen.

Die Unternehmensvertreter veranschaulichten anhand von Beispielen, wie ihre Unternehmen auf Ebene der jeweiligen Anlageklasse bestimmte ESG-Kriterien berücksichtigen. Bei der direkten Investition in Immobilien werde zum Beispiel auf umweltfreundliche Bauverfahren von energieeffizienten Gebäuden Wert gelegt. Bei der Entscheidung zum Kauf von festverzinslichen Kapitalanlagen von Staaten würden deren demokratische Verfassung, Umgang mit Menschenrechten und deren Bekämpfung von Korruption geprüft.

Der Vertreter einer Pensionskasse erläuterte, wie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung derzeit ESG-Kriterien gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern offenlegen müssen. Hierbei ging er auf § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ein, nach dem Lebensversicherer, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, bei Beginn des Versorgungsverhältnisses auch Informationen darüber zur Verfügung stellen müssen, wie sie bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigen.

Er sprach auch über mögliche künftige Informationspflichten, mit denen sich die Versicherungsbranche derzeit auseinandersetzt. Hintergrund ist, dass der Legislativvorschlag der Europäischen Kommission konkrete Anforderungen an die Offenlegung von Informationen darüber vorsieht, wie unter anderem Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ESG-Kriterien in ihren Anlageentscheidungen und Risikoprozessen berücksichtigen.

Ein weiterer Unternehmensvertreter stellte in seinem Praxisbericht heraus, dass Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ESG-Kriterien schon lange in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigten. Er begründete dies damit, dass die Unternehmen als Langfristinvestoren per se auf Nachhaltigkeit ausgerichtet seien.

Szenarioanalysen und Klimastresstests

Marc Wolbeck, Leiter des BaFin­Grundsatzreferats für Kapitalanlagen von Versicherern, kündigte an, dass die BaFin 2019 in Aufsichtsgesprächen mit ausgewählten Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Durchführung von Szenarioanalysen und Klimastresstests thematisieren werde. Szenariobasierte Analysen und Stresstests können sinnvolle Instrumente zur Quantifizierung von Risiken sein (siehe BaFinJournal Mai 2018). Führen Unternehmen Szenarioanalysen und Klimastresstests durch, können sie umweltbezogene Risiken im Unternehmen besser identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren. Rund sechs Prozent der Erst- und Rückversicherungsunternehmen – mit Ausnahme der Sterbekassen – und der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, wenden bereits Klimastresstests im Rahmen des Kapitalanlage-Risikomanagements an. Dies ergab die Branchenabfrage, welche die BaFin Anfang des Jahres durchgeführt hat (siehe BaFinJournal Juli 2018).

Fazit

BaFin­Abteilungsleiter Dr. Kay­Uwe Schaumlöffel stellte am Ende des Workshops fest, dass die Aufsicht durch die Praxisberichte und die mit den Teilnehmern geführten Diskussionen den Eindruck gewonnen habe, dass sich viele Unternehmen bereits intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandergesetzt hätten, wenn auch der Erfahrungsgrad unterschiedlich sei.

Bei den Diskussionen zeigte sich, dass die Unternehmen den künftigen regulatorischen Vorgaben positiv gegenüberstehen. Die Teilnehmer sprachen sich aber für Methodenfreiheit bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien in Anlageentscheidungen und Risikoprozessen aus.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten

  1. 1 Diese Übersicht ist nicht abschließend.
  2. 2 Diese Übersicht ist nicht abschließend.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback