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Erscheinung:17.10.2016 | Thema Verbraucherschutz Finanzschlichtung: Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für Schlichtungsstellen

Am 16. September 2016 ist die neue Finanzschlichtungsstellenverordnung – kurz FinSV – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie regelt, wie die privaten und behördlichen Schlichtungsstellen organisiert sein müssen, die sich mit Streitigkeiten um Bank- und Wertpapierdienstleistungen befassen, und wie deren Verfahren abzulaufen haben. Für die Schlichtungsstellen im Versicherungssektor gelten hingegen die Verfahrensregelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), die mit denen der FinSV vergleichbar sind.

Die FinSV konkretisiert die Vorgaben aus § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Sie ersetzt die Schlichtungsstellenverfahrens- und die Kapitalanlageschlichtungsverordnung (SchlichtVerfV und KASchlichtV). Hintergrund ist die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Gesetz:Unterlassungsklagengesetz: § 14 Absatz 1

„Bei Streitigkeiten […] können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. […]

Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.“

Organisation und Anmerkung

So muss laut Verordnung jede Schlichtungsstelle eine Geschäftsstelle einrichten. Zudem ist eine Internetseite zu betreiben, die es ermöglicht, Schlichtungsanträge elektronisch einzureichen.

Private Schlichtungsstellen dürfen erst tätig werden, wenn sie das Bundesamt für Justiz als solche anerkannt hat. Sie müssen unabhängig organisiert sein und über ausreichend Personal und finanzielle Mittel verfügen. Der jeweilige Träger kann selbst entscheiden, wie er dies finanziert, beispielsweise über Entgelte der Unternehmen, die an den Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Vorgaben für Schlichter

Jede Schlichtungsstelle muss mit zwei oder mehr Schlichtern besetzt sein; diese sind für mindestens drei Jahre zu bestellen. Alle Schlichter müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie dürfen nicht ergebnisorientiert bezahlt werden.

Behördliche Schlichter müssen zuvor mindestens drei Jahre beim Träger beschäftigt gewesen sein. Die privaten Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor der Bestellung nicht für den Träger oder ein Unternehmen tätig gewesen sein, das an Schlichtungsverfahren der Stelle teilnimmt oder mit einem solchen Unternehmen verbunden ist.

Fristen, Verschwiegenheit und Berichtspflichten

Die FinSV sieht zudem feste Fristen für die Bearbeitung der Schlichtungsfälle vor: Entscheidungen müssen innerhalb von 90 Tagen getroffen werden, nachdem alle Informationen vorliegen, die dafür notwendig sind. Alle Mitarbeiter der jeweiligen Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Verfahren verpflichtet.

Die Schlichtungsstellen müssen jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und zusätzlich alle zwei Jahre einen Evaluationsbericht. Dieser hat unter anderem Angaben zur Fortbildung des Personals der Schlichtungsstelle und zur internationalen Zusammenarbeit zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Vorgaben der FinSV für private Schlichtungsstellen sind bereits seit Mitte September in Kraft.

Für die behördlichen Schlichtungsstellen, zu denen neben der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank auch die bei der BaFin zählt, tritt sie zum 1. Februar 2017 in Kraft. Bis dahin finden die Verfahren nach den Regeln der KASchlichtV statt.

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