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Erscheinung:04.11.2008 | Geschäftszeichen VA 16 - KV - 2007/120 | Thema Verbraucherschutz Hinweise zu Auslegungsfragen zur Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

Um Missverständnisse bei der Auslegung der neuen VVG-Informationspflichtenverordnung zu vermeiden, weist die BaFin auf folgende Punkte hin:

  • Die einmaligen Abschlusskosten sind vollständig auszuweisen.

    In der Regel wird ein Teil der einmaligen Abschlusskosten durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckt. Dieser Teil ist in den Ausweis der Abschlusskosten einzubeziehen.
    Bereits aus der Kalkulationsverordnung ergibt sich, dass die Prämien in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ausreichend sein müssen, um unter anderem die gesamten tatsächlichen Abschlusskosten zu decken. Deshalb sind diese vollständig in die Prämie einzukalkulieren. Im Übrigen stehen andere Finanzierungsquellen als die Prämien gewöhnlich nicht zur Verfügung. Auch die rechnungsmäßig zur Finanzierung der Abschlusskosten verwendeten Wartezeit- und Selektionsersparnisse sind in die Prämie einkalkuliert (als Teil des rechnungsmäßigen Kopfschadens, der aufgrund der Selektion für die Deckung von unmittelbaren Abschlusskosten verwendet werden kann) und daher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV auszuweisen.
  • Die Schadenregulierungsaufwendungen sind auszuweisen.

    Gemäß VVG-InfoV sind die „in die Prämie einkalkulierten Kosten“ auszuweisen.

    Was als Kosten in die Prämie einkalkuliert ist, richtet sich nach der Kalkulationsverordnung. Danach werden die Schadenregulierungskosten über einen „sonstigen Zuschlag“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 KalV finanziert. Insbesondere sind die Schadenregulierungsaufwendungen nicht Teil des Kopfschadens im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV („Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen…“).
    Der Zuschlag für Schadenregulierungskosten ist demnach als Teil des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV auszuweisenden Betrags anzusehen.

Es ist festzuhalten, dass gemäß Begründung zur VVG InfoV alle für den konkret angebotenen Vertrag entstehenden [rechnungsmäßigen] Kosten angegeben [werden müssen]. Dazu gehören insbesondere die Abschluss und Vertriebskosten, aber auch alle sonstigen Kosten, die in die Prämie einkalkuliert sind und damit über die Prämie vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Daraus ergibt sich auch, dass die rechnungsmäßig einkalkulierten Werte auszuweisen sind und nicht die tatsächlich angefallenen.

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