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Erscheinung:15.09.2016 | Thema Verbraucherschutz Kontenwechselhilfe: Unterstützung für Verbraucher wird zur Pflicht

Ein Kontowechsel kann mit einigem Aufwand verbunden sein, wenn man beispielsweise zahlreiche Lastschriften und Daueraufträge erteilt hat. Viele Institute bieten ihren Kunden daher in solchen Fällen Unterstützung an. Nun wird die Unterstützung der Verbraucher gesetzliche Pflicht.

Ende dieser Woche, am 18. September, treten die entsprechenden Regelungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) in Kraft. Zahlungsdienstleister müssen Verbrauchern fortan ein einheitliches und schnelles Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten zur Verfügung stellen.

Auf Wunsch des Verbrauchers

Die Kontenwechselhilfe ist in §§ 20 bis 26 des ZKG geregelt. Danach hat jeder Verbraucher bei einem Kontenwechsel auf Wunsch grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützung.

Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher eine schriftliche Ermächtigung erteilt. Das ZKG enthält hierfür in Anlage 1 ein Formular, das die Institute den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen. Der Verbraucher ist nicht dazu verpflichtet, das Formular zu nutzen. Es stellt aber sicher, dass die Angaben vollständig sind und die Ermächtigung alle Erklärungen enthält, die laut Gesetz notwendig sind.

Kontenwechselhilfe

§ 20 Zahlungskontengesetz (ZKG) definiert die Kontenwechselhilfe wie folgt:
„Im Zusammenhang mit einen Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe).“ Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen laut § 20 ZKG nur, „wenn der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist oder die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt werden.“

Pflicht gilt für alle Zahlungsdienstleister

Grundsätzlich ist jeder Zahlungsdienstleister, der Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, zur Kontenwechselhilfe verpflichtet. Beide müssen unterstützen – sowohl derjenige, der das neue Konto führen wird (empfangender Zahlungsdienstleister), als auch derjenige, der das alte Konto geführt hat (übertragender Zahlungsdienstleister). Dieser hat die Daten an den neuen Zahlungsdienstleister zu übertragen, dem wiederum die Aufgabe zukommt, den Kontenwechsel auf Wunsch des Verbrauchers einzuleiten.

Die Verpflichtung besteht nicht, wenn einer der beiden Zahlungsdienstleister nicht in Deutschland ansässig ist oder wenn das bisherige und das neue Zahlungskonto in unterschiedlichen Währungen geführt werden.

Umfang der Unterstützung

Die Zahlungsdienstleister haben umfangreiche Unterstützungsleistungen innerhalb teils sehr kurzer Fristen zu erbringen, um einen reibungslosen und zügigen Kontenwechsel zu ermöglichen. Der Verbraucher muss die Zahlungsdienstleister für jede dieser Unterstützungsleistungen schriftlich ermächtigen.

Der empfangende Zahlungsdienstleister ist beispielsweise verpflichtet, beim übertragenden Zahlungsdienstleister eine Liste der bestehenden Daueraufträge und der verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten anzufordern, die beim Kontowechsel transferiert werden. Der übertragende Zahlungsdienstleister muss die Liste dann innerhalb von fünf Geschäftstagen erstellen und dem empfangenden Zahlungsdienstleister übermitteln. Zudem hat der übertragende Zahlungsdienstleister das Guthaben zu überweisen und das bisher geführte Konto zu dem gewünschten Datum zu schließen.

Der empfangende Zahlungsdienstleister hat dann ebenfalls fünf Geschäftstage Zeit, unter anderem die entsprechenden Daueraufträge für das neue Konto einzurichten und Vorkehrungen für eine reibungslose Abwicklung der Lastschriften treffen.

Kosten für den Verbraucher

Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung seiner Pflicht zur Kontenwechselhilfe nur dann einen Anspruch auf Entgelt, wenn er dies mit dem Verbraucher vereinbart hat. Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Für den Zugang des Verbrauchers zu den personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, für die Übersendung von Informationen zu Lastschriftmandanten und Listen der Daueraufträge sowie für die Schließung des bisherigen Zahlungskontos dürfen die Zahlungsdienstleister kein Entgelt verlangen.

Hilfe bei Problemen

Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Verbraucher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften als Gesamtschuldner für Schäden, die aus einer Verletzung ihrer Pflicht zur Kontenwechselhilfe resultieren. Schadensersatzansprüche können beispielsweise Verzugszinsen umfassen, etwa bei verspäteter Ausführung von Daueraufträgen oder Kosten einer Lastschriftrückgabe. Verbraucher können diese vor den Zivilgerichten geltend machen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der BaFin über die Zahlungsdienstleister zu beschweren. Die BaFin prüft dann im Rahmen der Missstandsaufsicht, ob Anordnungen zu treffen sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach dem ZKG zu verhindern oder zu unterbinden. Zudem können sich Verbraucher an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle wenden.

Hinweis

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