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Erscheinung:31.10.2013 | Thema Geldwäschebekämpfung E-Geld: Neues BaFin-Merkblatt und FATF-Leitfaden veröffentlicht

Die Regulierung und Beaufsichtigung von E-Geld erweist sich national wie international als schwieriges Terrain – auch mehr als ein Jahrzehnt, nachdem die ersten E-Geld-Produkte eingeführt worden sind.

Im Fokus stehen insbesondere die Regeln zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Anbieter fühlen sich durch die Vorschriften häufig belastet, halten sie möglicherweise nur unzureichend ein oder kommen ihnen schlimmstenfalls gar nicht nach.

Als Hilfestellung für E-Geld-Anbieter, Aufseher und nationale Gesetzgeber hat die Financial Action Task Force (FATF) im Juni 2013 einen Leitfaden zur Anwendung des risikoorientierten Ansatzes für die Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkte herausgegeben. Weitere Hinweise zu Art und Inhalt von Anträgen, aufgrund derer die Anbieter risikoarmer E-Geld-Produkte in Deutschland von geldwäscherechtlichen Pflichten befreit werden können, hat die BaFin im Oktober 2013 in ihrem neuen Merkblatt zu § 25i Absatz 5 Kreditwesengesetz (KWG) veröffentlicht.

Keine Gleichmacherei

Der FATF-Leitfaden empfiehlt den nationalen Gesetzgebern, die Regelung von E-Geld-Produkten risikoorientiert auszugestalten. Damit soll vermieden werden, dass sie alle E-Geld-Produkte über einen Kamm scheren und mit identischen aufsichtlichen Anforderungen überziehen. Vielmehr sollten sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrer Intensität und Qualität nach dem individuellen Risiko jedes einzelnen Produktes richten. Dies setzt voraus, dass für jedes Produkt eine detaillierte Risikoanalyse erstellt wird.

Risiko-Matrix empfohlen

Als Leitbild für eine solche Risikoanalyse empfiehlt die FATF eine konkrete Risiko-Matrix, die sowohl risikoerhöhende Faktoren einbezieht, wie Anonymität, den fehlenden persönlichen Kontakt zu Kunden, die Möglichkeit der Bargeldauszahlung und weltweite Anwendungsmöglichkeiten, als auch risikomindernde Gegenmaßnahmen, etwa die Einführung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten und eine verstärkte Überwachung der Kundenbeziehung bei der Ermittlung des individuellen Risikos. Diese Risiko-Matrix wurde bereits in einem früheren FATF-Bericht aus dem Jahr 2010 entwickelt. Ihr kommt nun durch die Übernahme in den aktuellen FATF-Leitfaden offiziell der Rang einer empfohlenen Verwaltungspraxis (best practice) zu.

Umfang der Kundensorgfaltspflichten

Zudem enthält die neue FATF-Veröffentlichung weitergehende Erläuterungen und Beispiele aus der Praxis zu den einzelnen Risikofaktoren und Gegenmaßnahmen. Kommt die Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass ein Produkt ein geringeres Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko darstellt, können dem Anbieter dieses Produkts nach den Vorgaben der FATF Erleichterungen bei der Anwendung der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten gewährt werden. Weist der Anbieter nach, dass nur ein sehr geringes Risiko besteht, kann er sogar vollständig von den Kundensorgfaltspflichten befreit werden. Damit schafft die FATF für E-Geld eine Ausnahme von ihrem eigenen Grundsatz, dass die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten stets nur zu einer Reduzierung, nie aber zu einer völligen Befreiung von Kundensorgfaltspflichten führen dürfe.

Umgekehrt können jedoch die besonderen Merkmale eines E-Geld-Produkts auch dazu führen, dass verstärkte Sorgfaltspflichten greifen. Das FATF-Papier stellt auch klar, dass E-Geld-Überweisungen zwischen Privatpersonen als Transfers im Sinne der FATF-Empfehlung 16 anzusehen sind. Im EU-Kontext bedeutet das, dass solche Überweisungen Geldtransfers nach der EU-Verordnung Nr. 1781/2006 sind und entsprechende Pflichten zur Übermittlung der Auftraggeberdaten auslösen. Außerdem zieht die FATF die Möglichkeit in Betracht, in komplexen E-Geld-Modellen nicht nur den zentralen Herausgeber des E-Geldes, sondern auch andere Beteiligte wie beispielsweise Netzwerkbetreiber, Programmmanager (Program Manager) oder auch sogenannte Exchanger den geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen. Insbesondere erkennt die FATF an, dass es unter bestimmten Umständen sinnvoll und zulässig ist, auch Agenten und Vertriebshelfer von E-Geld-Produkten mit eigenen Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu belegen.

