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Erscheinung:19.12.2013 | Thema Verbraucherschutz Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer

In den Medien häufen sich seit längerer Zeit Artikel, die sich mit mehr oder weniger Sorgfalt den Besonderheiten von Bitcoins (BTC) widmen. Die BaFin möchte mit diesem Beitrag ihre Beurteilung von BTC, die sie Behörden, Verbrauchern und Unternehmen bislang auf Anfrage mitgeteilt hat, einem breiten Publikum vermitteln.

Zudem gibt der Artikel einen Überblick über mögliche Risiken, denen die Nutzer von Bitcoins ausgesetzt sind. Er bezieht sich zwar auf BTC; die Inhalte sind jedoch auf andere, ähnlich strukturierte digitale Währungen ohne zentrale Verwaltung übertragbar, wie etwa LiteCoin, PPCoin und entsprechende Klone.

Bitcoins (BTC) sind eine virtuelle Währung, deren Transaktionen und Guthaben in einem dezentralen Netzwerk verwaltet werden. Durch kryptografische Berechnungen kann prinzipiell jeder Netzwerk-Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert daher nicht. Mit Bitcoins, die es seit 2009 gibt, können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen, IT-Anwendungen oder Freizeitangebote erworben werden.
Virtuelle Währungen: Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat Mitte Dezember einen Hinweis zu virtuellen Währungen veröffentlicht.

Wesen der Bitcoins

BTC basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als beim Fiatgeld der Notenbanken und beim Buchgeld der Geschäftsbanken, das unbegrenzt ausgegeben werden kann, erfolgt die Schöpfung neuer BTC über ein mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Die Programme lösen dazu aufwändige kryptographische Aufgaben (Mining). Durch zunehmende Komplexität der Aufgaben wächst die BTC-Menge immer langsamer, um schließlich mit knapp 21 Millionen die maximale Anzahl zu erreichen. Ende 2013 gab es knapp über 12 Millionen BTC. BTC sind teilbar, so dass auch kleinere Einheiten als ein BTC transferiert werden können.

Das BTC-Projekt wurde als Open-Source-Software realisiert, also als Programm, das für jedermann frei zugänglich ist. Jeder potenzielle Nutzer kann sich Programme (Clients) herunterladen, mittels derer er an dem BTC-Netzwerk teilnehmen kann. Das Netzwerk funktioniert als „Peer-to-Peer“, bei dem sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen. Es gibt keine zentrale Instanz, die Transaktionen durchführt, diese kontrolliert, verwaltet oder BTC generiert.

Bereits existierende BTC sind so genannten Adressen zugeordnet. Diese bestehen aus einer willkürlich generierten Ziffern- und Zahlenfolge. Jeder Nutzer kann eine Vielzahl von Adressen generieren, denen wiederum BTC zugeordnet sein können. Diese Adressen verwaltet der Nutzer mit seinem Client in Wallet-Dateien, die neben den Adressen auch die jeweiligen privaten und öffentlichen Schlüsselpaare enthalten, die zur Authentifizierung von BTC-Transaktionen innerhalb des Netzwerks dienen. Die Nutzer können BTC untereinander innerhalb des Netzwerks von und auf ihre Adressen übertragen. Die jeweiligen Zieladressen müssen sich die Nutzer außerhalb des Netzwerks mitteilen.

Die BTC an den jeweiligen Adressen und alle bisherigen Transaktionen von BTC sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Adresse ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person diese tatsächlich innehat. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich nicht reversibel. Neben der Übertragung von BTC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Wallet-Dateien beziehungsweise Adressen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.

Aufsichtliche Einordnung

Die BaFin hat BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es hierbei nicht an.

BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. Dies ist bei den digitalen Währungen anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht (zum Beispiel Liberty Reserve). BTC sind auch kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten.

BTC werden zum Ausgleich schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet. Gegen die Abgabe von BTC erhält der Abnehmer die gewünschte Leistung in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung, eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder eines sonstigen Gutes des Wirtschaftsverkehrs. Der gewerbliche Umgang mit BTC kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen. Fehlt diese Erlaubnis, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.

Erlaubnispflicht

Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining der BTC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der Miner die BTC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf geschürfter oder erworbener BTC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.

Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

Mehrere Erlaubnistatbestände

Werden die BTC selbst zur Ware, kommen mehrere Erlaubnistatbestände in Betracht, insbesondere das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, das multilaterale Handelssystem, die Anlage- und Abschlussvermittlung und der bereits geschilderte Eigenhandel (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG).
Der gewerbliche Handel mit BTC ist bislang im Wesentlichen über so genannte Bitcoin-Plattformen erfolgt, die häufig auch als BTC-Börsen bezeichnet werden. Unter diesen Begriffen fassen die Medien viele verschiedene Geschäftsmodelle zusammen. Geht es um die Frage der Erlaubnispflicht, muss allerdings nach der technischen Umsetzung und der jeweiligen Ausgestaltung der Verträge und Geschäfte differenziert werden.

Finanzkommissionsgeschäfte

Derjenige, der im eigenen Namen gewerbsmäßig BTC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft. Die Anschaffung oder Veräußerung der BTC erfolgt für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Des Weiteren muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein, wobei einzelne Rechte und Pflichten vom typischen Kommissionsgeschäft abweichen können. Bei BTC-Plattformen ist daher das erlaubnispflichtige Finanzkommissiongeschäft erfüllt, wenn:

  • die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben,
  • den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt sind und die BTC-Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer, sondern im eigenen Namen auftritt,
  • die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder BTC auf deren Adressen übertragen, und
  • die BTC-Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte BTC zu übertragen.

Multilaterale Handelssysteme

Liegt bei BTC-Plattformen kein Finanzkommissionsgeschäft vor, so handelt es sich in aller Regel um den Betrieb eines multilateralen Handelssystems. Ein multilaterales Handelssystem bringt die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag über diese Finanzinstrumente führt.

Dies bedeutet im Fall von BTC-Plattformen, dass ein Regelwerk über die Mitgliedschaft, den BTC-Handel zwischen den Mitgliedern und Meldungen über abgeschlossene Geschäfte vorliegt. Eine Handelsplattform im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Multilateral bedeutet, dass der Betreiber nur die Parteien eines potenziellen Geschäfts über BTC zusammenbringt. Als Interesse am Kauf und Verkauf zählen auch Interessenbekundungen, Aufträge und Kursofferten. Eine Vielzahl von Personen bedeutet vor allem, dass es nicht eines Auftrags zur Vermittlung im Einzelfall bedarf. Die Interessen müssen nach dem Regelwerk durch Software oder Protokolle zum Vertragsabschluss zusammengeführt werden, ohne dass die Parteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie ein BTC-Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen. Ob der Vertrag anschließend innerhalb des Systems abgewickelt wird, ist ohne Belang.

Multilaterale Handelssysteme sind daher insbesondere bei BTC-Plattformen anzunehmen, bei denen Anbieter BTC einstellen und eine Preisschwelle festlegen, ab der ein Handel abgewickelt werden soll, oder bei denen Anbieter Transaktionen durch eine Hinterlegung absichern, indem sie der Plattform BTC übertragen und diese erst freigegeben werden, wenn der Anbieter die Zahlung bestätigt.

Vermittlung und Eigenhandel

Bei dem Angebot regional gegliederter entgeltlicher Web-Verzeichnisse von Personen, die BTC in ihrem Wohnort zum Kauf oder Verkauf anbieten, handelt es sich um Anlage- und Abschlussvermittlung. Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. In der Vergangenheit war bei BTC-Plattformen die konkrete Funktionsweise oft nicht oder nicht deutlich beschrieben; allgemeine Geschäftsbedingungen gab es häufig ebenfalls nicht.

Die Erlaubnispflicht ist insgesamt eine rechtlich komplexe Frage. Potenzielle Anbieter sollten daher frühzeitig eine Beurteilung der BaFin zu ihrer geplanten Geschäftstätigkeit einholen, um zu klären, ob diese der Aufsicht unterliegt.

Risiken für Nutzer

BTC bergen Risiken für Unternehmen und Verbraucher, die für sich genommen auf dem Finanzmarkt nicht neu sind, sich aufgrund der spezifischen Struktur von BTC dort jedoch häufen. So können BTC – wie Bargeld – verloren oder gestohlen werden. Verliert der Nutzer durch eine Fehlfunktion des Computers Adressen beziehungsweise private Schlüssel oder werden ihm diese physisch oder durch Angriffe aus dem Internet entwendet, sind die BTC, die nach wie vor im Netzwerk registriert sind, für ihn unwiederbringlich verloren, da er nicht mehr über sie verfügen kann.

