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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 16.01.2018 Warenderivate: Positionsreporting durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Die Vorgaben zum Reporting zu Positionen in Warenderivaten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln, ergeben sich aus Art. 58 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II). Für in Deutschland tätige Wertpapierdienstleistungsunternehmen entfalten diese Regelungen über die § 57 Abs. 4 ff. WpHG n. F. sowie über Art. 2 ff. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 Wirkung.

Welche Berichte sind von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstellen und gegenüber wem ist zu berichten?

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufstellung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten zu an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon und sowie den entsprechenden Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden – Positionshalter – zu übermitteln. Als Endkunde gilt dabei der erste nichtfinanzielle Kunde in der Meldekette. Folgen auf diesen noch weitere Personen, so kann es für den Endkunden vorteilhaft sein, auch deren Positionen offenzulegen, um nicht den Eindruck einer eigenen hohen Position zu erwecken.

Darüber hinaus ist auch ein Outsourcing der Meldung von OTC-Positionen an Dritte möglich.

Empfänger der, getrennt für jedes Warenderivat, zu erstellenden Berichte ist jeweils die Behörde, die in Bezug auf das konkrete Warenderivat als zuständige oder zentral zuständige Behörde fungiert und demnach auch das Positionslimit festlegt. Hierzu ist festzustellen, an welchem Handelsplatz das entsprechende Finanzprodukt mit der höchsten Liquidität gehandelt wird. Die Meldungen sind dann an die zuständige Behörde des Sitzlandes dieses Handelsplatzbetreibers zu übermitteln. § 57 Abs. 4 Satz 2 WpHG n. F. regelt abschließend an wen die täglichen Meldungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf ein konkretes Warenderivat zu übermitteln sind. Die beschriebenen Regelungen zur zuständigen oder zentral zuständigen Behörde können im Ergebnis dazu führen, dass sich Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Umständen an Behörden anderer Mitgliedstaaten wenden müssen. Die zu adressierende Behörde kann zudem je Warenderivat eine andere sein.

Das Berichtsformat für die täglichen Berichte der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Art. 58 Abs. 2 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit § 57 Abs. 4 ff. WpHG n. F. wird in Art. 2 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 genau spezifiziert.

Wer ist von den Berichtspflichten betroffen?

Die in § 57 Abs. 4 ff. WpHG n. F. dargestellten Berichtspflichten gegenüber der BaFin betreffen direkt zunächst nur in Deutschland tätige Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln.

Entsprechend den europäischen Regelungen in Art. 58 Abs. 2 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) haben andere Mitgliedstaaten analoge Regelungen zu schaffen, die eine mögliche Berichtspflicht von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierfirmen gegenüber der BaFin begründen, sofern diese Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivaten davon sowie wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte außerhalb eines Handelsplatzes handeln, für die die BaFin als zuständige oder zentral zuständige Behörde fungiert.

Damit jedoch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Berichtspflichten nachkommen können, verpflichtet § 57 Abs. 1 WpHG n. F. deren Kunden, einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gegenüber diesem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu melden. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen über sämtliche Informationen verfügen, die sie auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben an die zuständige Behörde, wie beispielsweise die BaFin, berichten müssen.

Wie sind die Berichte durch die Betreiber von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an die BaFin zu übermitteln?

Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 gibt bereits vor, dass die Berichte in einem einheitlichen XML-Format zu übermitteln sind. Die Vorlage hierzu kann unter folgendem Link abgerufen werden.

Für die laufende Übermittlung der Berichte müssen die in Deutschland ansässigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln, dem seitens der BaFin bereitgestellten Meldeprozess folgen. Dieser wird im Rahmen der Ausführungen zum Fachverfahren „Positionslimits für Warenderivate und Meldewesen“ näher beschrieben. An dieser Stelle ist zudem ein entsprechendes Infoblatt hinterlegt, welches unter anderem die technischen Anforderungen für die Übermittlung der erforderlichen Angaben darstellt.

Voraussetzung für die Teilnahme am entsprechenden Fachverfahren ist eine Registrierung für das MVP Portal (Melde- und Veröffentlichungsplattform) der BaFin.

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