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Erscheinung:03.02.2014, Stand:geändert am 14.10.2024 | Thema Geldwäschebekämpfung Geldwäscheprävention: Sonderprüfungen bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Die BaFin hat 2012 bei insgesamt 80 Sparkassen und Genossenschaftsbanken Sonderprüfungen durchgeführt. Ziel war es, einen Überblick über die Qualität der Verbandsprüfberichte zu erhalten. Die BaFin verglich dazu, wie gut die Institute die zwölf wichtigsten Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen nach Einschätzung der von ihr beauftragen Wirtschaftsprüfer umsetzen.

Die Jahresabschlussprüfer von Kreditinstituten sind seit 2011 durch § 21 Absatz 8 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, die Erfüllung einer Reihe von geldwäscherechtlichen Pflichten durch die Institute zu benoten.

Sparkassen

Im Sparkassensektor ergaben sich bei 59 Prozent der Prüfungsfelder keine Abweichungen zwischen den Berichten der Verbandsprüfer und denen der Wirtschaftsprüfer. In 10 Prozent der Fälle beurteilten die Verbandsprüfer sogar kritischer als die Sonderprüfer. Nur in 31 Prozent der Fälle bewerteten die Sonderprüfer strenger.

Negativ fielen hingegen das Monitoring und die laufende Überwachung von Bestandskunden auf, die die Verbandsprüfer durchweg weniger streng bewerteten. Daher sollten die Sparkassenverbände diesen Bereich verstärkt überprüfen.

Notenskala für geldwäscherechtliche Pflichten
NoteBedeutung
F 0Keine Mängel
F 1Geringfügige Mängel
F 2Mittelschwere Mängel
F 3Gewichtige Mängel
F 4Schwergewichtige Mängel
F 5Nicht anwendbar

Genossenschaftsbanken

Bei den Genossenschaftsverbänden ergibt sich ein deutlich schlechteres Bild: Die Berichte der Verbandsprüfer weichen zu mehr als 50 Prozent von denen der Wirtschaftsprüfer ab. Dass Verbandsprüfer strenger bewerteten als die Sonderprüfer, kommt hier in 9 Prozent der Fälle vor.

Insbesondere bei den Schwerpunkten der Prävention, also der Gefährdungsanalyse, dem Kundenannahmeprozess und dem Monitoring-System, bewerteten die Wirtschaftsprüfer kritischer als die Verbandsprüfer. Die BaFin wird die Genossenschaftsverbände daher gezielt für dieses Thema sensibilisieren.

Kaum Beanstandungen durch Abschlussprüfer

Insbesondere bei den Genossenschaftsbanken, aber auch bei den Sparkassen fiel auf, dass fast alle Institute seit Einführung von § 21 Absatz 8 PrüfbV die Bestnote F 0 erhielten. Bereits 2010 hatte der Internationale Währungsfonds Zweifel an der Qualität der Prüfungen durch die Genossenschaftsverbände geäußert.

Da sich die Sonderprüfung auf eine geringe Zahl von Instituten beschränkte, ist sie nicht repräsentativ. Die BaFin wird das Ergebnis jedoch als Grundlage für Gespräche mit den Dachverbänden nutzen, dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), um bei allen Sparkassen- und Genossenschaftsverbänden ein gleichmäßig hohes Prüfungsniveau zu erreichen.

Hinweis

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Autor: Susanne Richter-Müller, BaFin

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