Erscheinung:11.07.2018 Kreditrisiko - "Zusammenführungsschwelle" zur Ermittlung der 1 Millionen Euro Grenze zur Abgrenzung bestimmter Risikopositionen des Mengengeschäfts
Sind die unter der bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV getroffenen Auslegungsentscheidungen T001N002F001 (IRBA) und T005N001F005 (KSA) zur „Zusammenführungsschwelle“ auch unter den Artikeln 123(c) und 147(5)(a)(ii) der CRR in Bezug auf die Ermittlung des insgesamt geschuldeten Betrags anwendbar?
Themengebiet
Kreditrisiko
Frage
Sind die unter der bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV getroffenen Auslegungsentscheidungen T001N002F001 (IRBA) und T005N001F005 (KSA) zur „Zusammenführungsschwelle“ auch unter den Artikeln 123(c) und 147(5)(a)(ii) der CRR in Bezug auf die Ermittlung des insgesamt geschuldeten Betrags anwendbar?
Hintergrund der Frage
Eine Voraussetzung für die Zuordnung einer Risikoposition zu der KSA-Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ nach Artikel 123(c) CRR und einer Risikoposition gegenüber einem KMU nach Art. 147(5)(a)(ii) CRR zur entsprechenden IRB-Ansatz-Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ ist, dass der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag gegenüber dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen (Gruppe) nach Kenntnis des Instituts einschließlich etwaiger überfälliger Positionen aber ohne Berücksichtigung von mit Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 1 Million Euro nicht übersteigt. Das Institut muss angemessene Schritte unternehmen, um diese Kenntnis zu erlangen bzw. sich von der Richtigkeit dieses Kenntnisstands zu überzeugen.
Die Auslegungsentscheidungen T001N002F001 (IRBA) und T005N001F005 (KSA) zu den entsprechenden zuvor anwendbaren Regelungen nach § 76 Abs. 1 Satz 2 (IRBA) bzw. nach § 25 Abs. 10 (KSA) der bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV erkannten das folgende Verfahren für Zwecke der Ermittlung der 1 Millionen Euro Grenze als angemessen im Sinne der Regelungen an: Jedes zu der Gruppe gehörende Institut ermittelt die Einzelverschuldung jedes Schuldners, bei dem es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KSA und IRB-Ansatz) oder um eine natürliche Person (KSA) handelt, allerdings ohne Berücksichtigung von mit Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen. Bei Bestehen einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 der bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV ist mit „Schuldner“ im Rahmen der genannten Auslegungsentscheidungen diese Schuldnergesamtheit gemeint. Übersteigt die Einzelverschuldung eines solchen Schuldners gegenüber einem Institut die Zusammenführungsschwelle von höchstens 200.000 Euro, gilt der Schuldner als relevant für die Ermittlung der 1 Millionen Euro-Grenze. Beabsichtigt ein Institut diesen Schuldner der KSA- oder der IRBA-Forderungsklasse „Mengengeschäft“ zuzuordnen, hat es die Gesamtverschuldung des Schuldners gegenüber der Gruppe unter Berücksichtigung der Beträge zu ermitteln, die bei irgendeinem Institut der Gruppe dazu führen, diesen als relevant für die Ermittlung der 1 Millionen Euro-Grenze zu identifizieren. Wenn die so ermittelte Gesamtverschuldung eines Schuldners gegenüber der Gruppe den Betrag von 1 Million Euro übersteigt, ist jedem Institut der Gruppe und jedem sonstigen gruppenangehörigen Unternehmen mitzuteilen, dass Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen auf Ebene des Einzelinstituts sowie auf konsolidierter Basis auf Ebene der Gruppe nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet werden dürfen.
Da die Auslegungsentscheidungen T001N002F001 (IRB-Ansatz) und T005N001F005 (KSA) auf Grundlage der bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV getroffen wurden, ist fraglich, ob diese unter den entsprechenden Regelungen der nunmehr geltenden CRR weiterhin anwendbar sind.
Antwort
Ja, die Auslegungsentscheidungen T001N002F001 (IRBA) und T005N001F005 (KSA) gelten auch weiterhin für die Ermittlung des insgesamt von einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden geschuldeten Betrags nach Art. 123(c) CRR (KSA) und 147(5)(a)(ii) CRR (IRB-Ansatz). Weder Wortlaut noch Regelungskontext der CRR noch eine von der BaFin übernommene, den Q&A-Prozess der EBA abschließende veröffentlichte Aussage oder eine einschlägige Entscheidung des gemeinsamen Europäischen Aufsichtsmechanismus (SSM) stehen dem bislang entgegen (siehe dazu das Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR).
Q&A-Nummer der BaFin
52-18/007
Technische Standards/Leitlinien der EBA
Nicht anwendbar