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Erscheinung:15.05.2024 00:00 Uhr, Stand:geändert am 07.04.2025 | Thema MVP-Portal Häufige Fragen der Zahlungsdienstleister und Antworten der BaFin zum Fachverfahren „Vergleichswebsite für Zahlungskonten“

Inhalt

Bitte beachten Sie, dass diese FAQ laufend ergänzt werden.

I. Allgemeine Hinweise

Die Meldung der Daten für die Vergleichswebsite erfolgt ausschließlich über das Hochladen einer XML-Datei, die Sie vorher erstellt haben. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.

Nach § 3 Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) hat die Erstmeldung im September 2024 zu erfolgen. Die Meldung kann manuell oder automatisiert über einen SOAP-Webservice erfolgen. Auch bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters ist eine fristgerechte Meldung sicherzustellen.

Die Entgeltinformationen nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind weiterhin auf der Internetseite des Zahlungsdienstleisters zu veröffentlichen.

II. Technische Fragen und Antworten zum Fachverfahren

1. Wird ein elektronisches Formular für die Meldung der Daten von der BaFin angeboten?

Ein elektronisches Formular wird nicht angeboten. Für die Einreichung der Meldung der Daten ist eine XML-Datei vom Zahlungsdienstleister zu erstellen. Es gibt keine weitere Möglichkeit die Meldung einzureichen. Die Einreichung einer XML-Datei erfolgt auch in anderen Fachverfahren, die Vorgehensweise (Erstellung der Meldungen) ist identisch.

2. Ist die maximale Größe der Meldedaten auf eine bestimmte Anzahl von Zeichen begrenzt?

Informationen zur Größe der Meldedaten und zu den Formaten lassen sich aus der XSD-Datei für dieses Fachverfahren entnehmen.
Die XSD-Datei und WSDL-Datei lassen sich über die Webservice-Schnittstelle des MVP-Portals herunterladen. Sie finden diese in der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

3. Die Links in der „Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format“ lassen sich nicht öffnen. Woran könnte dies liegen?

Der Zugriff auf die in der Dokumentation verlinkten Dateien erfolgt über den spezialisierten Port 444. Dieser ist kein Standard-Port und möglicherweise nicht in allen Unternehmen ohne Weiteres erreichbar.

Bitte beachten Sie daher, dass auf Ihrer Seite der Zugang ins Internet auch für Port 444 freigeschaltet ist. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.
Erläuterungen hierzu finden Sie in der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

4. Wo kann ich die XSD-Datei und WSDL-Datei runterladen?

Die XSD-Datei und WSDL-Datei lassen sich über die Webservice-Schnittstelle des MVP-Portals herunterladen.

Die XSD-Datei können Sie über folgende URL aufrufen:
https://portal.mvp.bafin.de:444/services/sp/t_zvglweb.xsd4.xsd
Die WSDL-Datei können Sie über folgende URL aufrufen:
https://portal.mvp.bafin.de:444/services/sp/t_zvglweb?wsdl

Bitte beachten Sie, dass auf Ihrer Seite der Zugang ins Internet auch für Port 444 freigeschaltet ist. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer IT-Abteilung in Verbindung.
Bei der XSD-Datei handelt es sich nicht um eine Musterdatei, sondern um die Schemadatei gegen die die von Ihnen erstellte XML-Datei validiert werden kann.

Bitte beachten Sie den Abschnitt „Informationsblätter und Handbücher“. Dort finden Sie die Dokumentationen und Anleitungen zum Download, insbesondere eine
Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

5. Wann wird das produktive Verfahren freigeschaltet?

Das produktive Verfahren wird ab dem 2. September 2024 freigeschaltet.

6. Wie viele Meldungen sind abzugeben, wenn ein Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auftritt?

Tritt der Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr unter mehreren Bezeichnungen auf, gibt dieser für jede Bezeichnung unter der er im Geschäftsverkehr auftritt eine weitere XML-Meldung ab. Im manuellen Upload können diese nacheinander hochgeladen oder automatisiert über einen SOAP-Webservice übermittelt werden. Die zweite XML-Meldung überschreibt nicht die erste XML-Meldung, da die „weitere Bezeichnung“ in beiden Meldungen unterschiedlich ist.

