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Erscheinung:01.02.2024 | Geschäftszeichen WA 51-Wp 2154-2023/0001 | Thema Investmentfonds Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung

In diesem Schreiben werden häufig gestellte Fragen zur ELTIF-Verordnung 1 und deren Verhältnis zum KAGB beantwortet (FAQ). Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt werden.

1. Zulassungsverfahren

1.1. Bei der BaFin einzureichende Anträge

Welche Anträge sind bei der BaFin für einen ELTIF zu stellen und welche Unterlagen sind dafür einzureichen?

Insgesamt sind für die Zulassung eines inländischen AIF als ELTIF zwei Anträge bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen: Gemäß Art. 5 Absatz 1 ELTIF-Verordnung2 ein Antrag auf Zulassung als ELTIF und gemäß Art. 5 Absatz 2 ein Antrag eines EU-AIFM auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF. Beide Anträge sind bei der BaFin als der für den ELTIF zuständigen Behörde zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn für die Aufsicht über den EU-AIFM, der den ELTIF verwalten soll, an sich die Behörde eines anderen Mitgliedsstaates der EU zuständig ist.

Beispiel 1: Ein inländischer AIF, der von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet wird, beantragt die Zulassung als ELTIF.

In diesem Fall sind bei der BaFin der Antrag auf Zulassung des AIF als ELTIF und der Antrag der KVG auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF einzureichen.

Beispiel 2: Ein in einem EU-Staat ansässiger AIFM beabsichtigt einen deutschen AIF als ELTIF zuzulassen.

Die Anträge auf Zulassung als ELTIF und auf Genehmigung der Verwaltung des ELTIF sind beide ebenfalls bei der BaFin zu stellen. Entscheidend ist allein, welche Behörde für den AIF, der als ELTIF zugelassen werden soll, zuständig ist. Nur dort sind beide Anträge einzureichen.

Nach Art. 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 sind für den Antrag auf Zulassung als ELTIF folgende Unterlagen einzureichen:

  • Anlagebedingungen/Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag des EU-AIF,
  • Angaben zum Verwalter (Anschrift, LEI, Tel, E-Mail), und
  • Angaben zur Verwahrstelle (Anschrift, LEI, Tel, E-Mail).

Sofern der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll, ist auch die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle einzureichen sowie darüber hinaus eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen. Letzteres meint dabei nicht, dass sämtliche Unterlagen eingereicht oder zusammengefasst werden müssen, vielmehr müssen jene Dokumente lediglich durch Auflistung benannt werden. Schließlich ist beim beabsichtigten Vertrieb an Kleinanleger zudem eine Beschreibung der Regelungen für die Behandlung von Kleinanlegerbeschwerden einzureichen.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um eine Master-Feeder-Struktur sind noch die folgenden Informationen nach Art. 5 Absatz 1 Unterlabsatz 2 lit. e einzureichen:

  • Eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds des Master-ELTIF ist,
  • Die Anlagebedingungen/Satzung des Master-ELTIF und die Vereinbarung zwischen dem Feeder-ELTIF und dem Master-ELTIF oder interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten, sofern Master-ELTIF und Feeder-ELTIF von demselben AIFM verwaltet werden (Art. 29 Absatz 6),
  • Sofern Master-ELTIF und Feeder-ELTIF verschiedene Verwahrstellen haben, eine Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen gemäß Art. 29 Absatz 7,
  • Wenn der Feeder-ELTIF in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist als der Master-ELTIF, eine vom Feeder-ELTIF vorgelegte Bescheinigung der für den Master-ELTIF zuständigen Behörde, dass der Master-ELTIF ein ELTIF ist.

Für den Antrag auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF bedarf es gemäß Art. 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgender Unterlagen:

  • Schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle,
  • Angaben zu Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf den ELTIF sowie
  • Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der EU-AIFM zugelassen ist.

