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Erscheinung:16.01.2017 Hinweisgeberstelle: Elektronisches Meldesystem zum Schutz von Whistleblowern

Seit dem 1. Januar können Hinweisgeber mutmaßliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht auch über ein elektronisches System bei der BaFin melden. Dieses System garantiert einerseits die absolute Anonymität des Hinweisgebers, ermöglicht es der BaFin aber andererseits, mit dem Hinweisgeber in Kontakt zu treten. Dieser bleibt dabei weiterhin anonym.

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Aufsichtsrecht zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Das setzt Rahmenbedingungen voraus, in denen potenzielle Hinweisgeber bereit sind, ihr Wissen preiszugeben, und die BaFin in der Lage ist zu überprüfen, ob Hinweise aufsichtsrechtliche Bedeutung haben. Durch das elektronische Hinweisgebersystem hat die BaFin diese Rahmenbedingungen weiter verbessert.

Auf einen Blick:Hinweisgeberstelle der BaFin

Grundlage für die zentrale Hinweisgeberstelle, die die BaFin am 2. Juli 2016 eingerichtet hat (siehe Fachartikel von Juli 2016), ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Hinweise von Personen, die über besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen, beispielweise weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem beaufsichtigten Unternehmen stehen („Whistleblower“), können eine wichtige Erkenntnisquelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht sein. Die Hinweisgeberstelle der BaFin ist die zentrale Anlaufstelle für solche Personen und stellt organisatorisch deren Schutz sicher.

Garantierte Anonymität

Hinweisgeber sollen sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen. § 4d Absatz 6 FinDAG regelt daher, dass Beschäftigte beaufsichtigter Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle wenden, dafür grundsätzlich weder arbeits- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Zudem darf die BaFin die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 FinDAG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Nur im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren muss sie nach § 4d Absatz 3 Satz 3 FinDAG in besonderen Fällen Daten weitergeben.

Es kann jedoch Situationen geben, in denen Personen mit besonderem Wissen über Vorgänge in beaufsichtigten Unternehmen aus Angst vor negativen Konsequenzen davor zurückscheuen, der BaFin diese Informationen zu geben. Mit dem Angebot des neuen Meldesystems will die BaFin erreichen, dass sich niemand aus dieser Sorge heraus von einen berechtigten Hinweis abhalten lässt. Das System garantiert die Anonymität des Hinweisgebers, solange dieser selbst keine Daten eingibt, die Rückschlüsse auf ihn zulassen. Eine technische Rückverfolgung des Hinweises ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert.

Damit die BaFin dennoch mit dem anonymen Hinweisgeber in Dialog treten kann, um Rückfragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen, kann dieser einen geschützten „Postkasten“ in dem Meldesystem einrichten. Der Hinweisgeber bleibt während des gesamten Dialogs anonym.

Die bisher vorhandenen Kommunikationskanäle (E-Mail, Post, telefonisch, persönlich) stehen den Hinweisgebern weiterhin zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Hinweisgeberstelle sind auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Hinweis

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