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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 18.11.2022 | Thema OTC-Derivate Warenderivate: Durch die BaFin festgelegte Positionslimits

Durch die BaFin festgelegte Positionslimits

Festlegung von Positionslimits

Positionslimits werden durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates festgelegt, in dem der Handelsplatz, an dem das Warenderivat vornehmlich gehandelt wird, seinen Sitz hat. Gemäß den §§ 54 ff. WpHG ist die BaFin die für Deutschland zuständige Behörde.

Als Teil eines Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte (Capital Markets Recovery Package – CMRP) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union unter anderem eine Änderung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II beschlossen. Dabei wurde auch das Positionslimit-Regime angepasst. In Deutschland ist diese Richtlinie durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz umgesetzt worden.

Eine der Änderungen besteht darin, dass nun nach § 54 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Anwendung von Positionslimits auf Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und auf „kritische oder signifikante“ Warenderivate beschränkt ist, die ein Open Interest, also die Summe aller offenen Positionen in einem Kontrakt, von mindestens 300.000 handelbaren Einheiten beinhalten. Rohstoffzertifikate sind sogar generell von der Anwendung von Positionslimits ausgenommen.

ESMA-Stellungnahmen zu Positionslimits

Nach Art. 57 Abs. 5 MiFID II haben die national zuständigen Aufsichtsbehörden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über Positionslimits in Warenderivaten, die sie zu setzen beabsichtigen vor deren Erlass zu unterrichten. ESMA hat daraufhin binnen zweier Monate eine Stellungnahme gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde abzugeben, ob die Positionslimits im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen. Die nationale Aufsichtsbehörde kann daraufhin ihr Positionslimit entsprechend anpassen oder ein Positionslimit erlassen, das der Stellungnahme von ESMA zuwiderläuft, vorausgesetzt, die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Begründung.

In Kraft getretene Positionslimits

Die BaFin hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend aufgeführten Positionslimits per Allgemeinverfügung festgelegt. Das jeweilige Positionslimit gilt, soweit einschlägig, sowohl für den Future- als auch den Options-Kontrakt. Optionen werden dabei gemäß den Vorgaben der ESMA „Q&A on MiFID II and MiFIR commodity derivatives topics“ im Abschnitt „Positionslimits“ entsprechend ihrem Delta gewichtet.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs eines Positionslimits Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Sämtliche unten aufgeführten Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden oder deren höchstes Volumen an deutschen Handelsplätzen gehandelt wird, sieht die BaFin nach derzeitigem Kenntnisstand als illiquide an. Es gilt in derartigen Fällen immer das Positionslimit von 10.000 handelbaren Einheiten sowohl für den Spot Monat als auch für die anderen Monate.

Ein kritischer oder signifikanter Warenderivate-Kontrakt, dessen durchschnittliches Open Interest also mindestens 300.000 handelbaren Einheiten beinhaltet, existiert derzeit nicht an deutschen Handelsplätzen.

Warenderivat-
kontrakt
HandelsplatzVenue Product Code
Future / Option
Positionslimit für den Spot-MonatPositionslimit für andere Monate
European Butter FutureEuropean Energy Exchange AG (EEX)FABT10.000 handelbare Einheiten10.000 handelbare Einheiten
European Skimmed Milk Powder FutureEuropean Energy Exchange AG (EEX)FASM10.000 handelbare Einheiten10.000 handelbare Einheiten
European Whey Powder FutureEuropean Energy Exchange AG (EEX)FAWH10.000 handelbare Einheiten10.000 handelbare Einheiten
European Liquid Milk FutureEuropean Energy Exchange AG (EEX)FALM10.000 handelbare Einheiten10.000 handelbare Einheiten
European Processing Potato FutureEuropean Energy Exchange AG (EEX)FAPP10.000 handelbare Einheiten10.000 handelbare Einheiten

Die Liste ist nicht abschließend und wird um weitere, an deutschen Handelsplätzen gelistete Kontrakte erweitert sobald diese als liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder als kritische oder signifikante Warenderivate einzustufen sind und die Zuständigkeit der BaFin gegeben ist. Jedem Erlass eines Positionslimits geht eine Anhörung voraus, während derer Betroffene Stellungnahmen abgeben können.

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