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Erscheinung:30.03.2022, Stand:geändert am 09.08.2022 | Thema Makroaufsicht, Eigenmittel FAQ der BaFin zum Kapitalpuffer für systemische Risiken

Fragen von Instituten und Verbänden zur Festlegung und Anwendung des Kapitalpuffers für systemische Risiken aus Wohnimmobilienfinanzierungen

1. Wie ist der Anwendungsbereich des sektoralen Systemrisikopuffers grundsätzlich zu verstehen?

Zielsetzung der Aktivierung des sektoralen Systemrisikopuffers ist es, alle Risikopositionen zu adressieren, die mit im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind und bei denen diese Immobiliensicherheiten für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

Die Allgemeinverfügung formuliert dies wie folgt: "Gemäß § 10e Absatz 1 Satz 2 KWG wird dieser Kapitalpuffer angeordnet für alle Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen gegenüber natürlichen und juristischen Personen, bei denen Grundpfandrechte an im Inland belegenen Wohnimmobilien anrechnungsmindernd bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt werden."

Sind Risikopositionen nicht mit Grundpfandrechten auf Wohnimmobilien besichert bzw. wird die Besicherung nicht als risikoreduzierend für die Eigenmittelunterlegung berücksichtigt, so findet der sektorale Systemrisikopuffer keine Anwendung. Anteile an Immobilienfonds fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des sektoralen Systemrisikopuffers.

Die erhöhte Pufferanforderung ist unmittelbar von im Inland ansässigen Kreditinstituten einzuhalten. Die BaFin hat zudem die reziproke Anwendung der Regelung durch den ESRB ersucht, damit diese auch auf ausländische Institute Anwendung finden, die als EU-Zweigniederlassung bzw. im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland in diesem Geschäftsfeld tätig sind.

2. Wie ist der Anwendungsbereich des sektoralen Systemrisikopuffers konkret im Kreditrisikostandardansatz (KSA) und im IRB-Ansatz (IRBA) zu verstehen?

Im KSA bezieht sich der sektorale Systemrisikopuffer ausschließlich auf den aufsichtlich privilegierten Teil der Wohnimmobilienfinanzierung, d.h. auf die risikogewichteten Aktiva für vollständig durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Art. 125 CRR.

Im IRBA stellt der sektorale Systemrisikopuffer auf die gesamte Wohnimmobilienfinanzierung ab, d.h. auf die risikogewichteten Aktiva für alle durch Wohnimmobilien besicherte Positionen..

3. Warum wird hinsichtlich des Anwendungsbereichs des sektoralen Systemrisikopuffers zwischen dem KSA und dem IRBA differenziert?

Der sektorale Systemrisikopuffer wird grundsätzlich auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen angewandt, bei denen eine in Deutschland belegene Wohnimmobiliensicherheit aufsichtlich risikomindernd anerkannt wird.

In welchem Umfang Sicherheiten risikomindernd angerechnet werden können, ist jedoch je nach Ansatz unterschiedlich:

Im KSA ist das sog. unechte Realkreditsplitting vorgesehen. Eine risikomindernde Anrechnung der Immobiliensicherheit erfolgt nur für vollständig besicherte Positionen nach Art. 125 CRR (KSA-Forderungsklasse „durch Immobilien besicherte Positionen“). Teile der Risikoposition, die den nach Art. 125 CRR anrechenbaren Objektwert übersteigen, erhalten hingegen das Risikogewicht des eigentlichen Kreditnehmers, sie werden aufsichtlich als unbesichert angesehen.

Für IRBA-Positionen ist ein solches unechtes Realkreditsplitting hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Wohnimmobiliensicherheit wird somit für den gesamten Forderungsbetrag risikomindernd berücksichtigt.

4. Umfasst der Anwendungsbereich des sektoralen Systemrisikopuffers nur das Neugeschäft oder das gesamte Bestandsgeschäft?

Der sektorale Systemrisikopuffer erhöht die Pufferanforderungen für den Gesamtbestand und stärkt somit umfassend die Resilienz der Banken gegenüber Finanzstabilitätsrisiken, die aus dem Wohnimmobilienmarkt erwachsen.

5. Wird der sektorale Systemrisikopuffer nur auf Wohnimmobilienfinanzierungen angewendet?

Der sektorale Systemrisikopuffer adressiert alle Finanzierungen, die Risiken ausgesetzt sind, die aus dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Insoweit umfasst der Anwendungsbereich auch Finanzierungen, die nicht dem Erwerb von Wohneigentum dienen, wenn diese Risikopositionen mit Grundpfandrechten auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind und soweit die Immobiliensicherheiten risikomindernd bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt werden.

6. Sieht der Anwendungsbereich des sektoralen Systemrisikopuffers spezifische Ausnahmetatbestände vor?

Die Festsetzung des sektoralen Systemrisikopuffers dient zuvorderst dazu, Banken widerstandsfähiger gegenüber negativen Entwicklungen am deutschen Wohnimmobilienmarkt zu machen. Daneben soll die geschaffene Regelung möglichst einfach und konsistent sein, um die Umsetzung in den Instituten und das Monitoring durch die Aufsicht zu erleichtern. Ausnahmetatbestände hat die BaFin im Entscheidungsprozess zwar erwogen, aufgrund der dargestellten primären Ziele jedoch letztlich nicht geschaffen.

7. Ab welchem Zeitpunkt müssen die Banken die erhöhte Pufferanforderung einhalten?

Die BaFin hat den sektoralen Systemrisikopuffer am 1. April 2022 erlassen. Um den Banken genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen aufsichtlichen Vorgaben einzustellen, ist die erhöhte Pufferanforderung erst ab dem 1. Februar 2023 einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Institute die Pufferanforderung dann jedoch vollständig einhalten; ein schrittweiser Aufbau nach diesem Datum ist nicht möglich.

8. Wie ist bei Anwendung des KSA damit umzugehen, dass die datentechnisch relevante Meldeposition CRSA, Zeile 40, Spalte 220 auch Risikopositionen enthalten kann, die durch im Ausland belegene Wohnimmobilien besichert sind?

Nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 30. März 2022 bezieht sich der angeordnete Kapitalpuffer für systemische Risiken auf Risikopositionen, bei denen Grundpfandrechte an im Inland belegenen Wohnimmobilien anrechnungsmindernd bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt werden. Stellt ein Institut aus Gründen der operativen Erleichterung bei der Ermittlung des Kapitalpuffers/der Quote nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung nicht auf einzelne Risikopositionen, sondern auf aggregierte Meldepositionen ab, die darüber hinaus auch Risikopositionen enthalten, die durch Grundpfandrechte an im Ausland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, so wird dies als aus aufsichtlicher Sicht im Vergleich zur Allgemeinverfügung konservative Ermittlung bis auf weiteres grundsätzlich nicht beanstandet. Bei Nichteinhaltung des Kapitalpuffers/der Quote nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung auf Basis aggregierter Meldepositionen kann das Institut mit dem Einwand, bei Ermittlung auf Einzelpositionsebene werde dieser nicht unterschritten, nur gehört werden, wenn es der Aufsicht gegenüber den entsprechenden Nachweis auf Einzelpositionsebene erbringt.

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