Zudem besteht die Gefahr, dass die Kosten für Transaktionen steigen werden, was die Akzeptanz der BTC beeinträchtigen kann. Derzeit dienen BTC auch als kostengünstige Transaktionslösung für kleine Beträge im weltweiten Handel, da meist nur geringe Kosten als zusätzliche Entlohnung für Miner anfallen. Diese erhalten für das erfolgreiche Lösen der Aufgaben, mit denen sie gleichzeitig die Transaktionen verifizieren, neue BTC über das System sowie Bruchteile der übertragenen BTC. Mit der Zahl der erzeugten BTC steigt auch die Komplexität der Aufgaben und damit die Rechenleistung, die zu deren Lösung erforderlich ist. Nach oder bereits vor Erreichen der maximalen BTC-Anzahl könnte sich der Aufwand der Miner für Hardware und Strom ohne Transaktionsgebühren nicht mehr lohnen, so dass sie für Transaktionen Gebühren – vergleichbar mit denen von Banken – verlangen könnten. Das kann dazu führen, dass sich Nutzer von BTC ab- und alternativen Systemen zuwenden, was wiederum die Akzeptanz der BTC beeinträchtigen kann. Bei den alternativen Systemen können ähnliche Effekte die Folge sein.

Ein weiteres Risiko von BTC sind Wertschwankungen. Der Wert der BTC ergibt sich aus Angebot und Nachfrage sowie der Akzeptanz im Wirtschaftskreislauf. Ebenso wie gesetzliche Zahlungsmittel sind BTC nicht durch einen realen Wert gedeckt. Nutzer, die das BTC-System von Anfang an genutzt haben, verfügen über eine Vielzahl an BTC, die sie verkaufen könnten. Vor allem aber kann der Einstieg von Spekulanten, die BTC nicht als Zahlungsmittel erwerben, zu erheblichen Kursschwankungen und Blasen führen – ähnlich wie bei anderen hoch volatilen Finanzinstrumenten. Dies kann erhebliche Gewinne, aber auch Verluste nach sich ziehen.

Zudem besteht die abstrakte Gefahr, dass sich das BTC-System durch Konflikte verschiedener Client-Typen von innen heraus korrumpiert. Das BTC-System als solches ist nicht völlig starr und unveränderlich. Im Idealfall entscheidet die Mehrheit der Nutzer über die Auswahl der Clients und durch deren Programmierung auch über Anpassungen des Systems. Einige Nutzer haben jedoch aufgrund herausragender Kenntnisse überproportional große Einflussmöglichkeiten. Dies könnte Konflikte über die Zulässigkeit von Änderungen und Anpassungen auslösen.

Verantwortung der Nutzer

Jeder potenzielle Nutzer muss sich daher sorgfältig mit dem Netzwerk und seinen Möglichkeiten und Risiken befassen. Er selbst muss durch die Auswahl seiner Clients und die regelmäßige Teilnahme am Netzwerk Verantwortung übernehmen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung gibt es nicht. Sie ist für das dezentrale Netzwerk nicht durchführbar.

Aufsicht über Dienstleister

Auch BTC-Plattformen und vergleichbare Dienstleister können BTC durch eigenes Verschulden oder Hackerangriffe verlieren. Der einzelne Kunde hat keine Möglichkeit, diesen Risiken vorzubeugen. Daher muss der Dienstleister finanzielle und organisatorische Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kunden keine Nachteile erleiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter über BTC und Gelder der Kunden verfügen kann. Viele Dienstleister haben diese Pflichten jedoch in der Vergangenheit nicht wirksam umsetzen können, so dass ihre Kunden geschädigt wurden.
Für Kunden besteht – wie bei anderen Finanzinstrumenten – zudem die generelle Gefahr, dass einzelne Anbieter am Finanzmarkt zu ihrem Nachteil betrügerisch mit BTC handeln.

BTC bergen ferner aufgrund der Teilanonymität der Transaktionen das Risiko, für Geldwäsche und andere illegale Handlungen missbraucht zu werden. Dies kann zu polizeilichen Ermittlungen mittels Blockchain-Analysen führen. Staatliche Eingriffe bis hin zu Kontensperrungen und Beschlagnahmen bei Dienstleistern können die Folgen sein. Diese treffen auch legale Nutzer.

Anbieter, die die ohnehin bestehenden Risiken für die Nutzer von BTC erhöhen, indem sie für diese gewerblich mit BTC handeln, unterfallen per Gesetz der Finanzaufsicht – ebenso wie Händler anderer Finanzinstrumente wie Aktien, Derivate und Devisen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die finanziellen und organisatorischen Standards im Geschäftsverkehr mit Kunden und Finanzinstrumenten eingehalten werden, unzuverlässige Anbieter dem Markt fernbleiben und – im Interesse der Kunden und des deutschen Finanzplatzes – die notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche getroffen werden. Banken und Finanzdienstleister, die bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Finanzinstrumenten besitzen, dürfen auch Geschäfte mit BTC betreiben.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Jens Münzer, BaFin

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