Für eine Kombination aus „Name des Zahlungsdienstleisters“ und „weitere Bezeichnung“ unter der dieser im Geschäftsverkehr auftritt können bis zu 100 Konten unter ihrer jeweiligen Kontobezeichnung angegeben werden. Für jedes Konto sind alle geforderten Angaben aufzunehmen. Dies bietet Differenzierungsmöglichkeiten für Zahlungsdienstleister, die im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auftreten. Bitte achten Sie für die Zuordnung auf eine einheitliche Schreibweise von „Name des Zahlungsdienstleisters“ und „weitere Bezeichnung“.

In einer Änderungsmeldung für eine Kombination aus „Name des Zahlungsdienstleisters“ und „weitere Bezeichnung“ unter der dieser im Geschäftsverkehr auftritt, ist nur die XML-Meldung für diese konkrete Kombination in einem einheitlichen Datensatz abzugeben.

Durch dieses Vorgehen wird auf der Vergleichswebsite eine Darstellung und Zuordnung des Kontos unter der jeweiligen Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters ermöglicht.

Allgemeine Informationen zum Ausfüllen des Felds „weitere Bezeichnung“ finden sich unter dem Punkt „Inhaltliche Fragen und Antworten zum Fachverfahren“.

7. Wie ist vorzugehen, wenn ein Zahlungsdienstleister ein Kontomodell nicht mehr anbietet?

Wenn ein Zahlungsdienstleister ein Kontomodell nicht mehr anbietet, ist eine Änderungsmeldung abzugeben
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZKG), die alle aktuell angebotenen Konten und deren Konditionen beinhaltet. Das weggefallene Produkt ist in die Änderungsmeldung nicht mehr aufzunehmen. Eine „Löschungsmeldung“ ist nicht vorgesehen.

8. Was ist technisch bei einer Änderungsmeldung zu beachten?

Mit einer Änderungsmeldung wird eine vorherige Meldung vollständig ersetzt. Zum Beispiel, wenn sich Konditionen zu einem Zahlungskonto ändern.

Technisch ist für eine Änderungsmeldung Folgendes zu berücksichtigen:

  • Es ist jeweils der vollständige Datensatz für alle von einem Zahlungsdienstleister unter einer gemeldeten weiteren Bezeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher angebotenen Zahlungskonten an die BaFin zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die weitere Meldung aufgrund der Änderung nur einer einzelnen Angabe (z. B. Anpassung des Entgelts für die Kontoführung, Änderung des Habenzinssatzes) oder zur Berichtigung einer unrichtig gemeldeten Information abgegeben wird. Dies gilt nicht für eine Korrektur des „Namens des Zahlungsdienstleisters“ oder der „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“; hierzu siehe Ziffer II. 9.
  • Bitte achten Sie auf die identische Schreibweise des „Namen des Zahlungsdienstleisters“ und der ggf. bisher eingemeldeten „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“ wie in der zu ändernden Meldung, da ansonsten die neue Meldung neben die vorangegangene erste Meldung tritt. Hierbei sind jedes Zeichen bzw. Leerzeichen, jeder Punkt und jedes Komma sowie Groß- und Kleinschreibung entscheidend. Gibt es hier Abweichungen, wird die neue Meldung zusätzlich zur vorherigen Meldung angezeigt.

Bei Änderungen oder Wegfall einzelner Zahlungskonten, ist eine reguläre Meldung des Zahlungsdienstleisters mit den restlichen Konten durchzuführen.

Technische Hinweise zur Meldung finden Sie insbesondere unter den Ziffern 3.2 und 4. der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

9. Wann muss eine Null-Meldung erfolgen und was ist technisch zu beachten?

Mit einer Null-Meldung werden alle in der zu löschenden Meldung enthaltenen Angaben zu einem Zahlungsdienstleister von der Vergleichswebsite entfernt.

Eine Null-Meldung muss erfolgen, wenn ein Zahlungsdienstleister keine Zahlungskonten mehr auf dem Markt anbietet. Sie muss auch erfolgen, wenn ein Zahlungsdienstleister einen „Namen des Zahlungsdienstleisters“ oder eine „weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“ korrigieren will.

Diese Null-Meldung ist zwingend erforderlich, da ansonsten die neue Meldung zusätzlich zu der vorherigen Meldung auf der Vergleichswebsite angezeigt wird.