Hinsichtlich letztem Punkt ist zu beachten, dass dieser dazu dient, dass die BaFin ein genaues Bild über den Umfang der Erlaubnis des AIFM erhält. Es sollen gerade nicht sämtliche Unterlagen aller vom AIFM verwalteten AIF eingereicht werden. Bezüglich der Anlagestrategien genügt eine Angabe wie unter Ziffer II lit. c des Formblattes „Notification Letter on the basis of Art. 33 of the AIFM-Direction“ vorgesehen. Demnach würde es sich um folgende Angaben handeln:

Investment strategies of the AIF:

  • Hedge Fund Strategies
  • Private Equity Strategies
  • Real Estate Strategies
  • Fund of Fund Strategies
  • Other Strategies:

    • Commodity fund
    • Equity fund
    • Fixed income fund
    • Infrastructure fund
    • Other fund

Die Informationen über die Anlagestrategien etc. (dritter Aufzählungspunkt oben) sind nur dann mit dem Antrag auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF bei der BaFin einzureichen, wenn nicht die BaFin, sondern die Behörde eines anderen Mitgliedstaates für den EU-AIFM zuständig ist.

Im Falle eines intern verwalteten ELTIF ist die Regelung in Art. 5 Absatz 5 zu beachten. Demnach beantragt der AIF abweichend von Art. 5 Absatz 1 und 2 gleichzeitig die Zulassung als ELTIF und die Erlaubnis als AIFM. Unbeschadet des Erlaubnisantrags als AIFM, umfasst der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF Folgendes:

  • Vertragsbedingungen oder Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag des AIF, und
  • Wenn an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.

Handelt es sich um einen bereits existierenden oder gar aufgelegten intern verwalteten AIF, der über eine Erlaubnis als KVG verfügt, so ist Art. 5 Absatz 5 dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass kein Antrag mehr auf Erlaubnis als KVG erforderlich ist.

Zusammen mit den erforderlichen Anträgen ist bei der BaFin im Rahmen des Zulassungsverfahrens für einen ELTIF auch der gemäß Art. 18 Absatz 2 lit. b vom EU-AIFM zu erbringende Nachweis einzureichen, dass es für den ELTIF eine angemessene Rücknahmeregelung und angemessene Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind. Die BaFin macht insoweit von ihrer Befugnis aus Art. 33 Absatz 1 Gebrauch.

Der zuvor genannter Nachweis ist nur bei offenen ELTIF zu erbringen. Er muss plausibel in nachvollziehbarer Weise darlegen, warum aus Sicht des ELTIF die Rücknahmeregelungen und die eingesetzten Liquiditätsmanagementinstrumente angemessen und mit der vom ELTIF verfolgten Anlagestrategie vereinbar sind.

1.2. Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Benötigt eine KVG für die Verwaltung eines ELTIF eine Erlaubnis nach §§ 20 Absatz 1, 22 KAGB oder kann auch eine nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte KVG einen ELTIF verwalten?

Gemäß Art. 5 Absatz 2 darf nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF beantragen. Demnach bedarf es für eine KVG zur Verwaltung eines ELTIF zwingend einer Erlaubnis nach §§ 20 Absatz 1, 22 KAGB. Lediglich eine Registrierung nach § 2 Absatz 4 KAGB reicht insoweit nicht aus.

Bedarf es für eine KVG, die ELTIF verwalten möchte, zwingend einer Erlaubniserweiterung?

Nein. Eine Erlaubniserweiterung ist für die Verwaltung eines ELTIF nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass von der Erlaubnis die Vermögensgegenstände, die der ELTIF gemäß seinen Anlagebedingungen/Satzung erwerben kann, sowie die Fondsstruktur (offen/geschlossen) und der Anlegerkreis, an den der ELTIF vertrieben werden soll (Privatanleger oder nur professionelle Anleger) abgedeckt sind. Ist dies der Fall, ist keine Erlaubnisänderung erforderlich. Die KVG muss jedoch den Unternehmensgegenstand ihres Gesellschaftsvertrages/ihrer Satzung im Hinblick auf die Verwaltung eines ELTIF entsprechend anpassen.

