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Erscheinung:15.05.2024 00:00 Uhr, Stand:geändert am 19.06.2024 | Thema MVP Portal Häufige Fragen der Zahlungsdienstleister und Antworten der BaFin zum Fachverfahren „Vergleichswebsite für Zahlungskonten“

Bitte beachten Sie, dass diese FAQ laufend ergänzt werden.

I. Allgemeine Hinweise

Die Meldung der Daten für die Vergleichswebsite erfolgt ausschließlich über das Hochladen einer XML-Datei, die Sie vorher erstellt haben. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.

Nach § 3 Vergleichswebsitemeldeverordnung hat die Erstmeldung im September 2024 zu erfolgen. Die Meldung kann manuell oder automatisiert über einen SOAP-Webservice erfolgen. Auch bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters ist eine fristgerechte Meldung sicherzustellen.

Die Entgeltinformationen nach dem Zahlungskontengesetz sind weiterhin auf der Internetseite des Zahlungsdienstleisters zu veröffentlichen.

II. Technische Fragen und Antworten zum Fachverfahren

1. Wird ein elektronisches Formular für die Meldung der Daten von der BaFin angeboten?

Ein elektronisches Formular wird nicht angeboten. Für die Einreichung der Meldung der Daten ist eine XML-Datei vom Zahlungsdienstleister zu erstellen. Es gibt keine weitere Möglichkeit die Meldung einzureichen. Die Einreichung einer XML-Datei erfolgt auch in anderen Fachverfahren, die Vorgehensweise (Erstellung der Meldungen) ist identisch.

2. Ist die maximale Größe der Meldedaten auf eine bestimmte Anzahl von Zeichen begrenzt?

Informationen zur Größe der Meldedaten und zu den Formaten lassen sich aus der XSD-Datei für dieses Fachverfahren entnehmen.
Die XSD-Datei und WSDL-Datei lassen sich über die Webservice-Schnittstelle des MVP-Portals herunterladen. Sie finden diese in der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

3. Die Links in der „Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format“ lassen sich nicht öffnen. Woran könnte dies liegen?

Der Zugriff auf die in der Dokumentation verlinkten Dateien erfolgt über den spezialisierten Port 444. Dieser ist kein Standard-Port und möglicherweise nicht in allen Unternehmen ohne Weiteres erreichbar.

Bitte beachten Sie daher, dass auf Ihrer Seite der Zugang ins Internet auch für Port 444 freigeschaltet ist. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.
Erläuterungen hierzu finden Sie in der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

4. Wo kann ich die XSD-Datei und WSDL-Datei runterladen?

Die XSD-Datei und WSDL-Datei lassen sich über die Webservice-Schnittstelle des MVP-Portals herunterladen.

Die XSD-Datei können Sie über folgende URL aufrufen:
https://portal.mvp.bafin.de:444/services/sp/t_zvglweb.xsd4.xsd
Die WSDL-Datei können Sie über folgende URL aufrufen:
https://portal.mvp.bafin.de:444/services/sp/t_zvglweb?wsdl

Bitte beachten Sie, dass auf Ihrer Seite der Zugang ins Internet auch für Port 444 freigeschaltet ist. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.
Bei der XSD-Datei handelt es sich nicht um eine Musterdatei, sondern um die Schemadatei gegen die die von Ihnen erstellte XML-Datei validiert werden kann.

Bitte beachten Sie den Abschnitt „Informationsblätter und Handbücher“. Dort finden Sie die Dokumentationen und Anleitungen zum Download, insbesondere eine
Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

5. Wann wird das produktive Verfahren freigeschaltet?

Das produktive Verfahren wird ab dem 2. September 2024 freigeschaltet.

6. Wie viele Meldungen sind abzugeben, wenn ein Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auftritt?

Jeder Zahlungsdienstleister gibt eine XML-Meldung ab, unabhängig davon, ob er im Geschäftsverkehr unter mehreren Bezeichnungen auftritt.

In dieser XML-Meldung sind für jedes Konto alle geforderten Angaben aufzunehmen. Damit ist für jedes Konto der Name des Zahlungsdienstleisters, ggf. eine weitere Bezeichnung unter der dieser im Geschäftsverkehr auftritt und die jeweilige Kontobezeichnung anzugeben. Dies bietet Differenzierungsmöglichkeiten für Zahlungsdienstleister, die im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auftreten.

Auf der Vergleichswebsite wird so eine Darstellung und Zuordnung des Kontos unter der jeweiligen Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters ermöglicht.

7. Wie ist vorzugehen, wenn ein Zahlungsdienstleister ein Kontomodell nicht mehr anbietet?

Wenn ein Zahlungsdienstleister ein Kontomodell nicht mehr anbietet, ist eine Änderungsmeldung abzugeben (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Zahlungskontengesetz), die alle aktuell angebotenen Konten und deren Konditionen beinhaltet. Das weggefallene Produkt ist in die Änderungsmeldung nicht mehr aufzunehmen. Eine „Löschungsmeldung“ ist nicht vorgesehen.

III. Inhaltliche Fragen und Antworten zum Fachverfahren

1. Teilweise fällt zuzüglich zum Entgelt ein Porto an. Muss das Entgelt dann inklusive Porto angegeben werden?

Das Entgelt ist ohne das Porto einzumelden.

2. Wie können für einen Zahlungsdienst differenzierte Entgelte eingemeldet werden?

Der Zahlungsdienstleister hat für jeden Zahlungsdienst das Entgelt einzumelden, das in der Praxis am relevantesten und damit am repräsentativsten ist. Weitere Differenzierungen sind zusätzlich durch die Angabe, dass sich das Entgelt unter weiteren Voraussetzungen ändert, für die Vergleichswebsite deutlich zu machen.

Da die Konditionen der einzelnen Zahlungskonten sehr vielfältig ausgestaltet sind, kann die Vergleichswebsite keine vollständige Übersicht zu allen Details bieten. Auf der Vergleichswebsite werden die Verbraucherinnen und Verbraucher allgemein darauf hingewiesen, dass sie sich zu den Einzelheiten der Entgeltstruktur beim jeweiligen Zahlungsdienstleister informieren müssen.

3. Wie ist die Frage zu beantworten, ob ein Habenzins gewährt wird, wenn der Habenzinssatz 0,00 % beträgt?

Wird für das Guthaben auf dem Zahlungskonto grundsätzlich ein Habenzins gewährt, ist zutreffend – „ja“ anzugeben. Beträgt der Zinssatz 0,00 %, ist dieser Wert anzugeben.

Nicht zutreffend – „nein“ ist anzugeben, wenn die vertraglichen Regelungen die Gewährung eines Habenzinses nicht vorsehen.

4. Wie sollen Daten gerundet werden, wenn diese mit zwei Nachkommastellen anzugeben sind?

Wenn zwei Nachkommastellen anzugeben sind, sind etwaige weitere Nachkommastellen kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.

5. Ist es erforderlich, die Bezeichnung „Debitkarte“ oder „Kreditkarte“ zusätzlich zum Markennamen oder zur Produktbezeichnung der jeweiligen Karte anzugeben?

Die Art der Zahlungskarte (Debit-/Kreditkarte) muss nicht zusätzlich zum Markennamen oder zur Produktbezeichnung angegeben werden, da eine Zuordnung über die Darstellung auf der Website erfolgt.

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