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Erscheinung:18.01.2018 | Thema Eigenmittel Veröffentlichung einer nationalen QA 52-18/005 - CRR – Anforderungen an die Überprüfung der Immobilienbewertung

Ist bei Anwendung des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) oder des IRB-Ansatzes mit Verwendung aufsichtlicher Verlustquoten bei Ausfall („IRB-Basisansatz“) unter dem Begriff „Kredit“ in Art. 208(3)(b) CRR der Realkreditanteil zu verstehen, oder ist auf den gesamten Kreditbetrag an einen Kreditnehmer, für den eine Immobilie als Sicherheit verpfändet ist, abzustellen, und zwar unabhängig von der Zuordnung zu einer Risikopositionsklasse?

Themengebiet

Kreditrisiko

Frage

Ist bei Anwendung des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) oder des IRB-Ansatzes mit Verwendung aufsichtlicher Verlustquoten bei Ausfall („IRB-Basisansatz“) unter dem Begriff „Kredit“ in Art. 208(3)(b) CRR der Realkreditanteil, also der Anteil des Kreditbetrages, für den die Immobilie als Sicherheit berücksichtigt wird, zu verstehen, oder ist auf den gesamten Kreditbetrag an einen Kreditnehmer, für den eine Immobilie als Sicherheit verpfändet ist, abzustellen, und zwar unabhängig von der Zuordnung zu einer Risikopositionsklasse?

Hintergrund der Frage

Art. 208(3) CRR regelt die Anforderungen an die Überwachung und Überprüfung von Immobiliensicherheiten. Ergeben sich aus der Überwachung der Immobilienmärkte nach Art. 208(3)(a) CRR Hinweise, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, hat nach Art. 208(3)(b) CRR eine Überprüfung der Bewertung der konkreten Immobilie zu erfolgen. Nach dem Wortlaut des letzten Satzes in Art. 208(3)(b) CRR ist außerdem bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5% der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, die Bewertung der konkreten Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen zu überprüfen. Der Begriff „Kredit“ ist jedoch nicht näher definiert.

Antwort (BaFin)

Im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder nach dem IRB-Ansatz bei Verwendung aufsichtlicher Verlustquoten bei Ausfall („IRB-Basisansatz“) darf ein Institut eine Risikoposition nur dann als vollständig durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition behandeln, wenn u.a. die Mindestanforderungen an die Überprüfung der Immobilienbewertung nach Artikel 208(3)(b) Satz 2 CRR erfüllt sind.

Somit gilt im KSA die Risikoposition bzw. der Teil einer Risikopositionen als „Kredit“ im Sinne des Art. 208 (3)(b) CRR, denen ein Institut ein einheitliches reduziertes Risikogewicht von 35 % oder 50% nach Art. 125(2) oder 126(2) CRR bzw. ein Risikogewicht von 100% nach Art. 127(3) oder (4) CRR zuweist.

Bei Verwendung des alternativen Risikogewichtes im IRB-Basisansatz gilt der Teil einer Risikoposition als „Kredit“ im Sinne des Art. 208(3)(b) CRR, der ein privilegiertes Risikogewicht gemäß Art. 230(3) CRR erhält. Ansonsten bestimmt sich im IRB-Basisansatz der "Kredit" im Sinne des Art. 208(3)(b) CRR anhand des Teils der besicherten Risikoposition, in Bezug auf den der erforderliche Grad der Mindestbesicherung der Risikoposition (C**) durch Wohnimmobilien/Gewerbeimmobilien gemäß Tabelle 5 nach Art. 230(2) CRR (Beleihungswert oder Marktwert geteilt durch 1,4) gegeben ist, sofern in Bezug auf die betreffende Risikoposition insgesamt der erforderliche Grad der Mindestbesicherung durch Wohnimmobilien bzw. Gewerbeimmobilien von 30% (C*) erreicht wird.

Eine Pflicht zur Überprüfung der Bewertung besteht auch dann, wenn mehrere einzelne „Kredite“ im Sinne des Art. 208(3)(b) CRR an einen Kreditnehmer über 3 Mio. Euro oder 5% der Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Auf den Wert (Marktwert oder Beleihungswert) einer oder mehrerer als Sicherheit bestellter Immobilien kommt es dabei nicht an.

Eine Überprüfung der Bewertung im Sinne des Artikels 208(3)(b) CRR setzt dabei mindestens voraus, dass ein unabhängiger Sachverständiger im Sinne der EBA Q &A 2014_1056 überprüft, ob die ursprünglichen Einschätzungen der Rahmenbedingungen und die übrigen Annahmen über den betreffenden Markt, auf denen die Gutachten beruhen, weiterhin Gültigkeit haben und dies in nachvollziehbarer Weise dokumentiert. Stellt sich hierbei heraus, dass die seinerzeitigen Annahmen und Ergebnisse inzwischen nicht mehr zutreffend sind, ist der Wert der belasteten Immobilie neu zu ermitteln.

Klarstellung:
Diese erläuternde Aussage bezieht sich ausschließlich auf Risikopositionen, für die die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder nach dem IRB-Ansatz mit Verwendung aufsichtlicher Verlustquoten bei Ausfall („IRB-Basisansatz“) erfolgt, aber nicht auf Risikopositionen, für die die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD erfolgt.

Laufende Nummer

52-18/005

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