Sofern aber eine Erlaubniserweiterung erforderlich sein sollte, wäre dieser Antrag vor der Einreichung der Anträge auf Zulassung eines ELTIF und Genehmigung der Verwaltung eines ELTIF zu stellen. Sollte der Antrag auf Erlaubniserweiterung zeitgleich gestellt werden, müssten die beiden anderen Anträge abgelehnt werden, da die Verwaltung des ELTIF nicht von der Erlaubnis der KVG abgedeckt wäre. Dies ist erst nach genehmigter Erlaubniserweiterung der Fall.

Beispiel 1: Eine KVG besitzt eine Erlaubnis für die Verwaltung von geschlossenen Spezialimmobilienfonds und für offene Publikumswertpapierfonds.

Durch die zuvor genannte Erlaubnis ist im Hinblick auf die Verwaltung eines ELTIF sowohl eine offene wie auch eine geschlossene Fondsstruktur abgedeckt. Sie umfasst ebenso den Erwerb von Immobilien wie auch jenen von Wertpapieren. Schließlich können die Anteile des ELTIF an Privatanleger oder (semi-)professionelle Anleger vertrieben werden, der ELTIF könnte demnach als Publikumsfonds oder Spezialfonds aufgelegt werden.

Hierbei ist nämlich allein entscheidend, dass ein bestimmtes Merkmal (sei es betreffend die Vermögensgegenstände, die Fondsstruktur oder den Anlegerkreis) überhaupt von der Erlaubnis erfasst ist. Es ist dabei irrelevant, in welchem Kontext dies steht. In obigem Beispiel könnte der ELTIF daher etwa als offener Publikums-ELTIF strukturiert sein und in Immobilien investieren. Die jeweiligen Anknüpfungspunkte der Erlaubnis (Vermögensgegenstände, Fondsstruktur und Anlegerkreis) stehen unabhängig nebeneinander und bedingen sich nicht. Dabei sind erforderliche Anpassungen in der Geschäftsorganisation gleichwohl durchzuführen.

Beispiel 2: Eine KVG besitzt eine Erlaubnis für die Verwaltung von geschlossen Spezialimmobilienfonds und geschlossenen Spezialinfrastrukturfonds.

In diesem Beispielsfall sind von der Erlaubnis der KVG für die Verwaltung eines ELTIF professionelle Anleger erfasst und es kommt nur eine geschlossene Struktur in Betracht. Hinsichtlich der Vermögensgegenstände kann der ELTIF sowohl in Immobilien als auch in Infrastrukturprojekte investieren.

Muss die Erlaubnis einer KVG, die einen Feeder-ELTIF verwaltet, auch die Vermögensgegenstände des Master-ELTIF abdecken?

Hierbei kommt es darauf an, ob der Feeder-ELTIF offen oder geschlossen strukturiert ist. Bei einem offenen Feeder-ELTIF muss die Erlaubnis der KVG lediglich die Investition in Wertpapiere erfassen. Es findet mithin keine Durchschau auf die Vermögensgegenstände des Master-ELTIF statt.

Anders ist dies hingegen im Falle eines geschlossenen Feeder-ELTIF. Hier muss die Erlaubnis der KVG des Feeder-ELTIF nicht nur Wertpapiere umfassen, sondern auch jene Vermögensgegenstände, in die der Master-ELTIF investieren darf.

Darf eine KVG, die einen Dachfonds verwaltet, für diesen nur in solche Zielfonds investieren, die sie selber verwalten könnte?

Für Dachfondskonstruktionen gelten die zuvor genannten Ausführungen zu Master-Feeder-Strukturen entsprechend.

1.3. Rechtsform des ELTIF

In welcher Rechtsform können ELTIF in Deutschland zugelassen werden und welche Anforderungen werden daran geknüpft?