Hierbei ist technisch Folgendes zu beachten:

Im ersten Schritt ist die bisherige Meldung zu löschen:

Die Löschung erfolgt durch eine Null-Meldung mit genau der identischen Schreibweise des „Namen des Zahlungsdienstleisters“ und gegebenenfalls der bisher eingemeldeten „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“. Sollten Sie keine „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“ eingemeldet haben, muss dieses Feld bei der Null-Meldung in der XML-Datei ebenfalls weggelassen werden. Diese Null-Meldung ist beschrieben in der XSD und der Dokumentation dazu, vgl. Ziffer 3.3 der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

Bitte achten Sie auf die identische Schreibweise des „Namen des Zahlungsdienstleisters“ und der ggf. bisher eingemeldeten „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“ wie in der zu löschenden Meldung. Hierbei sind jedes Zeichen bzw. Leerzeichen und jeder Punkt und jedes Komma sowie Groß- und Kleinschreibung entscheidend. Gibt es hier Abweichungen, wird die neue Meldung zusätzlich zur vorherigen Meldung angezeigt.

Bei einer Korrektur erfolgt im zweiten Schritt die neue Meldung/Änderungsmeldung mit dem korrigierten „Namen des Zahlungsdienstleisters“ bzw. der korrigierten „weiteren Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters“ und den angebotenen Konten.

III. Inhaltliche Fragen und Antworten zum Fachverfahren

1. Teilweise fällt zuzüglich zum Entgelt ein Porto an. Muss das Entgelt dann inklusive Porto angegeben werden?

Das Entgelt ist ohne das Porto einzumelden.

2. Wie können für einen Zahlungsdienst differenzierte Entgelte eingemeldet werden?

Der Zahlungsdienstleister hat für jeden Zahlungsdienst das Entgelt einzumelden, das in der Praxis am relevantesten und damit am repräsentativsten ist. Weitere Differenzierungen sind zusätzlich durch die Angabe, dass sich das Entgelt unter weiteren Voraussetzungen ändert, für die Vergleichswebsite deutlich zu machen.

Da die Konditionen der einzelnen Zahlungskonten sehr vielfältig ausgestaltet sind, kann die Vergleichswebsite keine vollständige Übersicht zu allen Details bieten. Auf der Vergleichswebsite werden die Verbraucherinnen und Verbraucher allgemein darauf hingewiesen, dass sie sich zu den Einzelheiten der Entgeltstruktur beim jeweiligen Zahlungsdienstleister informieren müssen.

Zur Behandlung von Kontoführungsentgelten, deren Höhe von einem regelmäßigen Mindestgeldeingang oder dem Alter des Kunden abhängt, vgl. Ziffer III. 15.

3. Wie ist die Frage zu beantworten, ob ein Habenzins gewährt wird, wenn der Habenzinssatz 0,00 % beträgt?

Wird für das Guthaben auf dem Zahlungskonto grundsätzlich ein Habenzins gewährt, ist zutreffend – „ja“ anzugeben. Beträgt der Zinssatz 0,00 %, ist dieser Wert anzugeben.

Nicht zutreffend – „nein“ ist anzugeben, wenn die vertraglichen Regelungen die Gewährung eines Habenzinses nicht vorsehen.

4. Wie sollen Daten gerundet werden, wenn diese mit zwei Nachkommastellen anzugeben sind?

Wenn zwei Nachkommastellen anzugeben sind, sind etwaige weitere Nachkommastellen kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.

5. Ist es erforderlich, die Bezeichnung „Debitkarte“ oder „Kreditkarte“ zusätzlich zum Markennamen oder zur Produktbezeichnung der jeweiligen Karte anzugeben?

Die Art der Zahlungskarte (Debit-/Kreditkarte) muss nicht zusätzlich zum Markennamen oder zur Produktbezeichnung angegeben werden, da eine Zuordnung über die Darstellung auf der Website erfolgt.

6. Welche Zahlungsdienstleister fallen unter die Meldepflicht des § 17 Abs. 2 ZKG?

Die Meldepflicht gilt für alle Zahlungsdienstleister, die in den Anwendungsbereich des ZKG fallen. Vom Anwendungsbereich des ZKG ist erfasst, wer auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet (§ 1 ZKG).

7. Welche Angaben sind als „Name des Zahlungsdienstleisters“ zu melden?

Der Name des Zahlungsdienstleisters meint die Firma des Zahlungsdienstleisters, unter der dieser im Handelsregister eingetragen ist, vgl. Teil A Nr. 1 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

8. Welche Angaben sind als „weitere Bezeichnung“ zu melden?

Neben der verbindlichen Angabe des „Namen des Zahlungsdienstleisters“ (vgl. Ziffer III. 7) besteht die Möglichkeit der Einmeldung einer weiteren Bezeichnung. Die Angabe der „weiteren Bezeichnung“ ermöglicht die Zuordnung der angebotenen Kontomodelle zu dem im Geschäftsverkehr gebräuchlichen Namen des Zahlungsdienstleisters.