Neues BaFin-Merkblatt

Die deutschen und europäischen Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen den Vorgaben, die die FATF an eine risikoorientierte Geldwäscheaufsicht über E-Geld-Produkten stellt. Zentrale Vorschrift im deutschen Recht ist § 25i KWG, der durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention mit Wirkung zum 29. Dezember 2011 eingeführt worden ist. Bereits im April 2012 hat die BaFin ein erstes Merkblatt zu § 25i KWG herausgegeben, welches die Hintergründe, das Ziel und die Systematik der Vorschrift erläutert.

Praktisch besonders relevant ist Absatz 5 der Vorschrift. Er ermöglicht es Anbietern, bei der BaFin einen Antrag auf Befreiung von geldwäscherechtlichen Pflichten für ein konkretes E-Geld-Produkt zu stellen. Die Bearbeitung dieser Anträge ist jedoch oftmals langwierig. Eine der häufigsten Ursachen für die lange Bearbeitungsdauer ist, dass viele Antragsteller ihrem Antrag nicht alle Informationen und Dokumente beifügen, die die BaFin für eine Einschätzung des Risikos benötigt. Die daraus resultierenden Rückfragen beim Antragsteller verzögern dann das Verfahren.

Anforderungen an einen Befreiungsantrag

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die BaFin am 16.Oktober 2013 ein neues Merkblatt zu § 25i KWG veröffentlicht. Es beschäftigt sich insbesondere mit den Anforderungen, die an Befreiungsanträge nach § 25i Absatz 5 KWG zu stellen sind. Das Merkblatt gibt auch Hinweise zur Antragsberechtigung: Inländische Kreditinstitute und E-Geld-Institute als E-Geld-Emittenten sind antragsberechtigt, ausländische Institute ohne eine inländische Niederlassung hingegen nicht, da sie nicht unter den Anwendungsbereich des deutschen Kreditwesengesetzes und des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Auch inländische E-Geld-Agenten sind gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG grundsätzlich berechtigt, einen Antrag nach § 25i Absatz 5 KWG zu stellen. Für sie ist es aber im Vergleich zum Herausgeber von E-Geld-Produkten in der Regel schwieriger, diejenigen Tatsachen hinreichend darzulegen, die begründen, warum von dem entsprechenden Produkt ein geringes Risiko ausgeht.

Das Merkblatt erläutert auch die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag nach § 25i Absatz 5 KWG. Der Antragsteller muss konkret die Pflichten benennen, von denen er befreit werden möchte. Desweiteren muss er sämtliche Produktmerkmale des E-Geld-Produkts abschließend benennen. Das Merkblatt führt hierzu eine Liste von Mindestangaben an, die Bestandteil des Antrags sein sollen. Hierzu gehören beispielsweise Angaben darüber, wie das E-Geld-Produkt grundsätzlich ausgestaltet ist, welche Vertriebswege existieren, wie es aufgeladen oder zurückgetauscht werden kann. Auch muss angegeben werden, wie es genutzt werden kann und welche Akzeptanzmöglichkeiten vorhanden sind.

Eigene Produktrisikoanalyse

Auch risikomindernde Gegenmaßnahmen, die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kompensieren sollen, sind ausführlich darzustellen, da sie häufig einen bedeutenden Einfluss auf die Einschätzung des Risikos haben. Auf Grundlage dieser individuellen Produktmerkmale muss der Antragsteller eine eigene Produktrisikoanalyse erstellen und diese Auswertung ebenfalls dem Antrag beifügen. Die vorgelegten Informationen sind, soweit möglich, mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Hierzu zählen insbesondere Musterverträge des Herausgebers mit den E-Geld-Inhabern, Händlern und sonstigen Akzeptanzstellen ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des E-Geld-Produkts und die verwendeten Formulare und Arbeitsanweisungen. Kann der Antragssteller belegen, dass von dem E-Geld-Produkt insgesamt ein geringes Risiko ausgeht, befreit die BaFin ihn von bestimmten Pflichten bei der Ausgabe des konkreten E-Geld-Produkts.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Jan Noll, Nadim Ayyad / BaFin

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