Die für einen ELTIF zulässigen Rechtsformen werden durch die ELTIF-Verordnung nicht geregelt. Sie bestimmen sich daher nach dem KAGB. Somit sind für ELTIF sämtliche nach dem KAGB zulässigen Rechtformen möglich und die entsprechenden Regelungen des KAGB finden Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit keine Bereiche betroffen sind, die bereits durch die ELTIF-Verordnung geregelt sind, da diese Vorrang genießt. Dies gilt insbesondere für die Produkt- und Vertriebsvorschriften. Diese Regelungen sind abschließend und dürfen durch nationales Recht nicht weiter eingeschränkt werden, Art. 1 Absatz 3. Regelungen wie § 91 Abs. 3 KAGB, wonach Immobilien nur von Investmentvermögen in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer offenen InvestmentKG erworben werden dürfen, finden daher keine Anwendung. Gleiches gilt für etwaige Einschränkungen des Anlegerkreises aufgrund einer bestimmten Rechtsform.

Mögliche Rechtsformen für einen ELTIF sowie die damit verbundenen nationalen Regelungen sind daher folgende:

RechtsformAnwendbare Vorschriften des KAGB
Offene Sondervermögen§§ 91 Absatz 1, 92 bis 97, 98 Absatz 1a (mit Ausnahme der Dauer der Rückgabefrist) bis 3, 99 bis 102, 104 bis 107
Geschlossene Sondervermögen§ 139 Satz 2 (diese Regelung ist nicht auf Spezial-AIF beschränkt; sie findet auch auf ELTIF Anwendung, die an Privatanleger vertrieben werden dürfen)
InvAG mit variablem Kapital§§ 91 Absatz 1, 108-109, 110 Absatz 1 und 3, 111, 112, 114 bis 123 (mit Ausnahme von § 116 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz)
InvAG mit fixem Kapital§§ 139 Satz 1, 140, 141, 143 bis 148
Offene InvKG§§ 91 Absatz 2 (diese Regelung ist nicht auf Spezi-al-AIF beschränkt; sie findet auch auf ELTIF Anwendung, die an Privatanleger vertrieben werden dürfen), 124 bis 126, 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4, 128 bis 132 Absatz 2 Satz 1, 132 Abs. 3 bis 8, 133 bis 138
Geschlossene InvKG§§ 139 Satz 1, 149 bis 161

Die in obiger Tabelle genannten Regelungen finden keine Anwendung, soweit sie sich auf OGAW, Halbjahresberichte, erwerbbare Vermögensgegenstände, den potentiellen Anlegerkreis oder eine etwaige Genehmigung von Anlagebedingungen bzw. deren Änderungen beziehen.

2. Struktur des ELTIF

Was qualifiziert einen ELTIF als offen oder geschlossen?

Die ELTIF-Verordnung definiert nicht, wann ein ELTIF als offen oder geschlossen zu qualifizieren ist. Insoweit gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen. Nach §§ 338a, 1 Absatz 4 Nummer. 2 KAGB i. V. m. Art. 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 ist ein AIF offen, wenn der Anleger seine Anteile vor Beginn der Liquidationsphase oder Auslaufphase zurückgeben kann. Alle anderen AIF sind geschlossen, § 1 Abs. 5 KAGB, Art. 1 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014.

Wird ein ELTIF als offen qualifiziert, weil er einen Liquidity Window Mechanismus nach Art. 19 Absatz 2a in seinen Anlagebedingungen vorsieht, im Übrigen aber keine Rückgabemöglichkeiten für Anleger vor Laufzeitende bestehen?

Allein die Tatsache, dass ein ELTIF in seinen Anlagebedingungen den Liquidity Window Mechanismus nach Art. 19 Absatz 2a vorsieht, führt nicht dazu, dass der ELTIF als offen strukturiert qualifiziert wird. Durch den Liquidity Window Mechanismus wird lediglich eine Plattform zur Veräußerung der Anteile über den Zweitmarkt zur Verfügung gestellt. Er vermittelt den Anlegern keinen Anspruch auf Rücknahme der Anteile gegenüber dem ELTIF. Art. 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 stellt dabei ausdrücklich klar, dass die Tatsache, dass die Anteile eines AIF auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden können und vom AIF nicht zurückgekauft oder zurückgenommen werden, bei der Feststellung, dass es sich um einen offenen AIF handelt, nicht berücksichtigt werden.

