(Gemäß Ziffer 2.12 des Rundschreiben 03/2022 (BA) muss immer eine Zwischenmeldung erfolgen, wenn die regulären Tätigkeiten wiederaufgenommen wurden und der Regelbetrieb wiederhergestellt worden ist.
Falls innerhalb von drei Geschäftstagen nach Übermittlung der Erstmeldung an die BaFin die durch den Vorfall beeinflussten regulären Tätigkeiten nicht wiederhergestellt werden konnten, ist der BaFin gemäß Ziffer 2.13 innerhalb dieser drei Tage, spätestens aber am dritten Tag nach Einreichen der Erstmeldung eine Zwischenmeldung zu übermitteln.
Ist der Regelbetrieb nach drei Tagen noch nicht wiederhergestellt, muss gemäß Ziffer 2.13 spätestens drei Tage nach der Erstmeldung eine erste Zwischenmeldung abgegeben werden. Eine erneute Zwischenmeldung gemäß Ziffer 2.14 muss jedoch nur nach wesentlichen Änderungen des Vorfalls sowie bei Wiederaufnahme der regulären Tätigkeiten gemäß Ziffer 2.12 erfolgen. Eine regelmäßige Zwischenmeldung alle drei Tage wird somit nicht mehr verlangt.
Kommt es zu wesentlichen Änderungen des Vorfalls verglichen mit den Angaben in der vorangegangenen Erst– oder Zwischenmeldung (bspw. Verschlimmerung oder Abschwächung, neue Maßnahmen zur Eindämmung des Problems) muss die BaFin gemäß Ziffer 2.14 unverzüglich über diese Änderungen in Form einer ersten Zwischenmeldung (falls die Änderung innerhalb der ersten drei Tage liegt und noch keine Zwischenmeldung erfolgt ist) oder in Form einer weiteren Zwischenmeldung informiert werden.
Beispiel:
Das nachfolgende Beispiel dient der Veranschaulichung der Vorgaben aus dem Rundschreiben 03/2022 (BA). Es dient als Orientierung für die Zeitpunkte, zu denen eine Zwischenmeldung einzureichen ist.
Annahme:
Ein Institut stellt einen Vorfall fest, klassifiziert diesen und meldet ihn der BaFin. Es gelingt ihm jedoch nicht, den Regelbetrieb innerhalb der ersten drei Tage nach der Erstmeldung wiederherzustellen, sondern erst nach zehn Tagen. Acht Tage nach der Erstmeldung werden wesentliche Änderungen des Vorfalls festgestellt (siehe auch Beispielgrafik).
Abb. 1
Falls der Regelbetrieb am Tag der Erstmeldung wiederhergestellt werden kann, muss die BaFin gemäß Ziffer 2.12 hierüber umgehend durch das Einreichen einer Zwischenmeldung informiert werden. Falls zu diesem Zeitpunkt keine genauen Daten über die Auswirkungen des Vorfalls vorliegen, bspw. zu der Anzahl betroffener Zahlungen, etc., sind Schätzungen anzugeben. Genaue Angaben sollten in diesem Fall gemäß Ziffer 2.20 spätestens in Form einer aktualisierten Zwischenmeldung mit der Abschlussmeldung eingereicht werden.