Wichtig: Technisch ist die Angabe der weiteren Bezeichnung kein Pflichtfeld. Tritt der Zahlungsdienstleister nicht unter einer weiteren Bezeichnung im Geschäftsverkehr auf, so wird das in der XML-Datei vorgesehene Feld für die Angabe der „weiteren Bezeichnung“ weggelassen. Daten wie „nicht bekannt“, „unbekannt“, „n. a., „Text“, „0“ etc. oder etwa die BaFin-ID sind bei der Meldung dort nicht anzugeben, denn sie würden genau so auf der Vergleichswebsite als weitere Bezeichnung dargestellt.

Tritt der Zahlungsdienstleister unter einer weiteren Bezeichnung im Geschäftsverkehr auf (zum Beispiel für eine Niederlassung oder nach einer Fusion), die von dem im Handelsregister eingetragenen „Namen des Zahlungsdienstleisters“ abweicht, muss diese weitere Bezeichnung in dem Feld „weitere Bezeichnung“ angegeben werden, vgl. Teil A Nr. 2 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

Ein Zahlungsdienstleister tritt auch dann im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auf, wenn im Geschäftsverkehr gegenüber Kundinnen und Kunden eine Kurzform eines langen Namens des Zahlungsdienstleisters verwendet wird. Als „weitere Bezeichnung“ ist dann diese Kurzform einzumelden.

Ergänzt der Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr den im Handelsregister eingetragenen Namen, z. B. um eine Ortsangabe, um eine Unterscheidung von anderen Zahlungsdienstleistern mit dem gleichen Namen zu ermöglichen, ist als „weitere Bezeichnung“ der im Geschäftsverkehr verwendete Name mit der Ergänzung anzugeben.

Ergänzt der Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr den im Handelsregister eingetragenen Namen, z. B. um eine Zweigniederlassung, ist als „weitere Bezeichnung“ der im Geschäftsverkehr verwendete Name mit der Ergänzung der Zweigniederlassung anzugeben.

Hinweis: Ist das Eingabefeld „weitere Bezeichnung“ befüllt, wird der Text der Einmeldung genau so separat auf der Vergleichswebsite dargestellt. Beispiel: Ein Einmeldetext „Zweigniederlassung Ortsangabe“ oder nur die „Ortsangabe“ wäre für sich nicht aussagekräftig. Tritt das Institut unter „XY-Institut Zweigniederlassung Ortsangabe“ oder „XY-Institut Ortsangabe“ im Geschäftsverkehr auf, so ist diese gesamte „weitere Bezeichnung“ einzumelden. Ein Indiz für den Einmeldetext der „weiteren Bezeichnung“ könnte die Angabe links oben auf der Website des Zahlungsdienstleisters sein.

9. Welche Konditionen sind im September 2024 zu melden, wenn absehbar ist, dass die Konditionen sich vor dem Launch der Vergleichswebsite ändern?

Die einzureichenden Daten müssen grundsätzlich zum Meldestichtag 30. September 2024 aktuell sein. Alle weiteren Aktualisierungen bestimmen sich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZKG und sind grundsätzlich innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Dies betrifft auch Angaben, die sich nach erfolgter Erstmeldung ändern. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.

Wenn im konkreten Fall bereits im Erstmeldezeitraum im September 2024 feststeht, dass die zu meldenden Daten im Zeitraum September 2024 bis zum Launch der Vergleichswebsite aktualisiert werden müssten, können in der Erstmeldung nach § 3 VglWebMV bereits die aktualisierten Daten gemeldet werden, sodass dann auch eine Aktualisierungsmeldung nicht mehr erfolgen muss.

Der jeweilige Zahlungsdienstleister hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Vergleichswebsite die dann gültigen Konditionen der angebotenen Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach § 17 Abs. 2 ZKG i. V. m. der VglWebMV gemeldet sind und zur Verfügung stehen. Ein konkretes Datum für die Veröffentlichung der Daten auf der Vergleichswebsite steht noch nicht fest. Der Launch der Vergleichswebsite ist für Anfang 2025 geplant.

Bei Sachlagen, wie zum Beispiel einer Fusion, gilt Entsprechendes.

10. Wie sind Konstellationen einzumelden, in denen für einen Dienst erst ab einer bestimmten Menge ein zusätzliches Entgelt anfällt?

