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Erscheinung:24.01.2022 | Thema Großkredite CRR – Umsetzung des verpflichtenden Substitutionsansatzes gemäß Artikel 403 bzw. 401 Absatz 4 CRR

Aussage zur verspäteten Umsetzung des verpflichtenden Substitutionsansatz

Themengebiet

Großkredit

Rechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)

Artikel / Absatz

Artikel 403, 401 Absatz 4

Frage

Ab wann sind die Vorgaben aus der EBA Q&A 2020 5496 anzuwenden?

Hintergrund der Frage

Nach Artikel 403 Absatz 1 CRR2 muss ein Institut bei einem Kredit an einen Kunden, der durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert ist, den abgesicherten Teil des Kredits bzw. den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten (Sicherheitensteller/Emittent der Sicherheit) und nicht gegenüber dem Kunden ansehen. Die verpflichtende Substitution ist im Baseler Rahmenwerk von April 2014 enthalten. Mit der CRR2, die den noch nicht umgesetzten Erfordernissen aus dem Baseler Rahmenwerk zu den Großkreditbestimmungen Rechnung trägt, ist die Substitution zum 28. Juni 2021 nunmehr auch im Rahmen der Großkreditbestimmungen verpflichtend anzuwenden. Den Instituten ist die Änderung dieser Regelung zwar schon länger bekannt. Allerdings ergeben sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung, gerade im Hinblick auf Artikel 401 Absatz 4 CRR, der auf die verpflichtende Substitution nach Artikel 403 CRR verweist, noch einige grundsätzliche Fragen. Diese beziehen sich weitgehend auf die Anwendung der Substitution bei Nutzung bestimmter komplexer Berechnungsmethoden (FCCM , IMM , IMA , Netting) für die Ermittlung des Risikopositionswertes. Um eine einheitliche Handhabung des Substitutionsansatzes in der EU zu gewährleisten, wurde die EBA Q&A 2020 5496 erstellt, die zur Beantwortung an die Europäische Kommission weitergereicht wurde. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass erst mit Veröffentlichung dieser Q&A die vollständige Umsetzung bei den Instituten, die die genannten Berechnungsmethoden nutzen, erfolgen könne. Dies würde nach der Bekanntmachung einige Monate in Anspruch nehmen. In einem Schreiben an die DK weist die Europäische Kommission darauf hin, dass es bei dem Anwendungszeitpunkt ab 28. Juni 2021 für die verpflichtende Substitution bleiben werde. Sie geht davon aus, dass die Institute bereits mit der Implementierung begonnen hätten. Soweit dies nicht der Fall sei, vertraut die Europäische Kommission darauf, dass eine Vereinbarung zwischen der Kreditwirtschaft und den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden über eine angemessene Zeitspanne bis zur Implementierung des verpflichtenden Substitutionsansatzes getroffen werden könne, die den Klarstellungen der Europäischen Kommission zu den Fragen der Kreditwirtschaft Rechnung trage.

Antwort (BaFin)

Grundsätzlich ist der verpflichtende Substitutionsansatz ab dem 28. Juni 2021 im Rahmen der Großkreditüberwachung anzuwenden. Sofern Institute diesen jedoch noch nicht vollständig anwenden können, da ihre Implementierungsarbeiten aufgrund der bislang noch offenen Fragen aus der EBA Q&A 2020_5496 bei komplexen Berechnungsmethoden nicht vorangetrieben werden konnten, kann für diese Institute, die unter der direkten Aufsicht der BaFin stehen, ausnahmsweise geduldet werden, dass sich die Anwendung des verpflichtenden Substitutionsansatzes nach Artikel 403 CRR bzw. nach Artikel 401 Absatz 4 CRR um bis zu längstens sechs Monate nach Veröffentlichungsdatum der EBA Q&A 2020_5496 verzögert. Zu den komplexen Berechnungsmethoden zählt die BaFin die FCCM, IMM, IMA und Netting. Außerdem fasst die BaFin in diesem Zusammenhang den SA-CCR unter die komplexen Berechnungsmethoden, auch wenn er in der EBA Q&A 2020_5496 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Die EBA Q&A 2020_5496 wurde am 21. Januar 2022 final auf der EBA Homepage veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Aussagen der Europäischen Kommission und der Tatsache, dass es sich um eine mit der CRR Novellierung neu eingeführte Verpflichtung handelt, wird die BaFin die verspätete Anwendung der verpflichtenden Substitution in den genannten Fällen dulden. Die Institute haben jedoch mit Nachdruck an der Umsetzung zu arbeiten, so dass alle Großkreditmeldungen, die sich auf einen Stichtag nach dem 30. September 2022 beziehen, unter Berücksichtigung des verpflichtenden Substitutionsansatzes abgegeben werden

Laufende Nummer

52-22/010


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