Klarstellungshalber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es sich bei dem Liquidity Window Mechanismus nicht um ein multilaterales Handelssystem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt.

3. Laufzeit des ELTIF

Gibt es eine maximale Laufzeit für den ELTIF?

Bei der Bestimmung der Laufzeit eines ELTIF ist zunächst Art. 18 Absatz 3 zu beachten. Demnach muss die Laufzeit eines ELTIF in seiner Langfristigkeit angemessen und in Anbetracht des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF sowie des erklärten Anlageziels des ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar sein.

Bei der Frage nach einer maximalen Laufzeit für einen ELTIF ist danach zu differenzieren, ob dieser offen oder geschlossen strukturiert ist. Bei geschlossenen ELTIF, die auch an Privatanleger vertrieben werden können, liegt die maximale Obergrenze gemäß der Verwaltungspraxis der BaFin bei 30 Jahren. Bei offenen ELTIF gibt es aufgrund der Rückgabemöglichkeiten vor Laufzeitende keine derartige Obergrenze.

Kann die Laufzeit des ELTIF verlängert werden? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Laufzeit eines ELTIF kann mehrmalig verlängert werden. Die Formulierung „einstweilige Verlängerung“ in Art. 18 Abs. 1 UA 2 ist dabei nicht im Sinne von „einmalige Verlängerung“, sondern von „vorübergehender Verlängerung“ zu verstehen.

In den Anlagebedingungen/der Satzung ist jedoch klar und eindeutig anzugeben, wann, unter welchen Bedingungen und wie häufig die Laufzeit verlängert werden kann.

4. Mindesthaltedauer

Wie ist die Mindesthaltedauer nach Art. 18 Absatz 2 lit. a zu verstehen?

Der Begriff der Mindesthaltedauer im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a beschreibt den Zeitraum, den ein Anleger seine Anteile an einem ELTIF mindestens halten muss, bevor er sie zurückgeben kann. Die Mindesthaltedauer gilt für alle Anleger gleichermaßen, unabhängig, in welchem Stadium des Lebenszykluses des ELTIF die Anteile erworben werden.

Wie ist das Verhältnis zwischen der Mindesthaltedauer und dem in Art. 17 Absatz 1 lit. a genannten Datum?

Art. 18 Absatz 2 lit. b besagt, dass Rücknahmen nicht vor Ablauf einer Mindesthaltedauer bzw. nicht vor dem in Art. 17 Absatz 1 lit. a genannten Zeitraum (sog. Anlaufphase) gewährt werden dürfen. Diese beiden Bezugsmomente für die frühestmögliche Rückgabe der ELTIF-Anteile sind alternativ zu verstehen. Ist also die Anlaufphase länger als die Mindesthaltedauer, so können die Anteile an einem ELTIF frühestens nach Ablauf der Anlaufphase zurückgegeben werden. Ist umgekehrt die Mindesthaltedauer länger, so können die Anteile an jenem ELTIF frühestens nach deren Ablauf zurückgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Mindesthaltedauer nicht erst nach Ablauf der Anlaufphase zu laufen beginnt, sondern bereits mit Erwerb der ELTIF-Anteile.

Was passiert mit der Mindesthaltedauer, wenn die Anteile an dem ELTIF vor deren Ablauf über den Zweitmarkt veräußert werden?

Werden Anteile an einem ELTIF über den Zweitmarkt veräußert, sollte die Mindesthaltedauer für den Erwerbenden von Neuem beginnen.

5. Anlagebedingungen

Nach welchem Regelwerk richten sich die Anforderungen, die an die Anlagebedingungen für ELTIF zu stellen sind?

Hinsichtlich der Anlagebedingungen ist zwischen folgenden Aspekten zu differenzieren: (i) die Frage nach einem Genehmigungserfordernis der Anlagebindungen und etwaigen Änderungen, (ii) die Mindestangaben, (iii) die Anlegerrechte bei Änderungen der Anlagebedingungen sowie (iv) die Veröffentlichungspflichten.

