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Erscheinung:22.12.2009 | Thema Verbraucherschutz Auslegungsentscheidung zur Mindestzuführung in der fondsgebundenen Lebensversicherung

Mindestzuführungsverordnung Lebensversicherung


Zahlungen (Rückvergütungen), welche Lebensversicherungsunternehmen von Kapitalanlagegesellschaften erhalten, weil diese Investmentfonds der Gesellschaft im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung einsetzen, sind bei der Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung (Mindestzuführungsverordnung) zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Teil der Zahlungen nicht, der auf Verträge entfällt, bei denen eine Überschussbeteiligung vertraglich ausgeschlossen ist.

Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Die Mindestzuführungsverordnung unterscheidet nur zwischen überschussberechtigten und nicht überschussberechtigten Verträgen. Auch Verträge, bei denen mit dem Kunden vertraglich nur eine Beteiligung an bestimmten Überschussquellen vereinbart ist, sind überschussberechtigte Verträge im Sinne der Verordnung. Alle Erträge und Aufwendungen, welche diesen Verträgen (direkt oder im Wege der Schlüsselung) zugeordnet werden können, sind bei der Berechnung der Ergebnisse der drei Quellen Kapitalanlage, Risiko und Übriges zu berücksichtigen. Die genannten Rückvergütungen erhält das Lebensversicherungsunternehmen, weil Verträge in der fondsgebundenen Lebensversicherung abgeschlossen wurden oder weiter bestehen und die entsprechenden Fonds eingesetzt werden. Sie können daher den Verträgen in naheliegender Weise zugeordnet werden.

Die Zahlungen sind dem übrigen Ergebnis zuzuordnen.

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