Erscheinung:01.12.2023 | Thema Compliance FAQ zu Eigenmittelanforderungen iSd. Art. 17 IFR
FAQ zu Eigenmittelanforderungen iSd. Art. 17 IFR
1. Findet Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung 2019/2033 (IFR) nur auf die Finanzportfolioverwaltung Anwendung oder auch auf die Anlageberatung?
Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung 2019/2033 (IFR) findet nur auf die Finanzportfolioverwaltung Anwendung, nicht jedoch auf die Anlageberatung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 IFR kein Vermögen erfasst, für das Wertpapierinstitute die Anlageberatung gegenüber dem Kunden erbringen.
Verschiedentlich wurde die Frage gestellt, ob das von einem Wertpapierinstitut im Rahmen des sogenannten „Fondsadvisory“ beratene Vermögen nach Artikel 17 Abs. 1 der IFR bei der Berechnung seiner Asset under Management (AuM) zu berücksichtigen sei oder ob das Wertpapierinstitut die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 IFR in Anspruch nehmen und dieses Vermögen bei der Berechnung seiner AuM unberücksichtigt lassen könne.
Die European Banking Authority (EBA) hat diese Frage im Rahmen der Konsultation des RTS zu Art. 15 Abs. 5 lit. a) IFR (vgl. EBA/RTS/2020/11 vom 16.12.2020) entschieden. Danach ist die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. a) IFR nicht auf die Anlageberatung anzuwenden, sondern nur auf bestimmte Vermögen, für die die diskretionäre Portfolioverwaltung erbracht wird. Die beratenen Vermögenswerte sind also, gleich welcher Kunde betroffen ist, in die Berechnung der AuM nach Art. 17 IFR mit einzubeziehen.
Veröffentlicht am 01.12.2023.