Sofern ein zusätzliches Entgelt erhoben wird, ist dies anzugeben. Das gilt auch, wenn es zum Beispiel erst ab dem fünften Posten erhoben wird. Ergänzend ist in einem solchen oder vergleichbaren Fällen „Änderung des Entgelts unter weiteren Voraussetzungen“ auszuwählen. Damit ist anzugeben:

  • Dienst verfügbar „zutreffend - ja"
  • Dienst im Paket enthalten „nicht zutreffend – nein“
  • Angabe des Entgelts in Euro und Cent
  • Änderung des Entgelts unter weiteren Voraussetzungen

11. Wie sind Konstellationen einzumelden, in denen ein Währungsumrechnungsentgelt als weiteres Entgelt erhoben wird?

Ein zusätzliches Währungsumrechnungsentgelt ist durch die Auswahl „Änderung des Entgelts unter weiteren Voraussetzungen“ kenntlich zu machen. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen das Währungsumrechnungsentgelt als weiteres Entgelt zum „zusätzlichen Entgelt“ erhoben wird, als auch in den Fällen, in denen nur das Währungsumrechnungsentgelt neben dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung anfällt.

12. Sind spezielle Zahlungskonten, wie Konten für Vereine, Klassen/Schule, Wohnungseigentümergemeinschaften für die Vergleichswebsite einzumelden?

Es sind nur Zahlungskonten einzumelden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern als natürlichen Personen angeboten werden. Wird das Zahlungskonto diesen nicht in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen angeboten, sondern in einer speziellen Funktion, wie z. B. als Vorstand eines Vereins (Vereinskonto), Klassenleitung, oder-vertretung (Klassen-/Schulkonto), oder Eigentümer (WEG-Konten), so sind diese Konten nicht einzumelden.

Hinweis: Bei Änderungen oder Wegfall einzelner Zahlungskonten, ist eine reguläre Meldung des Zahlungsdienstleisters mit den restlichen Konten durchzuführen, vgl. Ziffer 3.3 der „Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format“.

13. Sind andere Kontenmodelle als Zahlungskonten für Verbraucher einzumelden?

Es sind nur Zahlungskonten einzumelden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern als natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen angeboten werden.

Andere Konten, wie zum Beispiel Geschäfts-/Business-, Wertpapierverrechnungs- Treuhandkonten sind nicht einzumelden, siehe auch Ziffer III. 12.

Hinweis: Bei Änderungen oder Wegfall einzelner Zahlungskonten, ist eine reguläre Meldung des Zahlungsdienstleisters mit den restlichen Konten durchzuführen, vgl. Ziffer 3.3 der „Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format“.

14. Wie sind Zahlungskarten einzumelden und zu bezeichnen?

Debit- und Kreditkarten sind getrennt einzumelden. Bei der Bezeichnung der Zahlungskarte ist darauf zu achten, dass diese mit der rechtlichen Einordnung als Debit- oder Kreditkarte im Einklang steht und dieser nicht widerspricht. Guthabenkarten/Geldkarten sind nicht einzumelden.

Es können bis zu fünf Debit- und fünf Kreditkarten pro Kontenmodell eingemeldet werden.

15. Wie ist das Entgelt für die Kontoführung im Monat einzumelden, dessen Höhe von einem regelmäßigen Mindestgeldeingang oder dem Alter des Kunden abhängt?

Wird ein Kontomodell für Kunden einer bestimmten Altersspanne oder ab einem regelmäßigen Mindestgeldeingang zu einem vergünstigten monatlichen Entgelt für die Kontoführung angeboten, so ist dieses reduzierte Entgelt anzugeben.

Dabei ist durch die zusätzliche Angabe „Änderung des Entgelts unter weiteren Voraussetzungen“ deutlich zu machen (vgl. Teil B Nr. 10 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format), dass bei Nichterfüllung der jeweiligen Bedingungen ein höheres Entgelt für die Kontoführung im Monat erhoben werden kann.

Sofern die Entgelthöhe von einem regelmäßigen Mindestgeldeingang abhängig ist, ist auch dessen Höhe in Euro und Cent anzugeben (Teil B Nr. 9.2 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format). Ein bestimmtes Alter des Kunden als Bedingung für die Entgelthöhe ist als „Sonstige Bedingung“ (Teil B Nr. 9.7 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format) einzumelden. Die genannten Kriterien sind keine einmaligen oder vorübergehenden Rabatte/Sonderkonditionen im Sinne von Teil B Nr. 10 der Anlage der Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format.

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