Genehmigungserfordernis der Anlagebedingungen und etwaiger Änderungen

Die Anlagebedingungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens als ELTIF dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Anforderungen der ELTIF-Verordnung und, soweit anwendbar, des KAGB entsprechen, und durch positive Bescheidung des Zulassungsantrags als ELTIF konkludent genehmigt. Etwaige Änderungen der Anlagebedingungen werden im Folgenden der BaFin angezeigt. Dies ergibt sich aus Art. 5 Absatz 4.

Mindestangaben

Zu den Mindestangaben, die in den Anlagebedingungen zu machen sind, sagt die ELTIF-Verordnung nichts. Insoweit gelten die nationalen Bestimmungen des KAGB. Die Tatsache, dass die ELTIF-Verordnung an manchen Stellen einzelne Punkte vorschreibt, die in den Anlagebedingungen aufzunehmen sind (siehe u.a. Art. 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 hinsichtlich des Datums für das Ende der Laufzeit des ELTIF), steht dem nicht entgegen. Die Anwendung der nationalen Regelungen wird hierdurch nicht gesperrt. Für ELTIF, die auch an Privatanleger vertrieben werden bedeutet dies, dass für offene ELTIF § 162 KAGB anwendbar ist und für geschlossene ELTIF § 266 KAGB. Dies gilt natürlich nur, soweit die ELTIF-Verordnung dem nicht erkennbar entgegensteht; so gilt beispielsweise § 162 Absatz 2 Nummer 5 KAGB nur hinsichtlich des Jahresberichts, nicht aber in Bezug auf den Halbjahresbericht, da letzterer nach der ELTIF-Verordnung nicht zu erstellen ist.

Anlegerrechte bei Änderungen der Anlagebedingungen

Werden die Anlagebedingungen von ELTIF, die an Privatanleger vertrieben werden dürfen, nachträglich geändert, so ist für offene ELTIF § 163 Absatz 3 KAGB entsprechend zu beachten und für geschlossene ELTIF § 267 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB. Art. 5 Absatz 4 besagt lediglich, dass Änderungen der für den ELTIF zuständigen Behörde anzuzeigen sind, eine Genehmigung der Änderung also nicht erforderlich ist. Zu den materiellen Anforderungen, die an nachträgliche Änderungen der Anlagebedingungen gestellt werden, trifft die ELTIF-Verordnung keine Regelung. Insoweit gelten folglich die nationalen Regelungen.

Veröffentlichungspflichten

Auch mit den Anlagebedingungen verbundene Veröffentlichungspflichten sind nicht in der ELTIF-Verordnung geregelt. Insoweit gelten auch hier die nationalen Regelungen des KAGB. ELTIF, die an Privatanleger vertrieben werden dürfen, haben somit in Bezug auf die Art der Veröffentlichung im Falle einer offenen Struktur die Regelungen in § 163 Absatz 2 Satz 9 sowie Absatz 4 KAGB entsprechend zu beachten. Bei einer geschlossenen Struktur sind diesbezüglich die Regelungen in § 267 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 163 Absatz 2 Satz 9 sowie § 267 Absatz 3 Satz 5 bis 8, Absatz 4 und 5 KAGB zu beachten.

6. Transparenzanforderungen

Müssen für ELTIF Halbjahresberichte erstellt werden?

Nein. Für ELTIF müssen keine Halbjahresberichte erstellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 5, der nur auf die Mindestangaben im Jahresbericht verweist. Zu einem Halbjahresbericht wird nichts gesagt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nach der ELTIF-Verordnung kein Halbjahresbericht zu erstellen ist. Insofern ist eine etwaige Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts nach dem KAGB durch die ELTIF-Verordnung gesperrt. Dies gilt jedoch nicht für eine etwaige Pflicht nach dem KAGB zur Erstellung eines Zwischenberichts oder Auflösungs- und Abwicklungsberichts. Diese sind geknüpft an ein bestimmtes Ereignis und mithin nicht durch die Regelung in der ELTIF-Verordnung gesperrt.

