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Erscheinung:18.07.2019, Stand:geändert am 27.08.2019 Abgrenzung der Finanzrückversicherung von der traditionellen Rückversicherung in Nichtleben

Auslegungsentscheidung zur Finanzrückversicherung im Bezug auf traditionelle Rückversicherungen im Bereich Nichtleben.

Die Auslegungsentscheidung ist auf alle Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben, anzuwenden.


Die Finanzrückversicherung ist in § 167 Abs. 1 Satz 1 VAG definiert. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der FinRVV. Dabei wird auf eine Abgrenzung von Finanzrückversicherungsverträgen und Verträgen ohne hinreichenden Risikotransfer abgestellt. Eine Abgrenzung von Finanzrückversicherungsverträgen und traditionellen Rückversicherungsverträgen wird nicht vorgenommen. Die Auslegungsentscheidung gibt hier Hinweise und ergänzt insoweit die FinRVV.


Gemäß Art. 208 Abs. 2 Satz 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 dürfen Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko oder für die Zwecke der Berechnung der entsprechenden unternehmensspezifischen Parameter berücksichtigt werden. Somit ergibt sich im Bereich der Nichtlebensversicherung eine Notwendigkeit zu einer auf den Risikotransfer bezogenen Abgrenzung der Finanzrückversicherung von der traditionellen Rückversicherung.


Bei der Abgrenzung der Finanzrückversicherung von dem nicht hinreichenden Risikotransfer wird im Bereich der Nichtlebensversicherung der erwartete Verlust des Rückversicherers (Expected Reinsurer´s Deficit – ERD) als Maß für den Risikotransfer verwendet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FinRVV liegt ein hinreichender Risikotransfer vor, wenn der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers mindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt. Es bietet sich an, auch für die Abgrenzung der Finanzrückversicherung von der traditionellen Rückversicherung den ERD zu verwenden.


Die Bundesanstalt geht im Bereich der Nichtlebensversicherung jedenfalls von einer traditionellen Rückversicherung aus, wenn der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers 2,5 Prozent oder mehr des erwarteten Beitrags beträgt. Falls im Bereich der Nichtlebensversicherung

1. gilt: 1 % ≤ ERD < 2,5 %, wobei ERD:= (-E (min⁡(R;0)))/(E(P))

mit R als dem Barwert des Rückversicherungsergebnisses, P als dem Barwert der Rückversicherungsprämien und E als dem mathematischen Erwartungswert und


2. § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAG erfüllt sind,


dann liegt gemeinhin eine Finanzrückversicherung vor.


Unabhängig vom ERD ist im Regelfall eine traditionelle Rückversicherung dann anzunehmen, wenn der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen des Erstversicherers folgt oder diese Originalbedingungen zu Ungunsten des Rückversicherers verändert werden und die Originalbedingungen zum anderen einen versicherungstechnischen Risikotransfer beinhalten.

Die Bestimmungen zur Abgrenzung der Finanzrückversicherung von dem nicht hinreichenden Risikotransfer bleiben von der Auslegungsentscheidung unberührt. Insbesondere findet § 4 Abs. 2 FinRVV weiter Anwendung.

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