Erscheinung:27.09.2019 | Thema Eigenmittel VVO - Anwendung der STS-Kriterien auf reine Restwertverbriefungen
Inhalt
Wird die BaFin bis zu einer gegenteiligen Aussage von einer der ESAs es nicht beanstanden, dass reine Restwertverbriefungen, deren Restwerte vollständig durch einen Dritten garantiert sind und die auch ansonsten alle Voraussetzungen für die Behandlung als STS-Verbriefung erfüllen, als STS-Verbriefung behandelt werden?
Themengebiet
Verbriefungen
Rechtsakt
Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 (VVO)
Artikel / Absatz
20(13), 24(11)
Thematik
VVO - Anwendung der STS-Kriterien auf reine Restwertverbriefungen
Frage
Wird die BaFin bis zu einer gegenteiligen Aussage von einer der ESAs es nicht beanstanden, dass reine Restwertverbriefungen, deren Restwerte vollständig durch einen Dritten garantiert sind und die auch ansonsten alle Voraussetzungen für die Behandlung als STS-Verbriefung erfüllen, als STS-Verbriefung behandelt werden?
Hintergrund der Frage
Im Rahmen der Verbriefung von Kreditrisiken aus Leasinggeschäften bestehen in Deutschland Strukturen, mittels derer die Restwerte der Leasinggegenstände in Form eines Anwartschaftsrechts finanzierungsfähig gemacht werden. Dabei wird der Leasinggegenstand an einen Kunden verleast, die Zahlungsströme aus dem Leasingvertrag werden verbrieft und der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer als Sicherheit an die Verbriefungszweckgesellschaft übereignet. Als Folge dieser Sicherungsübereignung entsteht ein Anwartschaftsrecht zugunsten des Leasinggebers an dem Leasinggegenstand, das der Leasinggeber ebenfalls durch eine Verbriefung refinanzieren kann. Dazu wird das Anwartschaftsrecht an eine andere Verbriefungszweckgesellschaft verkauft und diese Zweckgesellschaft wird dadurch automatisch Eigentümer des Leasinggegenstands, sobald der an die erste Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Leasingvertrag beendet wird.
Fraglich ist, ob solche Verbriefungstransaktionen, die Anwartschaftsrechte verbriefen, insbesondere den Anforderungen nach Artikel 20 (13) oder 24(11) der Verordnung (EU) 2017/2402 genügen können, wenn zwar der Restwert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, allerdings die Cashflows aus den verbrieften Risikopositionen nicht zurückgehen auf Zahlungsverpflichtungen von Schuldnern. Insoweit sind für Nicht-ABCP-Transaktionen auch die Anforderungen nach 20 (8), 20 (10), 20 (11), 20 (12) und 22 (1) bzw. analog für ABCP-Transaktionen die Anforderungen nach Artikel 24(9), 24(10), 24(14), 24(15) und 24(18) der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen.
Antwort (BaFin)
Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob die durch einen Leasinggegenstand besicherte Forderung gegen einen Dritten oder, wie im Falle von Restwertverbriefungen, der durch einen Dritten garantierte Restwert eines Leasinggegenstands verbrieft wird. Entscheidend ist, dass durch eine Garantie die maßgebliche Abhängigkeit der Rückzahlung der Verbriefungspositionen vom Verkauf der (besichernden) Vermögensgegenstände verhindert wird. Auch macht der auf den STS-Kriterien aufsetzende Artikel 243(2)(a) UA 2 bzw. für ABCP-Transaktionen Artikel 243(1)(b) UA 3 CRR im Hinblick auf die Verbriefung von Restwerten keinen Unterschied zwischen verbrieften Restwerten und verbrieften Forderungen. Die BaFin wird es daher, solange es keine gegenteilige Aussage der ESAs gibt, nicht beanstanden, dass reine Restwertverbriefungen, deren Rest-werte vollständig durch einen Dritten garantiert sind und die ansonsten alle Voraussetzungen für die Behandlung als STS-Verbriefung erfüllen, als STS-Verbriefung behandelt werden.
Laufende Nummer
52-19/008