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Erscheinung:08.04.2022 CRR – Berücksichtigung des Rückbelastungsrisikos bei Kreditkartenzahlungen

Eine Kreditkartenzahlung könne aufgrund einer Einrede des Karteninhabers aus dem Grundgeschäft zurückbelastet werden.

1Themengebiet

Kreditrisiko

Rechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Groß- und Millionenkreditverordnung

Artikel / Absatz

Artikel 111(1) Satz 2, Anhang I (3) b) ii) CRR; Art. 395 i.V.m. Art. 389 CRR; § 1 Nr. 6 GroMiKV

Einreichungsdatum

08.04.2022

Thematik

CRR – Berücksichtigung des Rückbelastungsrisikos bei Kreditkartenzahlungen im Rahmen der Eigenmittelunterlegung für das Kreditrisiko im Anlagebuch und für Großkredite

Frage

Eine Kreditkartenzahlung könne aufgrund einer Einrede des Karteninhabers aus dem Grundgeschäft zurückbelastet werden. Der Empfänger der Kreditkartenzahlung (im Folgenden: der Händler) erhalte die Zahlung daher unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass ihm die Zahlung wegen einer Einrede aus dem Grundgeschäft zurückbelastet werden kann. Hieraus entsteht dem die Zahlung abwickelnden Institut regelmäßig eine außerbilanzielle Risikoposition in Höhe des Nominalwerts des Betrags, den im Falle einer solchen Rückbelastung ein Händler - und im Falle von Zahlungsunfähigkeit des Händlers an dessen Stelle ein Institut - zahlen muss. Zur Berechnung des Risikopositionswerts der Risikoposition ist deren Nominalbetrag nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen mit einem Prozentsatz i.S.d. Art 111 (1) Satz 2 CRR zu multiplizieren. Wie hoch ist der anzuwendende Prozentsatz?

Hintergrund der Frage

Die EBA hat in ihrer Q&A 2016_2916 die Frage, mit welchem Prozentsatz i.S.d. Art. 111 (1) Satz 2 CRR im sog. Acquiring Geschäft, d.h. bei der Ausführung von Kreditkartenzahlungen an den Zahlungsempfänger, das Volumen noch möglicher Rückbelastungen (Charge Backs) zur Ermittlung des Risikopositionswertes der möglichen Rückzahlungsverpflichtungen des Händlers an den Acquirer zu multiplizieren ist, weitgehend offengelassen. Grundsätzlich ist danach eine wertende Einordnung in eine der Risikostufen des Anhang I der CRR für außerbilanzielle Geschäfte erforderlich.

Klar ist lediglich, dass keine außerbilanzielle Risikoposition zu berücksichtigen ist, wenn die Acquiring Bank nur die Kreditkartenzahlungen ausführt und für Rückbelastungen des Karteninhabers aufgrund von Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht haftet, da in diesen Fällen keine Eventualverbindlichkeit des Händlers gegenüber der Acquiring Bank besteht.

Die vorliegende Aussage geht davon aus, dass die Acquiring Bank dazu verpflichtet ist, berechtigte Rückbelastungen aufgrund von Einwendungen aus dem Grundgeschäft, z.B. bei Rückabwicklung wegen Nicht- oder Schlechtleistung des Händlers, zu bedienen, auch wenn diese vom zahlungsunfähigen Händler nicht beglichen werden.

Durch diesen Zusammenhang der Kreditkartenzahlungen zum Grundgeschäft befindet sich die Acquiring Bank in einer Situation, die dem Verwässerungsrisiko eines Käufers der Händlerforderung aus dem Grundgeschäft ähnelt. Das aus dem Factoringgeschäft bekannte Verwässerungsrisiko besteht darin, dass Gewährleistungs- oder Rückzahlungsansprüche des Kunden gegen den Händler aus dem Grundgeschäft eine Rückzahlungspflicht des Händlers gegenüber dem Forderungskäufer auslösen. Im Acquiring-Geschäft entsteht entsprechend eine Rückzahlungspflicht des Händlers gegenüber der Acquiring Bank (und spiegelbildlich eine Rückzahlungspflicht der Acquiring Bank gegenüber der kartenausstellenden Bank).

Antwort (BaFin)

Um den Risikopositionswert zu berechnen, ist der Nominalwert einer potenziellen Rückzahlungspflicht in Folge einer Einrede aus dem Grundgeschäft gemäß Art. 111 (1) Satz 2 i.V.m. Anhang I (3) b) ii) CRR – mittleres/niedriges Kreditrisiko –  mit 20 % zu multiplizieren.

Es handelt sich um keine Position mit hohem Kreditrisiko i.S.d. Anhang I (1) k) CRR, denn das Potenzial zukünftiger Rückerstattungsansprüche stellt kein Kreditsubstitut dar. Dies liegt daran, dass für die Entstehung eines Verlustes außer dem Adressausfall noch ein anderes Ereignis, nämlich die Rückbelastung durch den Kunden, hinzutreten muss (vgl. auch EBA Q&A 3918).

Auch handelt es sich um keine Position mit niedrigem Kreditrisiko i.S.d. Anhang I (4) c) CRR, da sich das Institut nicht dagegen schützen kann, in Folge einer Einrede aus dem Grundgeschäft in Anspruch genommen zu werden: Eine Rückbelastung kann ein Kreditkarteninhaber auch dann noch auslösen, wenn der Zahlungsempfänger (der Händler) bereits zahlungsunfähig ist.

Unter den verbleibenden Möglichkeiten (mittleres bzw. mittleres /niedriges Kreditrisiko) erscheint angesichts der im Verhältnis zum Transaktionsvolumen sehr geringen Rückbelastungsquoten eine Einordnung als mittleres/niedriges Risiko angemessen.

Diese Aussage bedeutet ferner, dass der Betrag, den ein Institut im Falle einer potenziellen Rückbelastung in Folge einer Einrede aus dem Grundgeschäft zahlen muss, in voller Höhe auf die Großkreditobergrenze des Zahlungsempfängers (Händler) gemäß Art. 395 i.V.m. Art. 389 CRR anzurechnen ist. Für eine 50 %-Anrechnung nach § 1 Nr. 6 GroMiKV besteht kein Raum, da diese Vorschrift nicht pauschal auf Annex I (3) der CRR verweist, sondern sich enumerativ lediglich auf Dokumentenakkreditive (lit. a) und Kreditfazilitäten (lit. b) bezieht.

Für die anrechnungsmindernde Berücksichtigung von Sicherheiten gelten die allgemeinen Regeln über Kreditrisikominderungstechniken.

Laufende Nr.

52-22/011

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