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Erscheinung:22.08.2017 | Thema Eigenmittel Veröffentlichung einer nationalen QA 52-17/003 - Nationale Finanzierungsleasinginstitute als Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften wie die CRR-Institute unterliegen

Kann eine Risikoposition gegenüber einem von der BaFin nach § 32 i. V. m. § 1 Absatz 1a Nr. 10 KWG zugelassenen Finanzierungsleasinginstitut wie eine Risikoposition gegenüber einem Institut nach Art. 119 Absatz 5 CRR bzw. nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 119 Absatz 5 CRR behandelt werden?

Themengebiet

Kreditrisiko

Frage

Kann eine Risikoposition gegenüber einem von der BaFin nach § 32 i. V. m. § 1 Absatz 1a Nr. 10 KWG zugelassenen Finanzierungsleasinginstitut wie eine Risikoposition gegenüber einem Institut nach Art. 119 Absatz 5 CRR bzw. nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 119 Absatz 5 CRR behandelt werden?

Hintergrund der Frage

Anlass der Anfrage ist die Anwendbarkeit der besonderen Großkreditobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 2 CRR für Risikopositionen gegenüber einem CRR-Institut auf eine Risikoposition gegen-über einem nationalen Finanzierungsleasinginstitut. Die Behandlung von Risikopositionen gegenüber vergleichbar robust regulierten Finanzinstituten als Risikopositionen gegenüber CRR-Instituten findet sich ausdrücklich nur in Artikel 119 Absatz 5 CRR für Zwecke der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko. Diese Gleichbehandlung gilt nach ständiger BaFin-Verwaltungspraxis entsprechend für die Großkreditregeln, so dass die erhöhte Großkreditobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 2 CRR auch auf vergleichbar robust regulierte Finanzinstitute im Sinne von Artikel 119 Absatz 5 CRR angewendet werden kann.

Antwort (BaFin)

In Deutschland zugelassene und beaufsichtigte Finanzierungsleasinginstitute unterliegen hinsichtlich ihrer Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften wie CRR-Institute. Ihnen gegenüber bestehende Risikopositionen können demnach wie Risikopositionen gegenüber CRR-Instituten behandelt werden.

Laufende Nummer

52-17/003

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