An welcher Stelle im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPS-KID) sind die Angaben gemäß Art. 23 Absatz 4 zu tätigen?

Die Angaben gem. Art. 23 Absatz 4 sind im PRIIPS-KID wie folgt aufzunehmen:

Lit.AngabePRIIPS-KID
a)Unmissverständliche Unterrichtung über die Langfristigkeit der Anlage

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

  • Art. 2 Absatz 2c Unterabsatz 2 PRIIPS-RTS3
b)Unmissverständliche Unterrichtung über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

  • Art. 2 Absatz 5 PRIIPS-RTS
c)Unmissverständliche Angabe, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden sollDiese Angabe ist in einem PRIIPS-KID obsolet, da ein PRIIPS-KID nur beim Vertrieb an Kleinanleger erstellt werden muss. Mit der Erstellung eines PRIIPS-KID wird somit bereits zum Ausdruck gebracht, dass an Kleinanleger vertrieben werden soll.
d)Unmissverständlich Aufschluss geben über die Rechte der Anleger, ihre Anlagen gemäß Art. 18 und den Vertragsbedingungen oder der in der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzunehmen

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

  • Art. 2 Absatz 2a lit. b PRIIPS-RTS


An dieser Stelle ist auch ein Verweis auf die weiteren Informationen im Ab-schnitt “Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?” erforderlich

  • Art. 6 PRIIPS-RTS
e)Unmissverständlich Aufschluss geben über die Häufigkeit und Zeit-punkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

  • Art. 2 Absatz 2a lit. e PRIIPS-RTS
f)Unmissverständlicher Rat an Anleger, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ bei der Angabe zur Kleinanleger-Zielgruppe

  • Art. 2 Absatz 3 PRIIPS-RTS
g)Unmissverständliche Beschreibung der Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich einer unübersehbaren Angabe, dass derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und einer Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auf das Risikoprofil des ELTIF

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

  • Art. 2 Absatz 2b lit. d PRIIPS-RTS
h)Unmissverständliche Unterrichtung über die mit Investitionen in Sachwerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen RisikenAbschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“; sofern die Risiken nicht bereits vom Gesamtrisikoindikator erfasst sind, sind hierzu Angaben im Freitext-feld gemäß Ziffer 4 lit. b des Anhang III der PRIIPS-RTS zu machen
i)Regelmäßige Unterrichtung, mindestens jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hatAbschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“, bei den Angaben zu den Anlagezielen Aufnahme eines entsprechenden Verweises auf den Jahresbericht

Die Bezeichnung „unmissverständlich“ in Art. 23 Absatz 4 meint dabei sprachlich klar und eindeutig formuliert, nicht aber eine drucktechnische Hervorhebung (bspw. durch Fettdruck).

Sind bei den gem. Art. 23 Absatz 4 in allen etwaigen Vertriebsunterlagen zu tätigenden Angaben Referenzverweise möglich?

Referenzverweise sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Angabe gemäß Art. 23 Absatz 4 lit. i (regelmäßige Unterrichtung, mindestens jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat).

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Bestandsinformation, die bereits im Jahresbericht aufzuführen ist. Ein Verweis auf den Jahresbericht ist insofern ausreichend. Andernfalls müssten die Vertriebsunterlagen jährlich angepasst werden.

7. Vertrieb

Ist mit Blick auf die Geeignetheitsprüfung nach Art. 30 auch der Vertrieb an Kleinanleger im Rahmen einer Anlagevermittlung möglich, oder bedarf es stets einer Anlageberatung?

Gemäß Art. 30 Absatz 1 ist bei einem Vertrieb von Anteilen eines ELTIF an Kleinanleger zuvor eine Geeignetheitsprüfung vorzunehmen und dem Anleger eine Erklärung zur Geeignetheit zu übermitteln. Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2014//65/EU. Die Pflicht, eine solche Geeignetheitsprüfung vorzunehmen, ist immer vor jedem Vertrieb an Kleinanleger gegeben; dies gilt sowohl bei einem Direktvertrieb durch den AIFM als auch bei einem Vertrieb über Finanzintermediäre.

