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Erscheinung:15.10.2019 | Thema Investmentfonds Häufige Fragen zur Bestellung externer Bewerter nach dem KAGB

In diesem Schreiben werden häufig gestellte Fragen zur Bestellung externer Bewerter nach den Vorschriften des KAGB beantwortet (FAQ). Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt werden.

1. Wo kann ich mich über den Bestellungsprozess von externen Bewertern informieren?

Das Rundschreiben 07/2015 (WA) - Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften, Stand 01.07.2019, finden Sie hier und enthält die Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 KAGB. Als Anlage zum Rundschreiben wird das Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters zur Verfügung gestellt. Seit dem 15.07.2019 ist zwingend das Anzeigeschreiben von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bestellung externer Bewerter gemäß § 216 Abs. 5 KAGB zu verwenden.

2. Besitze ich bereits eine Bewerter-ID? Wie erfahre ich meine Bewerter-ID?

Eine BaFin-ID für einen Bewerter wird erstmalig seit dem 15.07.2019 nach Bearbeitung der ersten Anzeige nach neuem Verfahren mit Anzeigeformular vergeben. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft leitet Ihnen die Bewerter-ID nach Mitteilung durch die BaFin weiter. Soweit Sie noch kein Anzeigeformular ausgefüllt haben, bzw. die Kapitalverwaltungsgesellschaft Ihnen keine BaFin-ID mitgeteilt hat, besitzen Sie im Zweifel noch keine Bewerter-ID.

3. Wie fülle ich das Feld Bewerter-ID im Anzeigeschreiben aus, wenn ich noch keine Bewerter-ID besitze?

Bei erstmaliger Verwendung des Anzeigeschreibens lassen Sie das Feld Bewerter-ID leer. Da es sich um eine Erstbestellung handelt, sind alle aufgelisteten Unterlagen einzureichen. Die in Abschnitt IV. des Rundschreibens geschilderten Erleichterungen gelten nur für Folgebestellungen.

4. Was muss ich bei Folgebestellungen beachten?

Soweit Ihnen bereits eine BaFin-ID für Bewerter bei Erstbestellung mitgeteilt wurde, ist diese bei Folgebestellungen im Anzeigeformular anzugeben. Abschnitt IV. des Rundschreibens enthält Informationen zum Umfang der einzureichenden Unterlagen bei Folgebestellungen.

5. Muss ich für jeden Mitarbeiter eines Unternehmens und das Unternehmen selbst ein Formular ausfüllen?

Für jede natürliche Person ist ein getrenntes Anzeigeformular erforderlich, in dem auch die unternehmensbezogenen Daten enthalten sein müssen. Für das Unternehmen selbst ist kein Formular einzureichen.

Im Rundschreiben unter III. Besonderheiten bei Unternehmen wird ausgeführt, dass für jeden Mitarbeiter eines Unternehmens, der für die Bewertung verantwortlich ist, die personenbezogenen Voraussetzungen des Artikels 73 Absatz 2 AIFM-Verordnung nachzuweisen sind.

6. Bekommt der Mitarbeiter eines Unternehmens mit Bewerterfunktion eine eigene Bewerter-ID?

Ja, jeder Mitarbeiter eines Unternehmens mit Bewerterfunktion erhält eine eigene Bewerter-ID, die nach Eingang der Erstanzeige mitgeteilt wird (siehe Nr. 2).

7. Wie stelle ich sicher, dass mein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG dem richtigen Bearbeiter der BaFin übermittelt wird?

Bei Beantragung ist auf den Namen oder die ID der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verweisen, die die Anzeige gegenüber der BaFin vornimmt. Die Daten können der Investmentfonds-Datenbank der BaFin entnommen werden.

8. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter für eine KVG tätig ist und seine Bestellung für einen konkreten Publikums-AIF verlängert werden soll?

Eine Neueinreichung der Bewerter-Unterlagen ist entbehrlich, sofern es KVG-bezogen zu keiner Unterbrechung der Bewertertätigkeit kommt.

9. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter bereits für eine KVG tätig ist und bei dieser für einen neuen Fonds bestellt werden soll?

Eine Neueinreichung der Bewerterunterlagen ist nur erforderlich, wenn die ursprüngliche Bestellung sowie die dazugehörigen Unterlagen (wie bspw. Unabhängigkeitserklärung) auf einen speziellen Fonds bezogen waren.

10. Gilt die „cool-down Periode“ auch bei Spezial-AIF?

Ein externer Bewerter darf nach Ablauf seiner dreijährigen Tätigkeit für einen Publikumsfonds (vgl. § 250 Abs. 2 S. 1 KAGB) weiter für die AIF-KVG tätig sein, sofern dies nur den Spezialfondsbereich betrifft und die Regelung des § 250 Abs. 2 S. 1 KAGB gemäß § 284 Abs. 2 KAGB abbedungen wurde. Bevor der Bewerter wieder für einen Publikumsfonds bestellt werden soll, muss er allerdings die zweijährige Cool-Down-Periode nach § 250 Abs. 2 S. 4 KAGB einhalten.

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