Die Pflicht zur Vornahme einer Geeignetheitsprüfung bedeutet aber nicht, dass damit zwingend eine Anlageberatung verbunden sein muss; im Falle eines Vertriebs durch einen Finanzintermediär ist beispielsweise auch eine bloße Anlagevermittlung möglich.

Ist für einen Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger eine gewerberechtliche Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausreichend?

Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO dürfen auch ELTIF an Kleinanleger vertreiben. Dies ergibt sich bereits aus § 34f Absatz 1 Nummer. 1 und 2 GewO. Demnach können Finanzanlagevermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer. 1 GewO unter anderem Anteile an inländischen offenen Investmentvermögen oder offenen EU-Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Rahmen der Anlagevermittlung oder Anlageberatung an Kleinanleger vertreiben. Gleiches gilt gemäß § 34f Absatz 1 Nummer. 2 GewO entsprechend für inländische geschlossene Investmentvermögen oder geschlossene EU-Investmentvermögen. Bei dem Vertrieb von ELTIF sind diese Voraussetzungen erfüllt. ELTIF sind offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen. Durch den Verweis in § 338a Kapitalanlagegesetzbuch auf die Vorschriften der ELTIF-Verordnung dürfen die Anteile eines ELTIF auch nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden.

8. Sonstiges

Ist bei ELTIF eine Dachfondskonstruktion zulässig?

Dachfondskonstruktionen sind nach der ELTIF-Verordnung im Rahmen der Anlagen- und Emittentengrenzen möglich und daher grundsätzlich zulässig.

Welche Regelungen gelten für die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Bewertung der Vermögensgegenstände eines ELTIF?

Die ELTIF-Verordnung selber sagt nichts zur Bestimmung des NAV des ELTIF bzw. einer diesbezüglichen Bewertung der Vermögensgegenstände des ELTIF. Mithin richtet sich die Bestimmung des NAV sowie eine diesbezügliche Bewertung der Vermögensgegenstände des ELTIF nach den nationalen Vorschriften des KAGB.

Demnach ist zunächst zwischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen zu differenzieren:

Bei offenen Investmentvermögen ist der Nettoinventarwert (NAV) je Anteil gemäß § 217 Absatz 1 und 2 KAGB bzw. § 279 Absatz 1 und 2 KAGB i.V.m. Art. 72 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-DV) bei jeder Ausgabe oder Zeichnung oder Rücknahme oder Annullierung von Anteilen zu berechnen, mindestens jedoch einmal jährlich. Hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände regelt Art. 74 AIFM-DV, dass Finanzinstrumente jedes Mal zu bewerten sind, wenn der NAV je Anteil berechnet wird; alle übrigen Vermögensgegenstände müssen mindestens jährlich bewertet werden und wenn Belege dafür vorliegen, dass die zuletzt vorgenommene Bewertung nicht mehr fair und/oder ordnungsgemäß ist.


Nach § 272 Absatz 1 KAGB (ggfls. i.V.m. § 286 Absatz 2 KAGB) erfolgt bei geschlossenen Investmentvermögen sowohl die Berechnung des NAV als auch die Bewertung der Vermögensgegenstände mindestens einmal jährlich sowie darüber hinaus bei Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftsvermögens des Investmentvermögens.


Die Anforderungen an die Bewertung, das Bewertungsverfahren und die Bewerter richtet sich bei offenen Investmentvermögen nach den §§ 168, 169, 216 KAGB (ggfls. i.V.m. § 278 KAGB), bei geschlossenen Investmentvermögen nach § 271 KAGB bzw. § 286 Absatz 1 KAGB.

Fußnoten:

1 Verordnung (EU) 2015/760, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/606

2 Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der ELTIF-Verordnung

3 PRIIPS-RTS meint die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/653, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268.

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